Aufgrund von Umbauarbeiten finden Sie die Information derzeit am Seiteneingang. Das Einwohnermeldeamt befindet sich wie gewohnt am Haupteingang.
Veröffentlicht am 10.11.2025
Sitzungstermin: Montag, 17.11.2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 05.11.2025
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 15. September 2025 die folgende Anlage der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aßlar vom 23.10.2017, Stand März 2025 beschlossen.
| Nr | Beschreibung | Gebühr je 15 min in EUR |
| 1 | Personalgebühren | |
| 1.1 | Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft |
17,00€ |
| 1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 17,00€ |
| 1.3 | Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. |
|
| 2 | Fahrzeuggebühren | |
| 2.1 | Einsatzleitwagen ELW | 14,00€ |
| PKW | 33,00€ | |
| Mannschaftstransportfahrzeug | 29,00€ | |
| Kommandowagen | 24,00€ | |
| 2.2 | TSF Bechlingen | 13,00€ |
| TSF-W | 38,00€ | |
| MLF | 62,00€ | |
| 2.3 | Löschgruppenfahrzeuge | |
| LF 8/6 Werdorf | 20,00€ | |
| HLF 20 Aßlar | 98,50€ | |
| LF 20/16 Aßlar | 57,00€ | |
| 2.4 | Drehleiter DLAK 23/12 |
160,75€ |
| 2.5 | Gerätewagen | 11,00€ |
| Gerätewagen-Logistik GW-L | 12,00€ | |
| Anhänger Strom | 25,50€ | |
| 3. | Geräte | |
| 3.1 | Alle Geräte sind in der Fahrzeugbeladung enthalten und werden daher nicht berechnet. | |
| 4. | Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen | |
| 4.1 | Reinigen und Prüfen der Ausrüstung | Die Reinigung und Prüfung im Einsatz verwendeter Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand und gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung berechnet. |
| 4.2 | Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen |
0 |
| 4.3 | Ersatzbeschaffungen | Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner zzgl. in Höhe von zehn Prozent in Rechnung gestellt. |
| 4.4 | Prüfen sonstiger Geräte und Einrichtungen | Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet. |
| 5. | Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen |
|
| Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt. |
||
| 6. | Gebühren für besondere Leistungen | |
| Fehlalarm Brandmeldeanlage pauschal | 800,00€ | |
| 7. | missbräuchliche Alarmierung | |
|
Gebühren für die missbräuchliche Alamierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
||
| 8. | Gebühren in sonstigen Fällen | |
| Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Anlage zur Gebührensatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
35614 Aßlar, 03.11.2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 09.10.2025
Sitzungstermin: Mittwoch, 29.10.2025, 17:30 Uhr
Raum, Ort: Kulturbackhaus (KuBa), Bachstr. 39, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP | Betreff
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 27.10.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 3. November 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
| Zusatzinfo: |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 28.10.2025
Sitzungstermin: Dienstag, 4. November 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo:
Öffentlicher Teil
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 28.10.2025
Sitzungstermin: Mittwoch, 5. November 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 21.10.2025
| Sitzungstermin: | Mittwoch, 5. November 2025, 19:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen |
gez. Lars Günter Becker
Veröffentlicht am 01.10.2025
Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Verfügung vom 09.09.2025 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aßlar für den Bereich „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung inkl. Umweltbericht und die
zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG-03, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr), von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft erhalten. Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird der wirksame Flächennutzungsplan ergänzend auch auf der Website der Stadt Aßlar unter https://www.asslar.de/politik-wirtschaft/bebauungsplane-der-stadt-aszlar/ eingestellt und über das zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 01.10.2025
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Stadtverordnetensammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 07.07.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.
Der Bebauungsplan, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG-03, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr), von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan ergänzend auch auf der Website der Stadt Aßlar unter https://www.asslar.de/politik-wirtschaft/bebauungsplane-der-stadt-aszlar/ eingestellt und über das zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 29.09.2025
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 15. September 2025 folgende
Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 10 (Messeinrichtungen):
Abs. 4 entfällt.
Artikel 2
§ 28 (Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:
Abs. 3: Die Gebühr beträgt pro m³ 2,82 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- steuer von derzeit 7 % (Gebühr brutto 3,02 €).
Abs. 4: Für die an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke wird eine Grundgebühr je Grundstück nach der Nenngröße der Messeinrichtung erhoben.
Die Grundgebühr beträgt je angefangenem Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einem Dauerdurchfluss (Q3) von
| Q3 2,5 | 3,60 € |
| Q3 6,3 | 9,10 € |
| Q3 10,0 | 14,40 € |
| Q3 25 | 35,90 € |
| Q3 36 | 51,60 € |
| Q3 100 | 143,30 € |
Zu den genannten Gebührensätzen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 7 % zu entrichten.
Artikel 3
Diese Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Aßlar, den 29. September 2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 29.09.2025
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 15. September 2025 folgende
Satzung zur 5. Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 26 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Niederschlagswasser) erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Satz 1: Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,54 € jährlich erhoben.
Artikel 2
§ 28 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser) erhält folgende Fassung:
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
800
Artikel 3
Diese Satzung zur 5. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Aßlar, den 29. September 2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 29.10.2025
Das Kabinett der hessischen Landesregierung hat beschlossen, dass die nächsten Kommunalwahlen am 15. März 2026 stattfinden. Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden
1. Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar
2. Wahlen der Ortsbeiräte
a. Bechlingen
b. Berghausen
c. Bermoll
d. Klein-Altenstädten
e. Oberlemp
f. Werdorf
3. Wahl des Ausländerbeirats der Stadt Aßlar
auf.
Die Wahlen erfolgen auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Wahlkreis ist für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung sowie für die Wahl des Ausländerbeirats das Gebiet der Stadt Aßlar, bei der Wahl der Ortsbeiräte ist es der jeweilige Ortsbezirk nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Aßlar. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber*innen enthalten. Die Bewerber*innen sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG nicht gefasst hat.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber*in kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wählbar als Stadtverordnete und/ oder Ortsbeiratsmitglieder sind nach § 32 Hessische Gemeindeordnung alle, die
Bei Inhaber*innen von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind
Der Ort der Hauptwohnung gilt als Wohnsitz. Auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner*innen im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (Doppelstaatler*innen) sind wählbar, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerber*innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter*innen (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter und für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber nicht früher als 15 Monate begonnen werden Vorschlagsberechtigt ist auch jede*r Teilnehmer*in der Versammlung; den Bewerber*innen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter*innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem*der Versammlungsleiter*in, dem*der Schriftführer*in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreter*innen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber*innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichnenden Wahlleiter der Stadt Aßlar
Magistrat der Stadt Aßlar, Wahlamt, Mühlgrabenstraße 1, Erdgeschoss, Zimmer 106, 35614 Aßlar
einzureichen.
