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Der einfache und regelmäßige Zugang zu einer Covid-19-Testmöglichkeit hilft dabei, die Verbreitung des Virus einzudämmen und mögliche Kontaktketten frühzeitig zu unterbinden. Diese Möglichkeit soll den Kindern der städtischen Betreuungseinrichtungen angeboten werden.
Liegt eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vor, so übernimmt die fachgerechte Testung das ortsansässige Pflege-Kompetenz-Zentrum im wöchentlichen Rhythmus.
Bei den Tests handelt es sich um DEDIATEST 2019-nCoV-Antigen Rapid Tests. Dabei wird der Abstrich im oberen Bereich der Nase genommen. Durchgeführt werden die Tests ausschließlich von ausgebildeten und eingewiesenen Pflegefachkräften.
Amtliche Bekanntmachung
Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordneten-versammlung
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG festgestellt habe, dass für die gewählten Bewerber für die Stadtverordnetenversammlung, Herrn Christian Schwarz, wohnhaft in Aßlar und Herrn Roland Esch, wohnhaft in Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft – FWG – die Rechtsstellung als Stadtverordneter gemäß § 23 Abs. 2 KWG rückwirkend nicht als erworben gilt, da sie den Wegfall des Hinderungsgrundes nicht bis zum Ablauf der Frist nachgewiesen haben.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rücken die nächsten noch nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- mit den meisten Stimmen an ihre Stellen.
Ich stelle daher gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Herr Hans-Joachim Schlaudraff, wohnhaft in Aßlar für Herrn Christian Schwarz
und
Herr Adrian Basil Guckelsberger, wohnhaft in Aßlar für Herrn Roland Esch
in die Stadtverordnetenversammlung nachrücken.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Entscheidung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, den 06. April 2021
Manfred Tropp
Wahlleiter
Aufgrund des seit Freitag, 26. März 2021, vorliegenden hohen Inzidenzwertes hat der Lahn-Dill-Kreis gemäß des Eskalationsstufenkonzeptes des Landes Hessen eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab Freitag, 2. April 2021, 0:00 Uhr, in Kraft tritt.
Über den folgenden Link gelangen Sie zum Pressetext des Lahn-Dill-Kreises, dem Sie alle weiteren Informationen rund um die beschlossenen Maßnahmen entnehmen können
[gem. § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung]
In der Umlegung für das
Verfahrensgebiet „Berghausen-Ost“
in der Gemarkung Berghausen (1196)
wird nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan vom 11.01.2021 mit Ausnahme der Ordnungsnummern 11 (Altgrundstücke Flur 4 Flur-stücke 67/2 und 67/3); ON 16 (Altgrundstücke Flur 4 Flurstücke 68/2, 68/3 und 68/4); ON 17 (Altgrundstück Flur 4 Flurstück 66/1) und ON 29 (Altgrundstück Flur 4 Flurstück 39) am 28.02.2021 unanfechtbar geworden ist.
Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wurden gemäß § 71 Abs. 2 BauGB vorab schriftlich von der Inkraftsetzung und den daraus erfolgenden Auswirkungen benachrichtigt.
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten neuen Grundstücke eingewiesen.
Die im Umlegungsverzeichnis ausgewiesenen Geldleistungen sind fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die obenstehende Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, Rathaus, in 35614 Aßlar während der allgemeinen Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Aßlar, den 24.03.2021
Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 1. März 2021 aufgrund der durchgeführten Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes (Abteilung Revision) des Lahn-Dill-Kreises den vorliegenden Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014 festgestellt und erteilt dem Magistrat gemäß §114 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der derzeit geltenden Fassung Entlastung.
Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Jahresabschluss 2014 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 24. bis 26. März 2021 und vom 29. März bis 1. April 2021 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, während der Dienststunden nach den Bestimmungen gem. §114 HGO der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter folgender Telefonnummer 06441/803-39. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.
35614 Aßlar, 16. März 2021
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister
Im Folgenden möchten wir Ihnen hilfreiche Links zu der aktuellen Pandemie zur Verfügung stellen.
Fallzahlen
Die aktuellen Fallzahlen des Lahn-Dill-Kreises finden Sie hier. Dort sind ebenfalls die Fahllzahlen der einzelnen Kommunen einsehbar.
Impfung
Impftermine werden aktuell zentral vom Impfterminservice des Landes Hessens vergeben. Als impfberechtigte Person können Sie sich unter www.impfterminservice.hessen.de online für eine Impfung anmelden.
