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Amtliche Bekanntmachungen



Genehmigung der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes "Stadtwerke Aßlar" für das Wirtschaftsjahr 2024

Veröffentlicht am 19.03.2024

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht, hat mit Verfügung vom 13. März 2024 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ für das Wirtschaftsjahr 2024 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ in der Zeit vom 20. bis 22. März 2024 und vom 25. bis 28. März 2024 im Verwaltungsgebäude II des Rathauses der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird.Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441 803-501. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2024 tritt damit am 20. März 2024 in Kraft.

WIRTSCHAFTSPLAN
der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 5. Februar 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024 wird festgesetzt:

Wasserversorgung

Erfolgsplan  
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf 2.192.420,00 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.166.778,00 €
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -25.642,00 €
   
./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag  
sowie sonstige Steuern 25.642,00 €
mit einem Jahresgewinn 0,00 €
   
Vermögensplan  
mit den Gesamteinnahmen auf -1.385.868,00 €
mit den Gesamtausgaben auf 1.385.868,00 €
   
Abwasserbeseitigung  
Erfolgsplan  
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf -2.631.605,00 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.631.605,00 €
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftsfähigkeit 0,00 €
   
mit einem Jahresgewinn von 0,00 €
Vermögensplan  
mit den Gesamteinnahmen auf -1.089.841,00 €
mit den Gesamtausgaben auf 1.089.841,00 €

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:

Betriebszweig Wasserversorgung: 655.190,00 €
Betriebszweig Abwasserentsorgung: 512.821,00 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2024 werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan

1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt. Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt. Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.

2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes
Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.

3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes
Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.

Aßlar, 5. Februar 2024
Die Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar

gez. Thorsten Adelmann gez. Thomas Schäfer
Kaufm. Betriebsleiter Techn. Betriebsleiter

DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES

als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024

a) des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (655.190 €) und den Betriebszweig „Abwasserentsorgung“ (512.821 €) in Höhe von insgesamt 1.168.011 € (in Worten: eine Million einhundertachtundsechzigtausendelf Euro)
b) des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von 750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro).
Weitere genehmigungsbedürftige Bestandteile sind dem Wirtschaftsplan 2024 nicht zu entnehmen. Die Genehmigung ist im Sinne der §§103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.

Auflagen

  1. Diese Genehmigung inkl. der Begleitverfügung sind der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 3 HGO sowie der Betriebskommission gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes in geeigneter Form bekannt zu machen. Einen entsprechenden Nachweis sowie den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung bitte ich bis zum 25. April 2024 vorzulegen.
  2. An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes möchte ich teilhaben. Bitte übersenden Sie die Berichte innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Stichtag.
Im Auftrag  
Strack-Schmalor (Siegel)
Leitender Verwaltungsdirektor  

 


Ortsübliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. HVwVfG

Veröffentlicht am 13.03.2024

Planfeststellungsbeschluss für den Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der Bundesautobahn A 45 mit sechsstreifigem Ausbau zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen und dem „Gambacher Kreuz“ von Betr.-km 156,336 bis 158,749 in der Gemarkung Werdorf der Stadt Aßlar; Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und den ländlichen Raum


Ortsübliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. HVwVfG

Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 08.03.2024

Sitzungstermin: Montag, 18. März 2024, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo: Keine

Öffentlicher Teil

TOP Betreff
1 Eröffnung und Begrüßung
2 Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
3 Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 05.02.2024
4 Mitteilungen und Anfragen
5 Aktuelle Fragestunde
6 Übertragung von Haushaltsmitteln/Haushaltsresten gem. § 21 Abs. 1 GemHVO aus dem Wirtschaftsjahr 2023 des Eigenbetriebes Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme
7 Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 4. Quartal 2023
8 Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2023 bis 2027
hier:  aufsichtsbehördliche Genehmigung und Begleitverfügung
9 Fließpfadkarten Aßlar und Stadtteile
10 Naturschutzleitlinie
11 Beitritt zum Zweckverband Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz Lahn-Dill
12 Bebauungsplan "Grundschule Werdorf", Stadtteil Werdorf
hier:  Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes
13 Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung von Pachtverträgen über städtische Flächen in Überschwemmungsgebieten zur Verringerung der Nitratbelastung in der Dill
14 Antrag der SPD-Fraktion auf Gründung einer Bürgerenergiegenossenschaft zur Nutzung von Freiflächen-Photovoltaik
15 Einbeziehung der Zuwendungen der Stadt Aßlar für die Grundschulbetreuung an den beiden Grundschulen in Aßlar in die Grundlagen für die Ermittlung der Schulumlage des Lahn-Dill-Kreises
a) Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FWG und SPD
b) Antrag des Bürgermeisters der Stadt Aßlar Christian Schwarz

gez. Katharina Schäfer


Genehmigung der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2024

Veröffentlicht am 04.03.2024

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 1. März 2024 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2024 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ in der Zeit vom 5. März bis 8. März 2024 und dem 11. März bis 13. März 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441 803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2024 tritt damit am 5. März 2024 in Kraft.

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
„Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“
für das Wirtschaftsjahr 2024

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 5. Februar 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2024 wird festgesetzt:

A. Im Erfolgsplan  
     
  in den Erträgen auf 3.647.665 EUR
  in den Aufwendungen auf 3.647.665 EUR
     
  Überschuss/Fehlbetrag 0 EUR
     
B. Im Vermögensplan  
     
  in den Erträgen auf 637.952 EUR
  in den Aufwendungen auf 637.952 EUR
     
  Überschuss/Fehlbetrag 0 EUR

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsplan 2024 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 162.772 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.150.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.

1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung

Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn

m Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.

Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.

Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.

2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes

Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.

3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes

Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.

Aßlar, 5. Februar 2024

Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme

gez. Maja Richter   gez. Oliver Krämer
Betriebsleiterin   Betriebsleiter

 

DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung

gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024

  1. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes 2024 in Höhe von insgesamt 162.772 € (in Worten: einhundertzweiundsechzigtausendsiebenhundertzweiundsiebzig Euro)
  2. des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen nach § 3 der Festsetzungen im Wirtschaftsplan bis zu einem Betrag von zunächst 2.150.000 € (in Worten.: zwei Millionen einhundertfünfzigtausend Euro)
  3. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro)

Der Wirtschaftsplan 2024 enthält ansonsten keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Die Genehmigung ist im Sinne von § 1 Abs.2 EigBGes in Verbindung mit den §§ 102, 103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.

Auflagen

  1. Die Genehmigung inkl. der Begleitverfügung ist der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 3 HGO sowie der Betriebskommission gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Einen Nachweis, der dies dokumentiert, sowie einen Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung bitte ich Sie bis zum 5. April 2024 zu übersenden.
  2. An Ihrem Berichtswesen i.S.v. § 21 EigBGes möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Berichte jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden und mich zudem sofort zu informieren, wenn der Vollzug des Wirtschaftsplanes in Gefahr gerät.
  3. In das Berichtswesen ist für alle „erheblichen Maßnahmen“ die Baukostenkontrolle zu integrieren. Insofern gehe ich davon aus, dass jeder Quartalsbericht Informationen zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen beinhaltet.

Im Auftrag
(Siegel)

Reinhard Strack-Schmalor
Leitender Verwaltungsdirektor