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
|
Maßgebliche Einwohnerzahl |
14.482 |
Einwohner. |
|
Zahl der zu wählenden Stadtverordneten: |
37 |
|
Ortsbezirke und jeweils Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:
|
Ortsbezirk Bechlingen, 5 Ortsbezirk Berghausen, 5 Ortsbezirk Bermoll, 3 Ortsbezirk Klein-Altenstädten, 5 Ortsbezirk Oberlemp, 5 Ortsbezirk Werdorf, 9
|
Nach § 7 der Hauptsatzung der Stadt Aßlar sind für den Ausländerbeirat 7 Mitglieder zu wählen.
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vordrucke können von der Internetseite des Hessischen Landeswahlleiters (https://wahlen.hessen.de) heruntergeladen werden bzw. sind auch beim Wahlleiter bzw. Wahlamt erhältlich. Zusätzlich können die Wahlvorschläge über die Parteienkomponente online bzw. digital aufgestellt werden. Unter https://www.votemanager.de/parteienkomponente/Login können sich Wahlvorschlagsträger registrieren und ihre Kandidaten anlegen sowie jeweiligen Wahlvorschläge online aufstellen. In der Parteienkomponente sind alle erforderlichen Vordrucke ebenfalls hinterlegt. Die Aufstellung der Wahlvorschläge in der Parteienkomponente erübrigt jedoch nicht die abschließende Einreichung in Papierform bei mir. Alle erforderlichen Unterlagen sind auch im Falle der Nutzung der Parteikomponente ausgedruckt und mit den erforderlichen Unterschriften versehen bei mir als Wahlleiter innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 05. Januar 2026 einzureichen.
Aßlar, 29.10.2025
gez.
Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 20.10.2025
Amt für Bodenmanagement
- Flurbereinigungsbehörde –
Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg
Tel.-Nr.: (0611) 535-3100, Fax-Nr.: (0611) 327 605 710
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-MR-05-21-46-01-B-0002#006
Flurbereinigungsverfahren Mittenaar-Bicken
Verfahrensnummer:
In dem Flurbereinigungsverfahren Mittenaar-Bicken lade ich gemäß § 21 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung - in Verbindung mit § 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (HAGFlurbG) vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 426) in der derzeit geltenden Fassung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, also alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke zur Neuwahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Mittenaar-Bicken am:
Donnerstag, den 27. November 2025 um 18:00 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus Bicken, Leipziger Straße 1, 35756 Mittenaar
ein.
Tagesordnung:
Wahlberechtigt sind alle im Wahltermin anwesenden Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümer sowie Erbbauberechtigte oder deren Bevollmächtigte. Ich bitte Sie, einen Identitätsnachweis mitzubringen. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Sofern ein Wahlberechtigter durch Vollmacht mehrere Personen vertritt, hat er insgesamt nur eine Stimme.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die am Termin verhindert sind, können sich durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese Vollmacht ist im Wahltermin vorzulegen.
Vollmachtsvordrucke sind beim Amt für Bodenmanagement
Hinweis Eine Bevollmächtigte Person kann bei der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft nur das Stimmrecht einer vollmachtgebenden Person wahrnehmen. Wird eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer bevollmächtigt, kann diese/r entweder das eigene Stimmrecht oder das Stimmrecht einer vollmachtgebenden Person wahrnehmen.
Wählbar sind auch Personen, die nicht am Flurbereinigungsverfahren beteiligt sind. Ebenso können auch am Wahltermin abwesende Personen gewählt werden, wenn die Bereitschaft hierzu schriftlich im Wahltermin vorgelegt wird. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten (§ 21 Abs. 3 FlurbG).
Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen (§ 21 Abs. 4 FlurbG).
Für Rückfragen stehen folgende Beschäftigte des Amtes für Bodenmanagement
E-Mail stephan.dietrich-eckhardt@hvbg.hessen.de und
Bekanntmachung
Diese Ladung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Mittenaar sowie in den angrenzenden Städten und Gemeinden Siegbach, Bischoffen, Sinn, Ehringshausen, Hohenahr, Herborn und Aßlar öffentlich bekannt gemacht.
Darüber hinaus ist die Ladung zur Teilnehmerversammlung sowie der Vollmachtsvordruck über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/VF2146 abrufbar.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Adresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Marburg, 15. Oktober 2025
Amt für Bodenmanagement
Im Auftrag
(LS)
gez. Stephan Dietrich-Eckhardt; Verfahrensleitung
Veröffentlicht am 22.09.2025
Sitzungstermin: Mittwoch, 8. Oktober 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Bechlingen, Borngasse 11, 35614 Aßlar-Bechlingen
Öffentlicher Teil
gez. Gerold Hampl
Veröffentlicht am 16.09.2025
Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern des Ortsbeirates Bechlingen
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Ortsbeiratsmitgliedes Herrn Steffen Schill, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft -FWG- aus dem Ortsbeirat Bechlingen festgestellt habe.
Herr Schill hat mit Schreiben vom 12. September 2025, eingegangen am 16. September 2025 auf sein Mandat als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- für einen Sitz im Ortsbeirat Bechlingen verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Mitglied des Ortsbeirates verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Frau Marion Kräuter, wohnhaft in Bechlingen
in den Ortsbeirat Bechlingen nachrückt.
Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG erwirbt Frau Kräuter ihr Mandat als Mitglied des Ortsbeirates Bechlingen mit dieser Feststellung.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 16. September 2025
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 12.09.2025
Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des Schiedsfrau/manns sowie der/des stellvertretenden Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.
Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.
Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:
Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,
Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 04.10.2025 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail gilda.lungo@assalr.de zur Verfügung.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag
Lungo
Veröffentlicht am 08.09.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 22. September 2025, 19:30 Uhr |
| Raum, Ort: | Schloss Werdorf, Hohenlohesaal, Bachstraße 48, 35614 Aßlar-Werdorf |
gez. Birger Hahn
Veröffentlicht am 08.09.2025
Sitzungstermin: Donnerstag, 18. September 2025, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Oberlemp, Schmiedecke 3, 35614 Aßlar-Oberlemp
Zusatzinfo: Ab 18:00 Uhr findet eine Bürgersprechstunde mit der Vorstellung des Dorfentwicklungsprogramms der Stadt Aßlar statt.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
gez. Kai Discher
Veröffentlicht am 05.09.2025
Sitzungstermin: Montag, 15.09.2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 02.09.2025
Sitzungstermin: Dienstag, 9. September 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo:
Öffentlicher Teil
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 29.08.2025
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG mit Wirkung zum 29. August 2025 das Ausscheiden des Stadtverordneten Herr Siegfried Urbanek, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschland, Stadtverband Aßlar -SPD- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.
Herr Urbanek hat mit Schreiben vom 28. August 2025, eingegangen bei mir am 28. August 2025 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschland, Stadtverband Aßlar -SPD- mit Wirkung zum 28. August 2025 auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschland, Stadtverband Aßlar -SPD- mit den meisten Stimmen für den keine Hinderungsgründe bestehen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Herr Kemal Pamukci, wohnhaft in Aßlar
mit Wirkung zum 29. August 2025 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.
Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG erwirbt Herr Pamukci mit meiner Feststellung sein Mandat als Stadtverordneter der Stadt Aßlar zum 29. August 2025.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 29. August 2025
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 25.08.2025
| Sitzungstermin: | Mittwoch, 10. September 2025, 17:30 Uhr |
| Raum, Ort: | Kontakt- und Beratungsstelle, Hauptstr. 8, 35614 Aßlar |
gez. Graziano Vacante
Veröffentlicht am 25.08.2025
| Sitzungstermin: | Dienstag, 2. September 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
| Zusatzinfo: |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 15.08.2025
Sitzungstermin: Freitag, 29.08.2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 13.08.2025
Vom 18. August bis einschließlich 28. September 2025 können sich Interessenten um ein Grundstück im Neubaugebiet „Berghausen-Ost“ bewerben. Die Vergaberichtlinien sind auf der städtischen Website unter www.asslar.de/rathaus/satzungen-und-formulare/ abrufbar.
Die für eine Bewerbung zur Verfügung stehenden Grundstücke umfassen im
Die Grundstücke werden voll erschlossen veräußert. Die Erschließungsarbeiten werden nach derzeitiger Planung bis voraussichtlich Sommer 2026 abgeschlossen sein.
Bitte beachten Sie, dass Bewerbungen nur innerhalb der Bewerbungsfrist angenommen und berücksichtigt werden.
Das Bewerbungsformular steht Ihnen zu Beginn der Bewerbungsfrist ab dem 18. August online ausfüllbar zur Verfügung.
Bei Fragen wenden Sie sich an Frau Julia Rother, Email julia.rother@asslar.de, Telefon 06441 803-411.
Veröffentlicht am 11.08.2025
Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des Schiedsfrau/manns sowie der/des stellvertretenden Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.
Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.
Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:
Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,
Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 04.09.2025 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gilda.lungo@assalr.de zur Verfügung.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag
Lungo
Veröffentlicht am 11.08.2025
Wir suchen für den Ortsgerichtsbezirk Aßlar I (Aßlar Kernstadt) einen neuen Beisitzer*/in.
Interessierte Bürger*/innen können sich um das Amt bewerben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung; die Ernennung auf die Dauer von 10 Jahren durch das Amtsgericht Wetzlar. Beisitzer des Ortsgerichts unterstützen das Amtsgericht nach den §§ 13 ff. des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die im Ortsgerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben, allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglied kann nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Aßlar hat, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt/in oder Notar/in zugelassen ist. Außerdem sollen Richter/innen und Beamte/innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 04.09.2025 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben.
Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gilda.lungo@asslar.de zur Verfügung.
Veröffentlicht am 01.08.2025
| Sitzungstermin: | Mittwoch, 20. August 2025, 17:30 Uhr |
| Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa), Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 30.07.2025
An den Grundstücken in der Gemeinde: Aßlar, Gemarkung: Aßlar, Lagebezeichnung: Karlstraße
Flur 19 Flurstücke:182/3, 162/22, 454/117, 117/4, 117/5, 117/3, 173/4, 116/1, 446/115, 114/2, 114/1, 113/3, 180/10
Flur 18 Flurstücke:107/28, 108/28, 29/1, 115/29, 30, 31/3, 56/3, 56/5, 56/2
wurden Grenzpunkte festgestellt und Grenzpunkte abgemarkt.
Die Ergebnisse der festgestellten Grenzpunkte sind in 1 Skizze dokumentiert, die zur Einsicht bei der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar im Verwaltungsgebäude 2 während der Öffnungszeiten ausliegen. Bitte vereinbaren Sie für die Einsichtnahme einen Termin unter 06441 803-421.
Die betroffenen Grundstückseigentümer erhalten hiermit die Gelegenheit, sich bis zum 30.08.2025 zum Ergebnis der festgestellten Grenzpunkte/s zu äußern.
Aßlar, den 30.07.2025
Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 17.07.2025
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 16. Juli 2025 die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt.
Der 1. Nachtragshaushalt für das Jahr ist mit nachfolgendem Link einzusehen. Auf diese Veröffentlichung wird hiermit besonders hingewiesen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 tritt damit am 17. Juli 2025 in Kraft.
1. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung am 7. Juli 2025 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden
| erhöht um € | vermindert um € | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge | |||
| gegenüber bisher € | auf nunmehr € festgesetzt | ||||
| a. | im Ergebnishaushalt | ||||
| beim ordentlichen Ergebnis | |||||
| die Erträge | 4.300.000 | 41.353.751 | 37.053.751 | ||
| die Aufwendungen | 30.000 | 610.062 | 41.549.630 | 40.969.568 | |
| der Saldo | -195.879 | -3.915.817 | |||
| beim außerordentlichen Ergebnis | |||||
| die Erträge | |||||
| die Aufwendungen | |||||
| der Saldo | |||||
| b. | im Finanzhaushalt | ||||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit | |||||
| der Saldo der | -3.719.938 | 1.164.026 | -2.555.912 | ||
| Einzahlungen und | 4.300.000 | ||||
| Auszahlungen | 580.062 | ||||
| aus Investitionstätigkeit | |||||
| die Einzahlungen | 282.000 | 2.331.400 | 2.613.400 | ||
| die Auszahlungen | 1.137.460 | 12.287.200 | 13.424.660 | ||
| der Saldo | -9.955.800 | -10.811.260 | |||
| aus Finanzierungstätigkeit | |||||
| die Einzahlungen | 3.969.000 | 9.455.000 | 14.924.000 | ||
| die Auszahlungen | 40.000 | 1.000.161 | 1.040.161 | ||
| der Saldo | 8.454.839 | 13.883.839 | |||
Haushaltsausgleich gem. § 24 GemHVO
Der Ausgleich des Fehlbedarfs von in Höhe von 3.915.817 € erfolgt durch die Entnahme aus Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gem. §24 Abs. 2 GemHVO (Erlass HMDI vom 11.11.2024)
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe 9.455.000 € um 5.469.000 € erhöht und damit auf 14.924.000 € neu festgesetzt.
§ 3
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
§ 5
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn
a. im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt.
b. Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.
c. Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen.
a. Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1% aller Auszahlungen im Finanzhaushalt übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
b. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.
Aßlar, 7. Juli 2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar aufgrund der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 7. Juli 2025 folgende
a. (unverändert) zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 4.000.000 € (i. W.: vier Millionen Euro)
b. des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von 14.924.000 € (i. W.: vierzehn Millionen neunhundertvierundzwanzigtausend Euro)
c. (unverändert) des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von 3.595.875 € (i. W.: drei Millionen fünfhundertfünfundneunzigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro)
Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
In Vertretung
(Siegel)
Bepler
Amtfrau
Veröffentlicht am 16.07.2025
über die Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung für Teilstücke der Erschließungsanlage „Mühlweg“ in der Gemarkung Aßlar
Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 07.07.2025 folgende Satzung erlassen.
Fertigstellungsmerkmale
Abweichend von den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung vom
1. März 2021 gelten die Straßenparzellen in Aßlar, Gemarkung Aßlar, Flur 14, Teilstücke der Flurstücke 239 und 238 mit folgenden Herstellungsmerkmalen als endgültig hergestellt:
Auf die Herstellung beidseitiger Gehwege wurde verzichtet.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
35614 Aßlar, den 16.07.2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 14.07.2025
Gemäß §§1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBI. S. 456, 471) erlässt der Bürgermeister der Stadt Aßlar als örtliche Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung
Über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Burgerfestes auf dem Backhausplatz in Aßlar:
Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
Email an: ordnungsamt@asslar.de
Besonderes elektronisches Behördenpostfach der Stadt Aßlar
Bitte beachten Sie, dass eine einfach Email nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG entspricht.
