Veröffentlicht am 04.02.2025
Sitzungstermin: | Donnerstag, 13. Februar 2025, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 04.02.2025
Sitzungstermin: Mittwoch, 12. Februar 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP | Betreff
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 14.01.2025
Termin: Samstag, 15. Februar 2025, 19:00 Uhr
Ort: Feuerwehrhaus Aßlar, Berliner Straße 39, 35614 Aßlar
Tagesordnung:
Veröffentlicht am 26.01.2025
Aufgrund des Ablaufs der Ruhefristen von Grabstätten werden die Grabunterhaltungspflichtigen gebeten, die auf den genannten Friedhöfen gelegenen Reihengräber des Beerdigungsjahres 1994 bis zum
31. Juli 2025
abzuräumen und einzuebnen.
Die oberirdischen Grabsteine und Einfassungen sind genauso wie die unterirdischen Fundamente komplett zu entfernen.
Um den Angehörigen bei der Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale behilflich zu sein, stellt die Friedhofsverwaltung auf jedem Friedhof der Stadt Aßlar einen Container bereit oder eine gekennzeichnete Fläche zur Verfügung, wo das Entsorgungsmaterial abgelegt werden kann.
Für die Abfuhr der Materialien zur Deponie sorgt dann der Betriebshof der Stadt Aßlar.
Diese Maßnahme ist allerdings nur zeitlich begrenzt durchführbar. In den folgenden Zeiträumen kann das Abräummaterial abgelegt werden:
Für Entsorgungsmaterial von Grabstätten, die vor oder nach den angegebenen Zeiträumen abgeräumt werden, kann keine Abfuhr durch die Stadt Aßlar erfolgen.
Um Lärmbelästigungen der umliegenden Anwohner zu vermeiden möchten wir Sie bitten, die Arbeiten nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchzuführen.
Die Inhaber von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind verpflichtet, das Nutzungsrechtende zu prüfen und rechtzeitig eine gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ende des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.
Wir bitten um Beachtung der angegebenen Termine und um Verständnis für die begrenzte Maßnahme.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
- Friedhofsverwaltung -
Veröffentlicht am 21.01.2025
1. Am Sonntag, 23. Februar 2025 findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sowie die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Aßlar statt.
Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Aßlar ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zur Einsichtnahme aus.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen er wahlberechtigt ist.
3.1 Für die Bundestagswahl werden weiße Stimmzettel verwendet.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
3.2 Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.
Für die Direktwahl des Bürgermeisters hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.
Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jede an der Wahl teilnehmende Bewerberin oder jeden Bewerber Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Einzelbewerbern ein Kennwort. Da nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, enthalten die Stimmzettel jeweils die Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ oder „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
3.3 Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl und/oder für die Direktwahl des Bürgermeisters haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) für die Bundestagswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises,
b) für die Direktwahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Aßlar, oder
c) für beide Wahlen durch Briefwahl
teilnehmen.
Die Briefwahl findet für die Bundestagswahl sowie die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
Bundestagswahl:
und
Direktwahl des Bürgermeisters:
und
Sowohl der rote Wahlbrief der Bundestagswahl als auch der gelbe Wahlbrief der Direktwahl des Bürgermeisters mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem roten Wahlbriefumschlag genannten Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Aßlar, 21. Januar 2025
Magistrat der Stadt Aßlar
gez.
Timo Dietermann
(Stadtwahlleiter)
Veröffentlicht am 21.01.2025
1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und der Direktwahl des Bürgermeisters für die Wahlbezirke der Stadt Aßlar wird in der Zeit vom 03. Februar bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Bundestagswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat.
1.1 Für die Teilnahme an der Bundestagswahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag
Deutsche, die keinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt im Inland haben (Auslandsdeutsche) sind für die Bundestagswahl wahlberechtigt, wenn sie entweder
Auslandsdeutsche können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sofern kein dreimonatiger Voraufenthalt nach dem 14. Lebensjahr vorliegt, oder dieser schon mehr als 25 Jahre zurückliegt, müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland und eine individuelle Betroffenheit belegen. Für die Glaubhaftmachung ist eine Versicherung an Eides statt erforderlich.
