Veröffentlicht am 02.05.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 15. Mai 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 26.04.2024
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
Tel.-Nr.: 0611 / 535-3217, Fax-Nr.: 0611 / 327605700
E-Mail: stephan.dietrich-eckhardt@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-MR-05-20-89-01-B-0005#006
Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach
Verfahrensnummer: VF 2089
1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung
In dem Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach werden die Beteiligten gem. § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung zum 01.06.2024 -0.00 Uhr vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.
Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 66 FlurbG) vom 19.04.2024 geregelt.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).
Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
2. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.
Anträge hierzu können telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:
Sachbearbeiterin Bodenordnung: Louisa Gläser
Tel.-Nr. 0611/535 3218, E-Mail: louisa.Glaeser@hvbg.hessen.de
Die Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde werden am
Mittwoch, den 22. Mai 2024 und Donnerstag, den 23. Mai 2024,
jeweils von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
im Dorfgemeinschaftshaus Ballersbach,
Jahnstraße 24; 35756 Mittenaar-Ballersbach
anwesend sein.
Teilnehmende, die in der Örtlichkeit in ihre neuen Grundstücke eingewiesen werden wollen (Anzeige der Grenzpunkte), werden gebeten, vorab einen Termin -im oben genannten Zeitraum- mit Frau Gläser abzustimmen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen.
3. Hinweise
3.1 Rechtliche Wirkungen
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung).
3.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
3.3 Nießbrauch, Pacht
Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
4. Bekanntmachung
Diese vorläufige Besitzeinweisung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Mittenaar, Bischoffen und Hohenahr sowie in den angrenzenden Gemeinden, Siegbach, Bad Endbach, Lohra, Biebertal, Ehringshausen und Sinn und in den angrenzenden Städten Gladenbach, Aßlar, Wetzlar und Herborn öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte mit der neuen Grundstückseinteilung für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der
- zu den Öffnungszeiten vom Kundenservice
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/VF2089 abrufbar. Durch die Veröffentlichung im Internet werden keine Rechtsmittel- oder Auslegungsfristen in Gang gesetzt.
Begründung
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.
Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.
Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen ebenfalls vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Anordnung
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.
Begründung
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen vom 19.04.2024 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können.
Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberech-tigten, muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Flurbereinigungsgebiet einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten möglicher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der
Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht –
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Marburg, den 19.04.2024
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS)
Im Auftrag
gez. Ralf Ufer, Abteilungsleitung
Veröffentlicht am 26.04.2024
Wir suchen für den Ortsgerichtsbezirk Aßlar III (Bechlingen, Bermoll, Oberlemp) einen neuen Beisitzer*/in.
Interessierte Bürger*/innen können sich um das Amt bewerben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung; die Ernennung auf die Dauer von 10 Jahren durch das Amtsgericht Wetzlar. Beisitzer des Ortsgerichts unterstützen das Amtsgericht nach den §§ 13 ff. des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die im Ortsgerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben, allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglied kann nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Aßlar hat, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt/in oder Notar/in zugelassen ist. Außerdem sollen Richter/innen und Beamte/innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 31.05.2024 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.
Veröffentlicht am 23.04.2024
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß § 97a in Verbindung mit § 103 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die aufgrund der heute erteilten Einzelkreditermächtigung nachstehende Genehmigung
Aufsichts- und Kreisordnungsbehörden,
Verkehr
- Kommunal- und Finanzaufsicht -
Datum: 5. April 2024
Unser Zeichen: 15.1 - FA - 221.3 (532001) jo
Ansprechpartner: Frau Langhammer
Gemäß § 97a in Verbindung mit § 103 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die aufgrund der heute erteilten Einzelkreditgenehmigung nachstehende aktualisierte
a. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß HGO in Höhe von nunmehr
1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) modifiziert
Die Genehmigung ist gemäß der §§ 97a und 103 HGO mit Auflagen verbunden.
Alle Auflagen meiner ABG vom 9. März 2023 wurden erfüllt bzw. haben sich durch Zeitablauf erldigt.
