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Die Verschmutzungen durch Hundekot haben erneut zu einer Vielzahl von Beschwerden durch Klein-Altenstädter Bürger geführt.
Gerade im Bereich "Backhausplatz", Parkplatz im Treppenbereich zum Schützenhaus und der Bereich der Altenbergstraße bis Einmündung Falltorstraße sind starke Verunreinigungen durch Hundekot festgestellt worden. Wir nehmen diese zum Anlass, an alle Hundehalter nochmals eindringlich zu appellieren, ihren Vierbeiner nicht frei umherlaufen zu lassen. Sollte Ihr Hund an der Leine geführt werden und sein Geschäft gerade auf einem Gehweg oder einer anderen öffentlichen Fläche erledigt haben, denken Sie als verantwortliche Person auch an die Beseitigung.
Helfen Sie als ordnungsbewußter Hundehalter dazu beizutragen, dass Straßen, Gehwege, Plätze, öffentliche Anlagen und fremde Grundstücke durch Hundekot nicht verunreinigt werden.
Sollte es zu einer Hundekot verunreinigung kommen, bitten wir Sie, diese zu beseitigen. Wer Hundekot nicht beseitigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach geltendem Recht mit einer Geldbuße bis zu 50,00 € geahndet werden kann.
Lassen Sie es nicht zu einer Anzeige kommen.
Der Magistrat
der Stadt Aßlar
-Ordnungsamt-
im Auftrag
R. Groß
Im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Aßlar werden durch Bedienstete der Stadtwerke zurzeit die Wasserzähler gewechselt.
Gemäß § 2 des Eichgesetzes (EichG) ist der Wasserverbrauch nur über amtlich geeichte Messinstrumente zu erfassen und zu berechnen.
Somit sind alle Kunden betroffen, deren Zähler nur noch bis zum Jahresende geeicht sind.
Wir bitten Sie, unseren Mitarbeitern, die sich auf Verlanden ausweisen müssen, den Zugang zur Zähleranlage gemäß § 30 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar zu gewähren.
Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die Zähleranlage frei zugänglich sein sollte, um den Wechsel so zügig wie möglich erledigen zu können.
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe.
TV-Untersuchung der Hausanschlussleitung
Gemäß § 43 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes haben die Abwasserbeseitigungspflichtigen den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.
Die neue EKVO sollte bereits zum 01.01.2010 in Kraft treten, wurde aber für unbefristete Zeit ausgesetzt.
Seitens der Stadtwerke Aßlar ist bisher noch keine Veranlassung getroffen worden, eine Untersuchung der Hausanschlussleitungen (Grundstückszuleitungen) an den öffentlichen Kanal durchführen zu lassen.
Stadtwerke Aßlar
Nach § 39 des neuen BNatSchG ist das Abschneiden und auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen bereits ab dem 01.03.2010 nicht mehr zulässig. Die Frist endet am 30.09. Dies gilt ab dem 01.03.2010 auch für Maßnahmen im besiedelten Bereich. Möglich sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. In der neuen Regelung finden die Vorgaben des EU-Artenschutzes ihren Niederschlag, der auch im Innenbereich zu beachten ist.
Aufgehoben sind ab 01.03.2010 auch alle "Zulassungsfreien Tatbestände" nach § 13 HENatSchG. So war bisher z. B. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, Unterhaltung und Ausbau von Wegen und Radwegen sowie die Beseitigung von Grünbeständen innerhalb der Ortslage nicht als Eingriff zu werten. Dies ist ab 01.03.2010 nicht mehr der Fall, so dass in allen Fällen eine Eingriffsgenehmigung zu beantragen ist.
Bis zu einer ergänzenden Regelung auf Landesebene, die im Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) ihren Niederschlag finden wird, gelten ausschliesslich die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes. Dies bitten wir zu beachten.
Aßlar, den 03.03.2010
Im Schiedsmannsbezirk Lemp ist das Amt des Schiedsmanns bzw. der Schiedsfrau neu zu besetzen.
Interessierte Personen können sich zur Wahl stellen. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Einzelheiten hierzu erteilt Ihnen Herr E. Lenz, Tel. 06441 803-17.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
im Auftrag
E. Lenz
Amtsleiter
Zurzeit ist wieder Brut- und Setzzeit, in der heimische Wildtiere ihre Jungen auch im Gras und in den landwirtschaftlichen Kulturen abgelegen. Bereits eine einmalige Störung kann zum Verlassen der Gelege oder der Jungtiere führen.
Das Hessische Naturschutzgesetz stellt wildlebende Tiere unter besonderem Schutz. Es ist daher nicht gestattet, diese mutwillig zu beunruhigen oder deren Lebensstätte ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören.
Es kommt trotz dieser gesetzlichen Regelung jedoch immer wieder vor, dass Hunde laufen gelassen werden und sich soweit von ihrem Halter entfernen, dass sie sich nicht mehr in dessen Einwirkungsbereich befinden. Bei Begegnungen mit Wildtieren wird der Jagdtrieb der Hunde geweckt. Ganz problematisch wird es dann, wenn diese Hunde das Wild hetzen oder gar reißen. Hier können neben empfindlichen Strafen Sanktionen wie Leinen- und Maulkorbzwang drohen.
Im eigenen Interesse, zum Schutz des Wildes wie auch des eigenen Hundes sollten verantwortungsbewusste Hundehalter daher auf das Laufen lassen des Tieres derzeit verzichten.
Der Bürgermeister
als Ordnungsbehörde
im Auftrag
E. Lenz