1.2 Zur Direktwahl sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben. Für die Teilnahme an der Direktwahl ist wahlberechtigt wer am Wahltag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 02. Februar 2025 bei der Stadt Aßlar (Anschrift siehe unten) zu stellen.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (3. Februar 2025) bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl sowie die Direktwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, zur Einsichtnahme aus. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann im Wahlkreis 171, Lahn-Dill
a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
b. durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl hat, kann in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Aßlar oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Stadt Aßlar mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein für die Bundestagswahl erhält der Wahlberechtigte
und
Mit dem Wahlschein für die Direktwahl erhält der Wahlberechtigte
und
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem dazugehörigen Stimmzettel und dem dazugehörigen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der rote Wahlbrief der Bundestagswahl sowie der gelbe Wahlbrief der Direktwahl werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Magistrat der Stadt Aßlar
Aßlar, 21. Januar 2025
gez.
Timo Dietermann
(Stadtwahlleiter)
Veröffentlicht am 17.01.2025
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht, hat mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ für das Wirtschaftsjahr 2025 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ in der Zeit vom 17. Januar 2025, 20. bis 24. Januar 2025 und am 27. Januar 2025 im Verwaltungsgebäude II des Rathauses der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-501. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2025 tritt damit am 17. Januar 2025 in Kraft.
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2025 wird festgesetzt:
Wasserversorgung | |
Erfolgsplan | |
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf | -2.104.815,00 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.082.215,00 € |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | -22.600,00 € |
./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | |
sowie sonstige Steuern | 22.600,00 € |
mit einem Jahresgewinn von | 0,00 € |
Vermögensplan | |
mit den Gesamteinnahmen auf | -1.511.619,00 € |
mit den Gesamtausgaben auf | 1.511.619,00 € |
Abwasserbeseitigung | |
Erfolgsplan | |
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf | -2.847.400,00 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.847.400,00 € |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 0,00 € |
mit einem Jahresgewinn von | 0,00 € |
Vermögensplan | |
mit den Gesamteinnahmen auf | -1.815.450,00 € |
mit den Gesamtausgaben auf | 1.815.450,00 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:
Betriebszweig Wasserversorgung: | 732.319,00 € |
Betriebszweig Abwasserentsorgung: |
1.424.270,00 € |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2025 werden nicht festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn
im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.
Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.
Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.
2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes
Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.
3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes
Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Aßlar, 16. Dezember 2024
Die Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar
gez. Thorsten Adelmann gez. Thomas Schäfer
Kaufm. Betriebsleiter Techn. Betriebsleiter
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
Gemäß der §§ 1 und 15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl 2024 Nr. 52), und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die
a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (732.319 €) und den Betriebszweig „Abwasserentsorgung“ (1.242.270 €) in Höhe von insgesamt
1.974.589 € (in Worten: eine Million neunhundertvierundsiebzigtausendfünfhundertneunundachtzig Euro)
b. des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes in Höhe von bis zu
750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro).
Der Wirtschaftsplan enthält keine weiteren Festsetzungen i.S.v. § 15 EigBGes und wird gem. §§ 1 und 15 EigBGes und den §§ 103 u. 105 unter folgenden Auflagen genehmigt:
Im Auftrag
Jochem (Siegel)
Verwaltungsoberrat
Veröffentlicht am 15.01.2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar, Fachdienst Sicherheit & Ordnung, Fachbereich Bürgerservice- darf aufgrund des Bundesmeldegesetzes aus dem Einwohnermelderegister Auskünfte erteilen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit dem zu widersprechen:
Nutzen Sie den folgenden Link um zum entsprechenden Formular auf unserer Website zu gelangen:
https://www.asslar.de/downloads/dyn/1201/antrag_auf_einrichtung_einer_uebermittlungssperre.pdf oder ganz einfach den QR-Code.