In Vertretung
Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat
Veröffentlicht am 22.04.2024
Sitzungstermin: | Dienstag, 7. Mai 2024, 19:30 Uhr |
Raum, Ort: | Schloss Werdorf, Hohenlohesaal, Bachstraße 48, 35614 Aßlar-Werdorf |
gez. Birger Hahn
Veröffentlicht am 09.04.2024
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Aßlar West“
Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGb)
Das Regierungspräsidium Gießen teilt mit Verfügung vom 05. April 2024 mit, dass der o.g. Bauleitplan und dessen Aufstellungsverfahren geprüft wurden; die Änderung des Flächennutzungsplanes wird aufgrund des § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Bauleitplan wird mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung in der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Bebauungsplan „Aßlar West“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat den Bebauungsplan „Aßlar West“ in ihrer Sitzung am 11.12.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die Bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Abs. 1 und 3 HBO und die wasserrechtliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 HWG als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Nach der Genehmigung der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Regierungspräsidium Gießen kann auch der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wird in der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 28.03.2024
Sitzungstermin: | Dienstag, 9. April 2024, 18:30 Uhr |
Raum, Ort: | Ev. Gemeindehaus Klein-Altenstädten |
gez. Rosa Califano-Schlier
Veröffentlicht am 28.03.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 10. April 2024, 17:00 Uhr |
Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa) , Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 08.04.2024
Sitzungstermin: | Dienstag, 16. April 2024, 19:00 Uhr |
Raum, Ort: | Dorfgemeinschaftshaus Oberlemp, Schmiedecke 3, 35614 Aßlar-Oberlemp |
Zusatzinfo: Vor der Sitzung findet um 18:30 Uhr eine Bürgerfragestunde statt.
gez. Kai Discher
Veröffentlicht am 19.03.2024
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 18. März 2024 die Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2024 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Haushaltsplan 2024 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 20. März bis 22. März 2024 und vom 25. März bis 28. März 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Haushaltssatzung 2024 tritt damit am 20. März 2024 in Kraft.
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 5. Februar 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 40.383.128 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 40.897.732 € |
mit einem Saldo von | - 514.604 € |
im außerordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
mit einem Saldo von | 0 € |
mit einem Fehlbedarf von | 514.604 € |
Der Ausgleich des Fehlbedarfs von 514.604 € erfolgt durch die Entnahme aus Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gem. § 24 Abs. 2 GemHVO. Der Haushalt gilt somit gem. § 24 GemHVO als ausgeglichen.
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
851.312 € |
und dem Gesamtbetrag der | |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.531.500 € |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.188.043 € |
mit einem Saldo von | 1.656.543 € |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.800.000 € |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 890.030 € |
mit einem Saldo von | 909.970 € |
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von |
104.739 € |
festgesetzt.
Zum Ausgleich des Finanzhaushaltes stehen Liquide Mittel in Höhe von 6.964.702 € zur Verfügung. Des Weiteren bestehen Kreditermächtigungen aus Vorjahren von 3.300.000 €.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.800.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 755.000 € festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite, werden auf 4.000.000 € festgesetzt.
2.500.000 € dienen vorrangig als Ausfallreserve zur Abdeckung des Risikos drohender Rückzahlungsansprüche aus Steuern, weitere 1.500.000 € dienen der Vorfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, vorrangig für die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Werdorf (I027), der Siedlungserweiterung Berghausen-Ost (I157) sowie dem Neubau der Osttangente Berghausen (I162).
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | |
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 365 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 600 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom 11. Dezember 2023. Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung gem. § 98 HGO
Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn
a. im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt.
b. Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.
c. Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen.
2. Wertgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO
a. Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1% aller Auszahlungen im Finanzhaushalt übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
b. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
3. Wertgrenze zur Abgrenzung von Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 GemHVO
Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.
Aßlar, 5. Februar 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß den §§ 97a, 92a,102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die
a. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO zur Leistung von Auszahlungen bis zu einem Betrag von
755.000 €
(i. W.: siebenhundertfünfundfünfzigtausend Euro)
b. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 97a Nr.4 i. V. m. § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von
1.800.000 €
(i. W.: eine Million achthunderttausend Euro)
c. zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 97a Nr. 5 i. V. m.§ 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
4.000.000 €
(i. W.: vier Millionen Euro)
d. des Haushaltssicherungskonzeptes 2024 gemäß § 92a HGO.
Die Genehmigung erfolgt aufgrund der Vorgaben der §§ 92 Abs. 5, 92a, 97a, 102, 103 und 105 HGO unter Auflagen, die in der Begleitverfügung begründet werden.
Im Auftrag
(Siegel)
Strack-Schmalor
Leitender Verwaltungsdirektor
Veröffentlicht am 19.03.2024
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht, hat mit Verfügung vom 13. März 2024 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ für das Wirtschaftsjahr 2024 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ in der Zeit vom 20. bis 22. März 2024 und vom 25. bis 28. März 2024 im Verwaltungsgebäude II des Rathauses der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird.Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441 803-501. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2024 tritt damit am 20. März 2024 in Kraft.