Der Widerspruch hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Ihren Antrag durch das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen widerhergestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen oder auf elektronischen Weg an die E-Mail-Adresse vg-giessen@egvp.de-mail.de gestellt werden.
Hinweise:
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Gemäß des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde, Kosten (gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Aßlar, 10.07.2025
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 14.07.2025
I. Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 7. Juli 2025 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates einstimmig beschlossen, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024 gem. § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:
| Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: | 23.826.513,43 € |
| Das Jahresergebnis wird festgestellt auf: | 264.206,00 € |
| Wasserversorgung (Gewinn): | 148.256,67 € |
| Abwasserbeseitigung (Gewinn): | 115.949,33 € |
Der Gewinn des Jahres 2024 in Höhe von 264.206,00 € wird wie folgt behandelt:
im Bereich Wasserversorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 148.256,67 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.
im Bereich Abwasserentsorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 115.949,33 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.
II. Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31.Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2024 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und
- vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigBGes i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.
Dreieich, 29. April 2025
Schüllermann und Partner AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
| gez. Dipl.-Finanzwirt (FH) Wolfgang Kaiser Wirtschaftsprüfer |
gez. MSc. Marcel Kempf Wirtschaftsprüfer |
III.
Der Jahresabschlussbericht sowie das Testat der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024 sind mit nachfolgendem Link einzusehen.
Auf diese Veröffentlichung wird hiermit besonders hingewiesen.
Aßlar, 8. Juli 2025
Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar
gez. Thorsten Adelmann, Kaufm. Betriebsleiter
gez. Thomas Schäfer, Techn. Betriebsleiter
Veröffentlicht am 14.07.2025
I. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2024
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 7. Juli 2025 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates beschlossen, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetztes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:
| Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: | 5.982.112,06 Euro |
| Der Jahresfehlbetrag wird festgestellt auf: | 1.085.001,90 Euro |
Auf den Jahresfehlbetrag 2024 in Höhe von 1.085.001,90 € wurden von der Stadt Aßlar bereits Zahlungen zur Abdeckung des Verlustes in Höhe von 950.000,00 € geleistet. Dieser Betrag ist in der Schlussbilanz der "Allgemeinen Rücklage" zugeführt worden.
Die restliche Verlustabdeckung in Höhe von 135.001,90 € wird durch eine Sonderzahlung der Stadt Aßlar ausgeglichen.
II. Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An das Freizeitbad „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar
Wir haben den Jahresabschluss des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.
Dreieich, 8. Mai 2025
Schüllermann und Partner AG
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
| gez. Kaiser Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Kaiser Wirtschaftsprüfer |
gez. Kempf MSc. Marcel Kempf Wirtschaftsprüfer |
III. Der Jahresabschlussbericht sowie das Testat der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024 sind mit nachfolgendem Link einzusehen.
Auf diese Veröffentlichung wird hiermit besonders hingewiesen.
Aßlar, 10. Juli 2025
Betriebsleitung der Laguna Aßlar
gez. Richter, Betriebsleiterin
gez. Krämer, Betriebsleiter
Veröffentlicht am 10.07.2025
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 7. Juli 2025 folgende
Satzung zur 2. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 13 (Wasserbeitrag) erhält folgende Fassung:
Abs. 2: Der Beitrag beträgt
Artikel 2
Diese Satzung zur 2. Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.08.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Aßlar, den 8. Juli 2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 10.07.2025
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 7. Juli 2025 folgende
Satzung zur 4. Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 10 (Abwasserbeitrag) erhält folgende Fassung:
Abs. 2: Der Beitrag beträgt
Artikel 2
Diese Satzung zur 4. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.08.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Aßlar, den 8. Juli 2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 09.07.2025
An den Grundstücken in der
Gemeinde: Aßlar, Gemarkung: Aßlar, Lagebezeichnung: Karlstraße
Flur 19 Flurstücke:182/3, 162/22, 454/117, 117/4, 117/5, 117/3, 173/4, 116/1, 446/115, 114/2, 114/1, 113/3, 180/10
Flur 18 Flurstücke:107/28, 108/28, 29/1, 115/29, 30, 31/3, 56/3, 56/5, 56/2
wurden Grenzpunkte festgestellt und Grenzpunkte abgemarkt.
Die Ergebnisse der festgestellten Grenzpunkte sind in 1 Skizze dokumentiert, die zur Einsicht bei der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG-05 während der Öffnungszeiten ausliegen.
Die betroffenen Grundstückseigentümer erhalten hiermit die Gelegenheit, sich bis zum 23. Juli 2025 zum Ergebnis der festgestellten Grenzpunkte/s zu äußern.
Aßlar, den 9. Juli 2025
Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 30.06.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 7. Juli 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
| Zusatzinfo: |
Öffentlicher Teil
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 24.06.2025
Sitzungstermin: Dienstag, 1. Juli 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo: Wegen der noch anhaltenden Renovierungsarbeiten im Haupteingangsbereich, bitten wir darum, den Eingang über das Restaurant Ratsstuben zu nutzen.
Öffentlicher Teil
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 16.06.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 23. Juni 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
| Zusatzinfo: | Bitte den Eingang des Restaurants "Ratsstuben" benutzen! |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 16.06.2025
| Sitzungstermin: | Mittwoch, 2. Juli 2025, 18:30 Uhr |
| Raum, Ort: | Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen |
gez. Lars Günter Becker
Veröffentlicht am 16.06.2025
Amt für Bodenmanagement Marburg
– Flurbereinigungsbehörde –
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
Tel.-Nr.: 0611/ 535-3100, Fax-Nr.: 0611 / 327 605 700
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-MR-05-21-70-01-B-0006#003
Flurbereinigungsverfahren Solms-Niederbiel
Verfahrensnummer: VF 2170
Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes
und zur Anhörung der Beteiligten
Im Flurbereinigungsverfahren Solms-Niederbiel (VF 2170), Lahn-Dill-Kreis, wird zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zur Anhörung der Beteiligten gemäß § 59 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 – BGBl. I, S. 546 – in der derzeit gültigen Fassung ein Termin anberaumt auf
Donnerstag, den 14. August 2025 um 10:00 Uhr
im Taunussaal der Stadt Solms, Oberndorfer Straße 20, 35606 Solms.
Zu diesem Termin werden alle am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Nebenbeteiligten gemäß § 10 FlurbG eingeladen, insbesondere die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken. Nebenbeteiligte sind auch die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Auskunftstermine und Informationsveranstaltung
Der Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens Solms-Niederbiel liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten
von Montag, den 11. August 2025 bis Mittwoch, den 13. August 2025
jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
im Sitzungszimmer der Stadt Solms, Oberndorferstraße Straße 20, 35606 Solms aus.
Zur Auskunftserteilung sind Bedienstete des Amtes für Bodenmanagement Marburg -Flurbereinigungsbehörde- anwesend. Den Beteiligten wird auf Wunsch die neue Feldeinteilung erläutert.