Aus Datenschutzgründen haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an die o.g. Gruppen, auch einzelne, ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Für „Auskunftssperre für Gefahr für Leben, Gesundheit, Persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 51 BMG)“ ist grundsätzlich ein Antrag mit schriftlicher Begründung beim vorstehenden Fachdienst zu stellen.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen wenden, Sie sich an das Einwohnermeldeamt
der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.
Veröffentlicht am 15.01.2025
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 14. Januar 2025 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2025 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ in der Zeit vom 15. Januar bis 17. Januar 2025 und dem 20. Januar bis 23. Januar 2025 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2025 tritt damit am 15. Januar 2025 in Kraft.
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
„Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“
für das Wirtschaftsjahr 2025
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 16.12.2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2025 wird festgesetzt:
A. Im Erfolgsplan | |
in den Erträgen auf | 3.778.300 EUR |
in den Aufwendungen auf | 3.778.300 EUR |
Überschuss/Fehlbetrag | 0 EUR |
B. Im Vermögensplan | |
in den Erträgen auf | 2.714.482 EUR |
in den Aufwendungen auf | 2.714.482 EUR |
Überschuss/Fehlbetrag | 0 EUR |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsplan 2025 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 2.117.982 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen benötigt werden, wird auf 0 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn
im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.
Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.
Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.
2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes
Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.
3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes
Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Aßlar, 16. Dezember 2024
Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme
gez. Maja Richter gez. Oliver Krämer
Betriebsleiterin Betriebsleiter
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ die
a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes 2025 in Höhe von insgesamt
2.117.982 € (in Worten: zwei Millionen einhundertsiebzehntausendneunhundertzweiundachtzig Euro)
b. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes 2025 bis zu einem Betrag von
500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro)
Der Wirtschaftsplan 2025 enthält keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile und wird gem. §§ 1 und 15 EigBGes sowie den §§ 103 und 105 HGO unter folgenden Auflagen genehmigt:
Im Auftrag
(Siegel)
gez. Jochem
Verwaltungsoberrat
Veröffentlicht am 13.01.2025
Die Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 16.12.2024 dem Entwurf des Bebauungsplanes „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf, sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.
Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit von Montag, dem 13.01.2025 bis Freitag, dem 14.02.2025 auf der Internetseite der Stadt Aßlar unter der Adresse www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus, Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Die Unterlagen können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Zusätzlich liegen die Unterlagen im gleichen Zeitraum bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, öffentlich aus und können während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
1) Fachplanungen in Form des Landschaftsplanerischen Beitrages (Biotoptypenkartierung) sowie des Artenschutzbeitrages/einer Artenschutzrechtlichen Betrachtung;
2) Fachplanung in Form des Umweltberichts mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Wasser, Klima und Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild und deren Wechselwirkungen untereinander – gegliedert nach den Punkten Beschreibung und Bewertung;
a. Pflanzen
Beschreibung und Bewertung der Biotop- und Nutzungstypen mit der Feststellung, dass der Planungsraum für die Pflanzenwelt eine ziemlich geringe Bedeutung einnimmt.
b. Tiere und biologische Vielfalt
Der Planungsraum übernimmt für die Tierwelt insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung.
c. Boden und Wasser
Beschreibung der Geologie, natürlichen Funktion, Archivfunktion, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen. Daraus resultiert, dass dem Schutzgut Boden und Wasser nur eine ziemlich geringe Bedeutung im Plangebiet zukommt.
d. Klima und Luft
Beschreibung und Bewertung der klimatischen Funktionen des Plangebietes, mit dem Ergebnis, dass der Entstehung von Wärmeinseln durch Versiegelung mit lokalklimatischen Auswirkungen durch eine Beschränkung der Bodenversieglung und Flächen zum Anpflanzen entgegengewirkt wird und somit das Schutzgut eine ziemlich niedrige Bedeutung einnimmt.
e. Landschaftsbild
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes mit dem Resultat, dass durch die ergriffenen gestalterischen Maßnahmen dem Landschaftsbild insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung zufällt.
f.Schutzgut Mensch
Auf den Menschen haben sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen. Im Ergebnis weist das Plangebiet recht niedrige Bedeutung im Bezug auf das Schutzgut Mensch auf, da eine Vielzahl an Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff entgegenwirken.
g. Kultur- und Sachgüter
Beschreibung, dass Kultur- und Sachgüter im Plangebiet von keiner nennenswerten Bedeutung sind.
h. Fläche
Die Neubeanspruchung von der Fläche nimmt eine ziemlich geringe Bedeutung ein.
3) naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und Maßnahmenbeschreibung;
4) Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themenkomplexen:
a. Überplanung einer Streuobstfläche
b. Bewertung der Fauna
c. Kompensation
d. Überschwemmungsgebiet
e. Grundwasser
f. Bodenschutz
Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplan erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 13.01.2025
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 16.12.2024 dem Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes, Stadtteil Werdorf, sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich dieser Änderung befindet sich in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.
Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes wird mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit von Montag, dem 13.01.2025 bis Freitag, dem 14.02.2025 auf der Internetseite der Stadt Aßlar unter der Adresse www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus, Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Die Unterlagen können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Zusätzlich liegen die Unterlagen im gleichen Zeitraum bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, öffentlich aus und können während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
1) Fachplanungen in Form des Landschaftsplanerischen Beitrages (Biotoptypenkartierung) sowie des Artenschutzbeitrages/einer Artenschutzrechtlichen Betrachtung;
2) Fachplanung in Form des Umweltberichts mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Wasser, Klima und Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild und deren Wechselwirkungen untereinander – gegliedert nach den Punkten Beschreibung und Bewertung;
a. Pflanzen
Beschreibung und Bewertung der Biotop- und Nutzungstypen mit der Feststellung, dass der Planungsraum für die Pflanzenwelt eine ziemlich geringe Bedeutung einnimmt.
b. Tiere und biologische Vielfalt
Der Planungsraum übernimmt für die Tierwelt insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung.
c. Boden und Wasser
Beschreibung der Geologie, natürlichen Funktion, Archivfunktion, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen. Daraus resultiert, dass dem Schutzgut Boden und Wasser nur eine ziemlich geringe Bedeutung im Plangebiet zukommt.
d. Klima und Luft
Beschreibung und Bewertung der klimatischen Funktionen des Plangebietes, mit dem Ergebnis, dass der Entstehung von Wärmeinseln durch Versiegelung mit lokalklimatischen Auswirkungen durch eine Beschränkung der Bodenversieglung und Flächen zum Anpflanzen entgegengewirkt wird und somit das Schutzgut eine ziemlich niedrige Bedeutung einnimmt.
e. Landschaftsbild
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes mit dem Resultat, dass durch die ergriffenen gestalterischen Maßnahmen dem Landschaftsbild insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung zufällt.
f. Schutzgut Mensch
Auf den Menschen haben sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen. Im Ergebnis weist das Plangebiet recht niedrige Bedeutung im Bezug auf das Schutzgut Mensch auf, da eine Vielzahl an Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff entgegenwirken.
g. Kultur- und Sachgüter
Beschreibung, dass Kultur- und Sachgüter im Plangebiet von keiner nennenswerten Bedeutung sind.
h. Fläche
Die Neubeanspruchung von der Fläche nimmt eine ziemlich geringe Bedeutung ein.
3) naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und Maßnahmenbeschreibung;
4) Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themenkomplexen:
a. Gewässer- und Hochwasserschutz
b. Grundwasser
c. Bodenschutz
Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 (3) Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gemäß § 7 (3) Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die zur Flächennutzungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 09.01.2025
Kernstadt Aßlar und Klein-Altenstädten:
Bechlingen:
Berghausen:
Bermoll und Oberlemp:
Werdorf (Fremdbezug Dillkreis Süd):
Die genannten Stoffe werden in einer Liste vom Bundesministerium für Gesundheit nach der Trinkwasserverordnung geführt.