WIRTSCHAFTSPLAN
der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 5. Februar 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024 wird festgesetzt:
Wasserversorgung
Erfolgsplan | |
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf | 2.192.420,00 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.166.778,00 € |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | -25.642,00 € |
./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | |
sowie sonstige Steuern | 25.642,00 € |
mit einem Jahresgewinn | 0,00 € |
Vermögensplan | |
mit den Gesamteinnahmen auf | -1.385.868,00 € |
mit den Gesamtausgaben auf | 1.385.868,00 € |
Abwasserbeseitigung | |
Erfolgsplan | |
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf | -2.631.605,00 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.631.605,00 € |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftsfähigkeit | 0,00 € |
mit einem Jahresgewinn von | 0,00 € |
Vermögensplan | |
mit den Gesamteinnahmen auf | -1.089.841,00 € |
mit den Gesamtausgaben auf | 1.089.841,00 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:
Betriebszweig Wasserversorgung: | 655.190,00 € |
Betriebszweig Abwasserentsorgung: | 512.821,00 € |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2024 werden nicht festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt. Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt. Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.
2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes
Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.
3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes
Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Aßlar, 5. Februar 2024
Die Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar
gez. Thorsten Adelmann | gez. Thomas Schäfer |
Kaufm. Betriebsleiter | Techn. Betriebsleiter |
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024
a) des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (655.190 €) und den Betriebszweig „Abwasserentsorgung“ (512.821 €) in Höhe von insgesamt 1.168.011 € (in Worten: eine Million einhundertachtundsechzigtausendelf Euro)
b) des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von 750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro).
Weitere genehmigungsbedürftige Bestandteile sind dem Wirtschaftsplan 2024 nicht zu entnehmen. Die Genehmigung ist im Sinne der §§103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.
Auflagen
Im Auftrag | |
Strack-Schmalor | (Siegel) |
Leitender Verwaltungsdirektor |
Veröffentlicht am 13.03.2024
Planfeststellungsbeschluss für den Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der Bundesautobahn A 45 mit sechsstreifigem Ausbau zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen und dem „Gambacher Kreuz“ von Betr.-km 156,336 bis 158,749 in der Gemarkung Werdorf der Stadt Aßlar; Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und den ländlichen Raum
Veröffentlicht am 08.03.2024
Sitzungstermin: | Montag, 18. März 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Zusatzinfo: | Keine |
TOP | Betreff |
1 | Eröffnung und Begrüßung |
2 | Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung |
3 | Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 05.02.2024 |
4 | Mitteilungen und Anfragen |
5 | Aktuelle Fragestunde |
6 | Übertragung von Haushaltsmitteln/Haushaltsresten gem. § 21 Abs. 1 GemHVO aus dem Wirtschaftsjahr 2023 des Eigenbetriebes Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme |
7 | Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 4. Quartal 2023 |
8 | Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2023 bis 2027 hier: aufsichtsbehördliche Genehmigung und Begleitverfügung |
9 | Fließpfadkarten Aßlar und Stadtteile |
10 | Naturschutzleitlinie |
11 | Beitritt zum Zweckverband Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz Lahn-Dill |
12 | Bebauungsplan "Grundschule Werdorf", Stadtteil Werdorf hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes |
13 | Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung von Pachtverträgen über städtische Flächen in Überschwemmungsgebieten zur Verringerung der Nitratbelastung in der Dill |
14 | Antrag der SPD-Fraktion auf Gründung einer Bürgerenergiegenossenschaft zur Nutzung von Freiflächen-Photovoltaik |
15 | Einbeziehung der Zuwendungen der Stadt Aßlar für die Grundschulbetreuung an den beiden Grundschulen in Aßlar in die Grundlagen für die Ermittlung der Schulumlage des Lahn-Dill-Kreises a) Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FWG und SPD b) Antrag des Bürgermeisters der Stadt Aßlar Christian Schwarz |
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 04.03.2024
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 1. März 2024 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2024 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ in der Zeit vom 5. März bis 8. März 2024 und dem 11. März bis 13. März 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441 803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2024 tritt damit am 5. März 2024 in Kraft.
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 5. Februar 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2024 wird festgesetzt:
A. | Im Erfolgsplan | |
in den Erträgen auf | 3.647.665 EUR | |
in den Aufwendungen auf | 3.647.665 EUR | |
Überschuss/Fehlbetrag | 0 EUR | |
B. | Im Vermögensplan | |
in den Erträgen auf | 637.952 EUR | |
in den Aufwendungen auf | 637.952 EUR | |
Überschuss/Fehlbetrag | 0 EUR |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsplan 2024 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 162.772 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.150.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn
m Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.
Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.
Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.
2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes
Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.
3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes
Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Aßlar, 5. Februar 2024
Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme
gez. Maja Richter | gez. Oliver Krämer | |
Betriebsleiterin | Betriebsleiter |
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ die
Der Wirtschaftsplan 2024 enthält ansonsten keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Die Genehmigung ist im Sinne von § 1 Abs.2 EigBGes in Verbindung mit den §§ 102, 103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.
Im Auftrag
(Siegel)
Reinhard Strack-Schmalor
Leitender Verwaltungsdirektor
Veröffentlicht am 28.02.2024
Sitzungstermin: | Donnerstag, 7. März 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 28.02.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 6. März 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Grundschule Aßlar, Bornstr. 6, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 23.02.2024
Sitzungstermin: | Montag, 4. März 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Bornbergsaal der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßla |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 14.02.2024
Die gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Aßlar findet am
Freitag, 15. März 2024 18:00 Uhr,
in der Mehrzweckhalle, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen statt.
Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei mir eingereicht werden.
Michael Pichl
Stadtbrandinspektor
Veröffentlicht am 14.02.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 21. Februar 2024, 17:30 Uhr |
Raum, Ort: | KuBa (Kultur im Backhaus), Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 07.02.2024
Gemäß § 123a Abs.1 HGO hat die Stadt Aßlar jährlich einen Beteiligungsbericht über Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts abzugeben.
Die Stadt Aßlar verfügt über keine Beteiligungen im Sinne des § 123a Abs. 1 HGO. Ein Beteiligungsbericht gemäß § 123a Abs. 2 HGO wird daher nicht erstellt.
Wir bitten um Kenntnisnahme dieser öffentlichen Bekanntmachung.
Aßlar, 5. Februar 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 30.01.2024
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit verkürzter Ladefrist nach § 58 (1) HGO i.V.m. § 9 (4) der Geschäftsordnung der Stadt Aßlar für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse
Sitzungstermin: Montag, 05.02.2024, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo: Keine
Öffentlicher Teil
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 26.01.2024
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Stadtverordneten Herrn Gerd Adolf Braun, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.
Herr Braun hat mit Schreiben vom 24. Januar 2024 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der - SPD - mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Herr Ulrich Hahn, wohnhaft in Werdorf
in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Herr Hahn mit meiner Feststellung sein Mandat als Stadtverordneter der Stadt Aßlar erworben.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 25. Januar 2024
gez. Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 17.01.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 11.12.2023 die den Bebauungsplan Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“, Gemarkung Klein-Altenstädten, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“ befindet sich im Südwesten des Siedlungsbereiches Klein-Altenstädten und schließt dort in der Verlängerung der Wilhelmstraße an ein bestehendes Wohngebiet an. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Klein-Altenstädten, Flur 2, das Flurstück 379 mit einer Größe von 3.644 m².
Der Bebauungsplan, die Begründung incl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Aßlar, den 17. Januar 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 15.01.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 24. Januar 2024, 20:00 Uhr |
Raum, Ort: | Dorfgemeinschaftshaus Bechlingen, Borngasse 11, 35614 Aßlar - Bechlingen |
gez. Regina Meißner
Veröffentlicht am 15.01.2024
Termin: | Freitag, 16. Februar 2024, 19:00 Uhr |
Ort: | Feuerwehrhaus Aßlar, Berliner Straße 39, 35614 Aßlar |
Hinweis: Die Jahreshauptversammlung des Vereins Freiwillige Feuerwehr Aßlar e.V. findet erstmals an einem anderen Termin getrennt statt.
gez. Björn Reiss
(Stellvertretender Wehrführer)
Veröffentlicht am 11.01.2024
Sitzungstermin: | Donnerstag, 18. Januar 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 11.01.2024
des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd, Sinn, über die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2024.
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 21. November 2023 einstimmig den vorgelegten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 festgesetzt.
Wirtschaftsplan
des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd in Sinn für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024.
Aufgrund § 8, Ziff. 5 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd in der Fassung vom 01.01.2014, zuletzt geändert zum 01.01.2023 und des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 21.11.2023 wird die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 wie folgt beschlossen:
1
Der Wirtschaftsplan für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 wird
im Erfolgsplan Überschuss |
in den Erträgen
|
auf
|
2.218.393,00 € 108.493,00 € |
im Vermögensplan |
in der Einnahme |
auf |
1.669.000,00 € |
festgesetzt.