Des Weiteren findet am
Donnerstag, den 07. August 2025 um 18:00 Uhr
im Taunussaal der Stadt Solms, Oberndorferstraße 20, 35606 Solms
eine Informationsveranstaltung statt. In diesem Termin werden die gesetzlichen Grundlagen sowie allgemeine Informationen zu den versendeten Nachweisen des neuen Bestandes erläutert.
Jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer wird ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (Nachweis des Neuen Bestandes) zugestellt. Falls Miteigentümer keinen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt haben und kein Vertreter bestellt wurde, erhält jeder Miteigentümer einen Auszug. Es wird darum gebeten, die Auszuüge aus dem Flurbereinigungsplan zum Anhörungstermin mitzubringen.
Beteiligte, die an der Teilnahme des Anhörungstermines verhindert sind, können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sofern der Flurbereinigungsbehörde bereits eine schriftliche Vollmacht vorliegt, bedarf es keiner neuen.
Hinweis
Wer zum Inhalt des Flurbereinigungsplanes weder Fragen noch Einwendungen hat, braucht zu dem Anhörungstermin nicht zu erscheinen.
Bekanntmachung
Diese Ladung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Solms und in den angrenzenden Gemeinden und Städten Aßlar, Braunfels, Ehringshausen, Leun, Schöffengrund und Wetzlar öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens Solms-Niederbiel kann sowohl im Anhörungstermin als auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
Die Zwei-Wochen-Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der
Spruchstelle für Flurbereinigung
beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden
erhorben wird.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Marburg, den 10. Juni 2025
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS)
Im Auftrag
gez. Dietrich-Eckhardt
(Verfahrensleiter)
Veröffentlicht am 03.06.2025
Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.
Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.
Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:
• Hausfriedensbruch,
• Beleidigung,
• Verletzung des Briefgeheimnisses,
• Körperverletzung,
• Bedrohung und Sachbeschädigung
• bestimmten Nachbarstreitigkeiten
Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer
1.bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
2.nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
3.durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gilda.lungo@asslar.de zur Verfügung.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag
Lungo
Veröffentlicht am 23.05.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 2. Juni 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
| Zusatzinfo: |
Öffentlicher Teil
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 20.05.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 26. Mai 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
| Zusatzinfo: | Sollte der Haupteingang wegen Umbauarbeiten noch nicht zugänglich sein, bitten wir Sie, den Eingang über das Restaurant "Ratsstuben" zu benutzen. |
Öffentlicher Teil
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 13.05.2025
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Gemäß §§1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBI. S. 456, 471) erlässt der Bürgermeister der Stadt Aßlar als örtliche Ordnungsbehörde folgende
Über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Stadtfestes in Aßlar:
In der Zeit von Samstag, 14.06.2025 bis einschließlich Sonntag, 15.06.2025 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2. Näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3. definierten Bereichen gemäß § 11 HSOG untersagt.
Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit der Veranstaltung von Samstag, 14.06.2025, 14:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, 15.06.2025, 22:00 Uhr.
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nr. 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Aßlar:
Ein Detailplan ist der Anlage 1 zu entnehmen, welche zugleich Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
Ordnungswidrig handelt, wer innerhalb des nach Nr. 2 zeitlich und nach Nr. 3 räumlich näher definierten Geltungsbereich entgegen dem Verbot unter Nr. 1 Cannabis öffentlich konsumiert.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 KCanG, zur Zahlung fällig werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Bürgermeister der Stadt Aßlar als örtliche Ordnungsbehörde.
Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Die Begründung der Allgemeinverfügung und die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann bei dem Bürgermeister der Stadt Aßlar unter vorheriger Terminabsprache während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG).
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
1 Anlage: Planauszug Bereich Cannabiskonsumverbot
Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, ,35614 Aßlar, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet Bürgermeister der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.
Die Schriftform kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gewahrt werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde möglich macht, ist unzulässig. Das elektronische Dokument kann auf folgende elektronischen Zugangswegen übermittelt werden:
Email an: ordnungsamt@asslar.de
Besonderes elektronisches Behördenpostfach der Stadt Aßlar
Bitte beachten Sie, dass eine einfach Email nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG entspricht.
Der Widerspruch hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Ihren Antrag durch das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen widerhergestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen oder auf elektronischen Weg an die E-Mail-Adresse vg-giessen@egvp.de-mail.de gestellt werden.
Hinweise:
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Gemäß des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde, Kosten (gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Aßlar, 24.04.2025
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 07.05.2025
Sitzungstermin: Donnerstag, 15.05.2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo: Wegen der noch anhaltenden Renovierungsarbeiten im Haupteingangsbereich, bitten wir darum, den Eingang über das Restaurant Ratsstuben zu nutzen.
Öffentlicher Teil
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 06.05.2025
Sitzungstermin: Mittwoch, 21.05.2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Bechlingen, Borngasse 11, 35614 Aßlar-Bechlingen
Öffentlicher Teil
gez. Gerold Hampl
Veröffentlicht am 05.05.2025
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 31. März 2025 die folgende Anlage der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aßlar vom 23.10.2017, Stand März 2025 beschlossen.
Veröffentlicht am 05.05.2025
Aufgrund des § 162 (1) Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung vom 31.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Entwicklungsmaßnahme „Diesseits der Gleisenbach/Vorn auf der Hohward“ in der Kernstadt Aßlar ist durchgeführt und abgeschlossen worden. Die Satzung der Stadt Aßlar über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Diesseits der Gleisenbach/Vorn auf der Hohward“ vom 08.11.2004 wird aufgehoben.
§ 2
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Aßlar, den 07.05.2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz,Bürgermeister
Veröffentlicht am 30.04.2025
Sitzungstermin: Mittwoch, 14.05.2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 17.04.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 28. April 2025, 18:30 Uhr |
| Raum, Ort: | Treffpunkt: Betriebshof der Stadt Aßlar, Berliner Str. 30, 35614 Aßlar |
| Zusatzinfo: | Besichtigung des Bauhofes im Rahmen der Machbarkeitsstudie |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 17.04.2025
| Sitzungstermin: | Mittwoch, 7. Mai 2025, 17:30 Uhr |
| Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa), Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 07.04.2025
| Sitzungstermin: | Mittwoch, 23. April 2025, 18:30 Uhr |
| Raum, Ort: | Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen |
gez. Lars Günter Becker
Veröffentlicht am 01.04.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 14. April 2025, 18:30 Uhr |
| Raum, Ort: | Backhaus Klein-Altenstädten, Wilhelmstr. 1, 35614 Aßlar |
gez. Rosa Califano-Schlier
Veröffentlicht am 20.03.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 31. März 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
| Zusatzinfo: | Bitte den Eingang des Restaurants "Ratsstuben" benutzen! |
Öffentlicher Teil
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 10.03.2025
| Sitzungstermin: | Donnerstag, 20. März 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
| Zusatzinfo: | Bitte den Eingang des Restaurants "Ratsstuben" benutzen! |
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 10.03.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 17. März 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
| Zusatzinfo: | Bitte den Eingang des Restaurants "Ratsstuben" benutzen! |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 28.02.2025
| Sitzungstermin: | Mittwoch, 12. März 2025, 17:30 Uhr |
| Raum, Ort: | Dr. Werner-Best-Haus |
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 28.02.2025
Am 27.02.2025 hat der Wahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
| Anzahl der Wahlberechtigten | 10.009 |
| Anzahl der Wählerinnen und Wähler | 7.363 |
| Anzahl der gültigen Stimmen | 7.187 |
| Anzahl der ungültigen Stimmen | 176 |
Die Wahlbeteiligung betrug 73,56 %.