Der Restgehalt der Zusatzstoffe im abgegebenen Trinkwasser entspricht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Aßlar, 9. Januar 2025
Stadtwerke Aßlar
Mühlgrabenstraße 1
35614 Aßlar
Veröffentlicht am 03.01.2025
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 2. Januar 2025 die Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Haushaltsplan 2025 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 6. Januar bis 10. Januar 2025 und vom 13. Januar bis 14. Januar 2025 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Haushaltssatzung 2025 tritt damit am 6. Januar 2025 in Kraft.
Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis | 41.353.751 € | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 41.549.630 € | |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | - 195.879 € | |
mit einem Saldo von | ||
im außerordentlichen Ergebnis | ||
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € | |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € | |
mit einem Saldo von | 0 € | |
mit einem Fehlbedarf von | 195.879 € | |
Der Ausgleich des Fehlbedarfs von 195.879 € erfolgt durch die Entnahme aus Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gem. § 24 Abs. 2 GemHVO. Der Haushalt gilt somit gem. § 24 GemHVO als ausgeglichen.
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
1.164.026 € | |
und dem Gesamtbetrag der | ||
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.331.400 € | |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 12.287.200 € | |
mit einem Saldo von | 9.955.800 € | |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 9.455.000 € | |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 952.098 € | |
mit einem Saldo von | 8.502.902 € | |
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von | 336.935 € | |
festgesetzt. |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 9.455.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.595.875 € festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite, werden auf 4.000.000 € festgesetzt.
Davon dienen 2.500.000 € vorrangig als Ausfallreserve zur Abdeckung des Risikos drohender Rückzahlungsansprüche aus Steuern, weitere 1.500.000 € dienen der Vorfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, vorrangig für die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Werdorf (I027), der Siedlungserweiterung Berghausen-Ost (I157) sowie dem Neubau der Osttangente Berghausen (I162).
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | |
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 300 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 550 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgt durch Hebesatzsatzung vom 16. Dezember 2024. Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht benötigt.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung gem. § 98 HGO
Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn
a. im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt.
b. Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.
c. Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen.
2. Wertgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO
a. Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1% aller Auszahlungen im Finanzhaushalt übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
b. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
3. Wertgrenze zur Abgrenzung von Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 GemHVO
Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.
Aßlar, 16. Dezember 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar aufgrund der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 16. Dezember 2024 folgende
a) zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
4.000.000 € (i. W.: vier Millionen Euro)
b) des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von
9.455.000 € (i. W.: neun Millionen vierhundertfünfundfünfzigtausend Euro)
c) des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von
3.595.875 € (i. W.: drei Millionen fünfhundertfünfundneunzigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro)
Die Haushaltssatzung 2025 ist mit folgenden Auflagen verbunden:
Im Auftrag
(Siegel)
Jochem
Verwaltungsoberrat
Veröffentlicht am 02.01.2025
Aßlar, Donnerstag, 2. Januar 2025
Timo Dietermann
Wahlleiter der Stadt Aßlar
Veröffentlicht am 22.01.2025
In der Stadt Aßlar, Landkreis Lahn-Dill, Reg.-Bez. Gießen sind in der Gemarkung Oberlemp die Wegeparzellen Flur 3, Flurstücke 21/10 (Teilstück) sowie 21/2 für den Verkehr entbehrlich geworden.
Es wird beabsichtigt, die Wegeparzellen mit Wirkung vom 23.04.2024 einzuziehen.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, VG 2, EG Zimmer 5 bei Frau Rother schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Aßlar, den 22.01.2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 22.01.2025
In der Stadt Aßlar, Landkreis Lahn-Dill, Reg.-Bez. Gießen ist in der Gemarkung Berghausen die Wegeparzelle Flur 2, Flurstück 80/1 für den Verkehr entbehrlich geworden.
Es wird beabsichtigt, die Wegeparzelle mit Wirkung vom 23.04.2024 einzuziehen.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, VG 2, EG Zimmer 5 bei Frau Rother schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Aßlar, den 22.01.2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 10.01.2025
Sitzungstermin: | Mittwoch, 22. Januar 2025, 17:30 Uhr |
Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa) , Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
gez. Hannelore Spengler