Weiter können Sie sich auch telefonisch für einen Impftermin registrieren: 0611 50592888 (täglich von 8.00 - 20.00 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen) oder 116 117.
Die sogenannten POC-Antigen-Schnelltests werden Bürgerinnen und Bürgern ab dem 8. März 2021 kostenlos durch Bund und Länder zur Verfügung gestellt und sind durch medizinisch geschultes Personal durchzuführen. Termine sind vorab auf den unten aufgeführten Wegen (Internet oder Telefon) zu vereinbaren. Die Auflistung wird laufend aktualisiert.
Weitere Standorte im Lahn-Dill-Kreis sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) finden Sie an dieser Stelle.
BMS Beratung & Management für Sozialeinrichtungen GmbH
Bachstraße 41
35614 Aßlar
Öffnungszeiten
Mo-Fr: 9.00 – 18.00 Uhr
Sa: 9.00 – 13.45 Uhr
Terminvergabe
testzentrum.pflege-kompetenz-zentrum.de
06441 80701-959
Hausarztpraxis Alexander Schlee
Schulstraße 52
35614 Aßlar
Öffnungszeiten
Mo, Do: 8.00 - 12.00 Uhr; 15.00 - 18.00 Uhr
Di: 8.00 - 13.00 Uhr
Mi, Fr: 08.00 - 12.00 Uhr
Terminvergabe
schlee1@web.de
06441 98980
Gemäß § 123a Abs.1 HGO hat die Stadt Aßlar jährlich einen Beteiligungsbericht über Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts abzugeben.
Die Stadt Aßlar verfügt über keine Beteiligungen im Sinne des § 123a Abs. 1 HGO. Ein Beteiligungsbericht gemäß § 123a Abs. 2 HGO wird daher nicht erstellt.
Wir bitten um Kenntnisnahme dieser öffentlichen Bekanntmachung.
Aßlar, 1. März 2021
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Eine Übersicht über die aktuellen Öffnungszeiten und Lieferdienste der Lebensmittelgeschäfte in Aßlar und den Ortsteilen haben wir für Sie bereitgestellt. Des Weiteren wurde eine Übersicht aller hiesigen Gaststätten und Imbisse (inklusive angebotener Dienste) erstellt.
Sehr geehrte Ladenbesitzer: Bitte helfen Sie uns diese Liste aktuell zu halten und senden Sie eventuelle Änderungen an: pressestelle@asslar.de
Aufgrund des Ablaufs der Ruhefristen von Grabstätten werden die Grabunterhaltungspflichtigen gebeten, die auf den genannten Friedhöfen gelegenen Reihengräber des Beerdigungsjahres 1990 bis zum
31. Juli 2021
abzuräumen und einzuebnen.
Die oberirdischen Grabsteine und Einfassungen sind genauso wie die unterirdischen Fundamente komplett zu entfernen.
Um den Angehörigen bei der Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale behilflich zu sein, stellt die Friedhofsverwaltung auf jedem Friedhof der Stadt Aßlar einen Container bereit oder eine gekennzeichnete Fläche zur Verfügung, wo das Entsorgungsmaterial abgelegt werden kann.
Für die Abfuhr der Materialien zur Deponie sorgt dann der Bauhof der Stadt Aßlar. Diese Maßnahme ist allerdings nur zeitlich begrenzt durchführbar. In den folgenden Zeiträumen kann das Abräummaterial abgelegt werden:
Friedhöfe | |
Aßlar und Klein-Altenstädten: | vom 14. bis 25. Juni 2021 |
Friedhöfe | |
Berghausen und Werdorf: | vom 28. Juni bis 9. Juli 2021 |
Friedhöfe | |
Bechlingen, Oberlemp | |
und Bermoll: | vom 12. bis 23. Juli 2021 |
Für Entsorgungsmaterial von Grabstätten, die vor oder nach den angegebenen Zeiträumen abgeräumt werden, kann keine Abfuhr durch die Stadt Aßlar erfolgen. Um Lärmbelästigungen der umliegenden Anwohner zu vermeiden möchten wir Sie bitten, die Arbeiten nur zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr durchzuführen.
Die Inhaber von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind verpflichtet, das Nutzungsrechtende zu prüfen und rechtzeitig eine gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ende des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.
Wir bitten um Beachtung der angegebenen Termine und um Verständnis für die begrenzte Maßnahme.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
- Friedhofsverwaltung -