Die Zahlen für die gültigen „JA“ und „NEIN“-Stimmen verteilen sich wie folgt:
| Familien- und Rufname | Träger des Wahlvorschlages | Anzahl | Prozent |
| Schwarz, Christian | Freie Wählergemeinschaft Aßlar (FWG) | ||
| JA-Stimmen | 5.564 | 77,42 % | |
| NEIN-Stimmen | 1.623 | 22,58 % |
Mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen lautete auf „JA“. Damit ist Herr Schwarz, Christian zum Bürgermeister der Stadt Aßlar gewählt.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten der Stadt Aßlar müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) Einspruch erheben (§ 49 KWG).
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Aßlar, 27.02.2025
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 17.02.2025
Die gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Aßlar findet am
Freitag, 21. März 2025 18:30 Uhr,
in der Mehrzweckhalle, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen statt.
Tagesordnung:
Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei mir eingereicht werden.
Michael Pichl
Stadtbrandinspektor
Veröffentlicht am 17.02.2025
| Sitzungstermin: | Montag, 24. Februar 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 04.02.2025
| Sitzungstermin: | Donnerstag, 13. Februar 2025, 18:00 Uhr |
| Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 04.02.2025
Sitzungstermin: Mittwoch, 12. Februar 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP | Betreff
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 26.01.2025
Aufgrund des Ablaufs der Ruhefristen von Grabstätten werden die Grabunterhaltungspflichtigen gebeten, die auf den genannten Friedhöfen gelegenen Reihengräber des Beerdigungsjahres 1994 bis zum
31. Juli 2025
abzuräumen und einzuebnen.
Die oberirdischen Grabsteine und Einfassungen sind genauso wie die unterirdischen Fundamente komplett zu entfernen.
Um den Angehörigen bei der Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale behilflich zu sein, stellt die Friedhofsverwaltung auf jedem Friedhof der Stadt Aßlar einen Container bereit oder eine gekennzeichnete Fläche zur Verfügung, wo das Entsorgungsmaterial abgelegt werden kann.
Für die Abfuhr der Materialien zur Deponie sorgt dann der Betriebshof der Stadt Aßlar.
Diese Maßnahme ist allerdings nur zeitlich begrenzt durchführbar. In den folgenden Zeiträumen kann das Abräummaterial abgelegt werden:
Für Entsorgungsmaterial von Grabstätten, die vor oder nach den angegebenen Zeiträumen abgeräumt werden, kann keine Abfuhr durch die Stadt Aßlar erfolgen.
Um Lärmbelästigungen der umliegenden Anwohner zu vermeiden möchten wir Sie bitten, die Arbeiten nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchzuführen.
Die Inhaber von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind verpflichtet, das Nutzungsrechtende zu prüfen und rechtzeitig eine gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ende des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.
Wir bitten um Beachtung der angegebenen Termine und um Verständnis für die begrenzte Maßnahme.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
- Friedhofsverwaltung -
Veröffentlicht am 22.01.2025
In der Stadt Aßlar, Landkreis Lahn-Dill, Reg.-Bez. Gießen sind in der Gemarkung Oberlemp die Wegeparzellen Flur 3, Flurstücke 21/10 (Teilstück) sowie 21/2 für den Verkehr entbehrlich geworden.
Es wird beabsichtigt, die Wegeparzellen mit Wirkung vom 23.04.2025 einzuziehen.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, VG 2, EG Zimmer 5 bei Frau Rother schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Aßlar, den 22.01.2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 22.01.2025
In der Stadt Aßlar, Landkreis Lahn-Dill, Reg.-Bez. Gießen ist in der Gemarkung Berghausen die Wegeparzelle Flur 2, Flurstück 80/1 für den Verkehr entbehrlich geworden.
Es wird beabsichtigt, die Wegeparzelle mit Wirkung vom 23.04.2025 einzuziehen.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, VG 2, EG Zimmer 5 bei Frau Rother schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Aßlar, den 22.01.2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 21.01.2025
1. Am Sonntag, 23. Februar 2025 findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sowie die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Aßlar statt.
Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Aßlar ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zur Einsichtnahme aus.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen er wahlberechtigt ist.
3.1 Für die Bundestagswahl werden weiße Stimmzettel verwendet.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
3.2 Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.
Für die Direktwahl des Bürgermeisters hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.
Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jede an der Wahl teilnehmende Bewerberin oder jeden Bewerber Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Einzelbewerbern ein Kennwort. Da nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, enthalten die Stimmzettel jeweils die Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ oder „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
3.3 Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl und/oder für die Direktwahl des Bürgermeisters haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) für die Bundestagswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises,
b) für die Direktwahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Aßlar, oder
c) für beide Wahlen durch Briefwahl
teilnehmen.
Die Briefwahl findet für die Bundestagswahl sowie die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
Bundestagswahl:
und
Direktwahl des Bürgermeisters:
und
Sowohl der rote Wahlbrief der Bundestagswahl als auch der gelbe Wahlbrief der Direktwahl des Bürgermeisters mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem roten Wahlbriefumschlag genannten Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Aßlar, 21. Januar 2025
Magistrat der Stadt Aßlar
gez.
Timo Dietermann
(Stadtwahlleiter)
Veröffentlicht am 21.01.2025
1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und der Direktwahl des Bürgermeisters für die Wahlbezirke der Stadt Aßlar wird in der Zeit vom 03. Februar bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Bundestagswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat.
1.1 Für die Teilnahme an der Bundestagswahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag
Deutsche, die keinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt im Inland haben (Auslandsdeutsche) sind für die Bundestagswahl wahlberechtigt, wenn sie entweder
Auslandsdeutsche können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sofern kein dreimonatiger Voraufenthalt nach dem 14. Lebensjahr vorliegt, oder dieser schon mehr als 25 Jahre zurückliegt, müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland und eine individuelle Betroffenheit belegen. Für die Glaubhaftmachung ist eine Versicherung an Eides statt erforderlich.
1.2 Zur Direktwahl sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben. Für die Teilnahme an der Direktwahl ist wahlberechtigt wer am Wahltag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 02. Februar 2025 bei der Stadt Aßlar (Anschrift siehe unten) zu stellen.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (3. Februar 2025) bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl sowie die Direktwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, zur Einsichtnahme aus. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann im Wahlkreis 171, Lahn-Dill
a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
b. durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl hat, kann in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Aßlar oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Stadt Aßlar mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein für die Bundestagswahl erhält der Wahlberechtigte
und
Mit dem Wahlschein für die Direktwahl erhält der Wahlberechtigte
und
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem dazugehörigen Stimmzettel und dem dazugehörigen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der rote Wahlbrief der Bundestagswahl sowie der gelbe Wahlbrief der Direktwahl werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Magistrat der Stadt Aßlar
Aßlar, 21. Januar 2025
gez.