2
Der Grundbeitrag zur Deckung der nicht über die Wasserabnahmebeiträge gedeckten Kosten wird gem. § 27 Abs. 3 der Verbandssatzung für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 vorläufig wie folgt festgesetzt:
Verbandsmitglied |
Angeschlossene Einwohner |
Grundbeitrag 2024 |
Angelburg |
3.472 |
34.147,17 € |
Aßlar |
13.192 |
129.743,53 € |
Breitscheid |
4.773 |
46.942,53 € |
Dietzhölztal |
5.643 |
55.498,99 € |
Driedorf |
2.699 |
26.544,71 € |
Ehringshausen |
9.629 |
94.701,37 € |
Eschenburg |
10.286 |
101.162,96 € |
Greifenstein |
6.663 |
65.530,71 € |
Herborn |
5.596 |
55.036,75 € |
Leun |
5.927 |
58.292,14 € |
Mengerskirchen |
4.161 |
40.923,50 € |
Sinn |
6.621 |
65.117,64 € |
Gesamt |
78.662 |
773.642,00 € |
3
Der Wasserabnahmebeitrag für die Wasserlieferungen wird wie folgt festgesetzt:
Für die Zeit vom 01.01. – 31.12.2024:
Verbandsmitglieder
für die Mindestabnahmemenge und die darüber hinausgehende
Wassermenge 0,58 €/cbm, netto
Nichtmitglieder
für die abgenommene Wassermenge 1,47 €/cbm, netto
4
Eine Neuaufnahme von Krediten ist in Höhe von 1.403.000,00 € erforderlich. Umschuldungen sind keine erforderlich.
5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites, der im Kalenderjahr 2024 zur Aufrechterhaltung des Betriebes in Anspruch genommen werden darf, wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
6
Es wird eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1.150.000,00 € für die Fortführung des Neubaus HB Helsdorf im Jahr 2025 veranschlagt.
gez. Koch
Verbandsvorsteher
Der vorstehende Wirtschaftsplan des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd für das Wirtschaftsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist erteilt.
Regierungspräsidium Gießen
Gz.: RPGI-13-03m0400/16-2015/33 Datum: 18. Dezember 2023
Bearbeiter/in: Miriam Peter Tel. +49 641 303-2165
Dokument Nr. 2023/1752180
Zustimmung
Hiermit erteile ich dem Wasserbeschaffungsverband Wasserwerke Dillkreis Süd mit Sitz in Sinn unter Bezug auf die Begleitverfügung gleichen Datums die aufsichtsbehördliche Zustimmung
1.403.000 €
(in Worten: Eine Million vierhundertdreitausend Euro)
gemäß § 65 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) i. V. m. § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) i. V. m § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);
1.150.000 €
(in Worten: Eine Million einhundertfünfzigtausend Euro)
gemäß § 65 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) i. V. m. § 2 Abs 2 des Hessischen Ausführungsgesetztes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) i. V. m. § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);
500.000 €
(in Worten: fünfhunderttausend Euro)
gemäß § 75 Abs. 3 WVG i.V.m. § 2 HWVG.
Im Auftrag (S)
Schneider
Regierungsdirektorin
Der Wirtschaftsplan 2024 liegt in der Zeit vom 22.01.2024 bis einschließlich 30.01.2024 in der Geschäftsstelle des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd, Kirchstraße 12, 35764 Sinn, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Wasserbeschaffungsverband Sinn, 10.01.2024
Wasserwerke Dillkreis Süd gez. Koch, Verbandsvorsteher
Veröffentlicht am 08.01.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 10. Januar 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstr. 7, 35614 Aßlar - Berghausen |
gez. Sybille Hahn
Veröffentlicht am 08.01.2024
Sitzungstermin: | Montag, 15. Januar 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 08.01.2024
Sitzungstermin: | Dienstag, 16. Januar 2024, 19:00 Uhr |
Raum, Ort: | Dorfgemeinschaftshaus Bermoll, Hohensolmser Straße 9, 35614 Aßlar-Bermoll |
gez. Nicklas Kniese
Veröffentlicht am 08.01.2024
Sitzungstermin: | Montag, 22. Januar 2024, 19:30 Uhr |
Raum, Ort: | Schloss Werdorf, Hohenlohesaal, Bachstraße 48, 35614 Aßlar-Werdorf |
gez. Birger Hahn