Timo Dietermann
(Stadtwahlleiter)
Veröffentlicht am 17.01.2025
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht, hat mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ für das Wirtschaftsjahr 2025 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ in der Zeit vom 17. Januar 2025, 20. bis 24. Januar 2025 und am 27. Januar 2025 im Verwaltungsgebäude II des Rathauses der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-501. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2025 tritt damit am 17. Januar 2025 in Kraft.
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2025 wird festgesetzt:
| Wasserversorgung | |
| Erfolgsplan | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf | -2.104.815,00 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.082.215,00 € |
| Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | -22.600,00 € |
| ./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | |
| sowie sonstige Steuern | 22.600,00 € |
| mit einem Jahresgewinn von | 0,00 € |
| Vermögensplan | |
| mit den Gesamteinnahmen auf | -1.511.619,00 € |
| mit den Gesamtausgaben auf | 1.511.619,00 € |
| Abwasserbeseitigung | |
| Erfolgsplan | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf | -2.847.400,00 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.847.400,00 € |
| Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 0,00 € |
| mit einem Jahresgewinn von | 0,00 € |
| Vermögensplan | |
| mit den Gesamteinnahmen auf | -1.815.450,00 € |
| mit den Gesamtausgaben auf | 1.815.450,00 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:
| Betriebszweig Wasserversorgung: | 732.319,00 € |
| Betriebszweig Abwasserentsorgung: |
1.424.270,00 € |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2025 werden nicht festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn
im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.
Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.
Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.
2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes
Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.
3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes
Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Aßlar, 16. Dezember 2024
Die Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar
gez. Thorsten Adelmann gez. Thomas Schäfer
Kaufm. Betriebsleiter Techn. Betriebsleiter
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
Gemäß der §§ 1 und 15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl 2024 Nr. 52), und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die
a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (732.319 €) und den Betriebszweig „Abwasserentsorgung“ (1.242.270 €) in Höhe von insgesamt
1.974.589 € (in Worten: eine Million neunhundertvierundsiebzigtausendfünfhundertneunundachtzig Euro)
b. des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes in Höhe von bis zu
750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro).
Der Wirtschaftsplan enthält keine weiteren Festsetzungen i.S.v. § 15 EigBGes und wird gem. §§ 1 und 15 EigBGes und den §§ 103 u. 105 unter folgenden Auflagen genehmigt:
Im Auftrag
Jochem (Siegel)
Verwaltungsoberrat
Veröffentlicht am 15.01.2025
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 14. Januar 2025 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2025 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ in der Zeit vom 15. Januar bis 17. Januar 2025 und dem 20. Januar bis 23. Januar 2025 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2025 tritt damit am 15. Januar 2025 in Kraft.
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
„Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“
für das Wirtschaftsjahr 2025
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 16.12.2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2025 wird festgesetzt:
| A. Im Erfolgsplan | |
| in den Erträgen auf | 3.778.300 EUR |
| in den Aufwendungen auf | 3.778.300 EUR |
| Überschuss/Fehlbetrag | 0 EUR |
| B. Im Vermögensplan | |
| in den Erträgen auf | 2.714.482 EUR |
| in den Aufwendungen auf | 2.714.482 EUR |
| Überschuss/Fehlbetrag | 0 EUR |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsplan 2025 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 2.117.982 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen benötigt werden, wird auf 0 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn
im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.
Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.
Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.
2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes
Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.
3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes
Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Aßlar, 16. Dezember 2024
Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme
gez. Maja Richter gez. Oliver Krämer
Betriebsleiterin Betriebsleiter
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ die
a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes 2025 in Höhe von insgesamt
2.117.982 € (in Worten: zwei Millionen einhundertsiebzehntausendneunhundertzweiundachtzig Euro)
b. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes 2025 bis zu einem Betrag von
500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro)
Der Wirtschaftsplan 2025 enthält keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile und wird gem. §§ 1 und 15 EigBGes sowie den §§ 103 und 105 HGO unter folgenden Auflagen genehmigt:
Im Auftrag
(Siegel)
gez. Jochem
Verwaltungsoberrat
Veröffentlicht am 15.01.2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar, Fachdienst Sicherheit & Ordnung, Fachbereich Bürgerservice- darf aufgrund des Bundesmeldegesetzes aus dem Einwohnermelderegister Auskünfte erteilen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit dem zu widersprechen:
Nutzen Sie den folgenden Link um zum entsprechenden Formular auf unserer Website zu gelangen:
Hier geht's zum Formular oder ganz einfach den QR-Code.
Aus Datenschutzgründen haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an die o.g. Gruppen, auch einzelne, ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Für „Auskunftssperre für Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 51 BMG)“ ist grundsätzlich ein Antrag mit schriftlicher Begründung beim vorstehenden Fachdienst zu stellen.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen wenden, Sie sich an das Einwohnermeldeamt
der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.
Veröffentlicht am 14.01.2025
Termin: Samstag, 15. Februar 2025, 19:00 Uhr
Ort: Feuerwehrhaus Aßlar, Berliner Straße 39, 35614 Aßlar
Tagesordnung:
Veröffentlicht am 13.01.2025
Die Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 16.12.2024 dem Entwurf des Bebauungsplanes „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf, sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.
Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit von Montag, dem 13.01.2025 bis Freitag, dem 14.02.2025 auf der Internetseite der Stadt Aßlar unter der Adresse www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus, Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Die Unterlagen können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Zusätzlich liegen die Unterlagen im gleichen Zeitraum bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, öffentlich aus und können während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
1) Fachplanungen in Form des Landschaftsplanerischen Beitrages (Biotoptypenkartierung) sowie des Artenschutzbeitrages/einer Artenschutzrechtlichen Betrachtung;
2) Fachplanung in Form des Umweltberichts mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Wasser, Klima und Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild und deren Wechselwirkungen untereinander – gegliedert nach den Punkten Beschreibung und Bewertung;
a. Pflanzen
Beschreibung und Bewertung der Biotop- und Nutzungstypen mit der Feststellung, dass der Planungsraum für die Pflanzenwelt eine ziemlich geringe Bedeutung einnimmt.
b. Tiere und biologische Vielfalt
Der Planungsraum übernimmt für die Tierwelt insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung.
c. Boden und Wasser
Beschreibung der Geologie, natürlichen Funktion, Archivfunktion, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen. Daraus resultiert, dass dem Schutzgut Boden und Wasser nur eine ziemlich geringe Bedeutung im Plangebiet zukommt.
d. Klima und Luft
Beschreibung und Bewertung der klimatischen Funktionen des Plangebietes, mit dem Ergebnis, dass der Entstehung von Wärmeinseln durch Versiegelung mit lokalklimatischen Auswirkungen durch eine Beschränkung der Bodenversieglung und Flächen zum Anpflanzen entgegengewirkt wird und somit das Schutzgut eine ziemlich niedrige Bedeutung einnimmt.
e. Landschaftsbild
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes mit dem Resultat, dass durch die ergriffenen gestalterischen Maßnahmen dem Landschaftsbild insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung zufällt.
f.Schutzgut Mensch
Auf den Menschen haben sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen. Im Ergebnis weist das Plangebiet recht niedrige Bedeutung im Bezug auf das Schutzgut Mensch auf, da eine Vielzahl an Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff entgegenwirken.
g. Kultur- und Sachgüter
Beschreibung, dass Kultur- und Sachgüter im Plangebiet von keiner nennenswerten Bedeutung sind.
h. Fläche
Die Neubeanspruchung von der Fläche nimmt eine ziemlich geringe Bedeutung ein.
3) naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und Maßnahmenbeschreibung;
4) Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themenkomplexen:
a. Überplanung einer Streuobstfläche
b. Bewertung der Fauna
c. Kompensation
d. Überschwemmungsgebiet
e. Grundwasser
f. Bodenschutz
Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplan erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 13.01.2025
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 16.12.2024 dem Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes, Stadtteil Werdorf, sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich dieser Änderung befindet sich in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.
Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes wird mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit von Montag, dem 13.01.2025 bis Freitag, dem 14.02.2025 auf der Internetseite der Stadt Aßlar unter der Adresse www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus, Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Die Unterlagen können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Zusätzlich liegen die Unterlagen im gleichen Zeitraum bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, öffentlich aus und können während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
1) Fachplanungen in Form des Landschaftsplanerischen Beitrages (Biotoptypenkartierung) sowie des Artenschutzbeitrages/einer Artenschutzrechtlichen Betrachtung;
2) Fachplanung in Form des Umweltberichts mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Wasser, Klima und Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild und deren Wechselwirkungen untereinander – gegliedert nach den Punkten Beschreibung und Bewertung;
a. Pflanzen
Beschreibung und Bewertung der Biotop- und Nutzungstypen mit der Feststellung, dass der Planungsraum für die Pflanzenwelt eine ziemlich geringe Bedeutung einnimmt.
b. Tiere und biologische Vielfalt
Der Planungsraum übernimmt für die Tierwelt insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung.
c. Boden und Wasser
Beschreibung der Geologie, natürlichen Funktion, Archivfunktion, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen. Daraus resultiert, dass dem Schutzgut Boden und Wasser nur eine ziemlich geringe Bedeutung im Plangebiet zukommt.
d. Klima und Luft
Beschreibung und Bewertung der klimatischen Funktionen des Plangebietes, mit dem Ergebnis, dass der Entstehung von Wärmeinseln durch Versiegelung mit lokalklimatischen Auswirkungen durch eine Beschränkung der Bodenversieglung und Flächen zum Anpflanzen entgegengewirkt wird und somit das Schutzgut eine ziemlich niedrige Bedeutung einnimmt.
e. Landschaftsbild
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes mit dem Resultat, dass durch die ergriffenen gestalterischen Maßnahmen dem Landschaftsbild insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung zufällt.
f. Schutzgut Mensch
Auf den Menschen haben sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen. Im Ergebnis weist das Plangebiet recht niedrige Bedeutung im Bezug auf das Schutzgut Mensch auf, da eine Vielzahl an Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff entgegenwirken.
g. Kultur- und Sachgüter
Beschreibung, dass Kultur- und Sachgüter im Plangebiet von keiner nennenswerten Bedeutung sind.
h. Fläche
Die Neubeanspruchung von der Fläche nimmt eine ziemlich geringe Bedeutung ein.
3) naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und Maßnahmenbeschreibung;
4) Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themenkomplexen:
a. Gewässer- und Hochwasserschutz
b. Grundwasser
c. Bodenschutz
Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 (3) Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gemäß § 7 (3) Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die zur Flächennutzungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 10.01.2025
| Sitzungstermin: | Mittwoch, 22. Januar 2025, 17:30 Uhr |
| Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa) , Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 09.01.2025
Kernstadt Aßlar und Klein-Altenstädten:
Bechlingen:
Berghausen:
Bermoll und Oberlemp:
Werdorf (Fremdbezug Dillkreis Süd):
Die genannten Stoffe werden in einer Liste vom Bundesministerium für Gesundheit nach der Trinkwasserverordnung geführt.
Der Restgehalt der Zusatzstoffe im abgegebenen Trinkwasser entspricht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Aßlar, 9. Januar 2025
Stadtwerke Aßlar
Mühlgrabenstraße 1
35614 Aßlar
Veröffentlicht am 03.01.2025
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 2. Januar 2025 die Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Haushaltsplan 2025 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 6. Januar bis 10. Januar 2025 und vom 13. Januar bis 14. Januar 2025 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Haushaltssatzung 2025 tritt damit am 6. Januar 2025 in Kraft.
Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | 41.353.751 € | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 41.549.630 € | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | - 195.879 € | |
| mit einem Saldo von | ||
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € | |
| mit einem Saldo von | 0 € | |
| mit einem Fehlbedarf von | 195.879 € | |
Der Ausgleich des Fehlbedarfs von 195.879 € erfolgt durch die Entnahme aus Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gem. § 24 Abs. 2 GemHVO. Der Haushalt gilt somit gem. § 24 GemHVO als ausgeglichen.
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
1.164.026 € | |
| und dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.331.400 € | |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 12.287.200 € | |
| mit einem Saldo von | 9.955.800 € | |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 9.455.000 € | |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 952.098 € | |
| mit einem Saldo von | 8.502.902 € | |
| mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von | 336.935 € | |
| festgesetzt. |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 9.455.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.595.875 € festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite, werden auf 4.000.000 € festgesetzt.
Davon dienen 2.500.000 € vorrangig als Ausfallreserve zur Abdeckung des Risikos drohender Rückzahlungsansprüche aus Steuern, weitere 1.500.000 € dienen der Vorfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, vorrangig für die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Werdorf (I027), der Siedlungserweiterung Berghausen-Ost (I157) sowie dem Neubau der Osttangente Berghausen (I162).
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 300 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 550 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgt durch Hebesatzsatzung vom 16. Dezember 2024. Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht benötigt.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung gem. § 98 HGO
Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn
a. im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt.
b. Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.
c. Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen.
2. Wertgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO
a. Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1% aller Auszahlungen im Finanzhaushalt übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
b. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
3. Wertgrenze zur Abgrenzung von Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 GemHVO
Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.
Aßlar, 16. Dezember 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar aufgrund der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 16. Dezember 2024 folgende
a) zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
4.000.000 € (i. W.: vier Millionen Euro)
b) des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von
9.455.000 € (i. W.: neun Millionen vierhundertfünfundfünfzigtausend Euro)
c) des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von
3.595.875 € (i. W.: drei Millionen fünfhundertfünfundneunzigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro)
Die Haushaltssatzung 2025 ist mit folgenden Auflagen verbunden:
Im Auftrag
(Siegel)
Jochem
Verwaltungsoberrat
Veröffentlicht am 02.01.2025
Aßlar, Donnerstag, 2. Januar 2025
Timo Dietermann
Wahlleiter der Stadt Aßlar