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Amtliche Bekanntmachungen



Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zu Wahl der Landrätin oder des Landrates

Veröffentlicht am 17.06.2024

In der Stadt Aßlar im Lahn-Dill-Kreis am 30.06.2024

  1. Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.06.2024 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.
    Die Stichwahl findet am 30.06.2024 von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

    Die Stadt Aßlar ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wurde für die erste Wahl ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen wurden. Dieses Verzeichnis ist auch für die Stichwahl maßgebend.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar an der Information zur Einsichtnahme aus. Die genannte Örtlichkeit ist barrierefrei erreichbar.

    Wahlberechtigte, denen bereits für die Direktwahl eine Wahlbenachrichtigung übersandt wurde, erhalten für die Stichwahl keine neue Benachrichtigung. Die Benachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl; die Stimmabgabe findet in dem dort angegebenen Wahlraum des aufgeführten Wahlbezirks statt.

 

  1. Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direktwahl nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Sofern diese Personen bis zum 21.06.2024 noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an ihren Magistrat wenden.
    Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist. Bei der Stadt Aßlar können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Stichwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 28.06.2024, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Tag der Stichwahl 15:00 Uhr, beantragt werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass Ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Tag der Stichwahl, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel,
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind

und

  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Aßlar schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tag der Stichwahl, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Wurde die Wahlbenachrichtigung eines Wählers versehentlich vom Wahlvorstand eingenommen, so haben diese auch die Möglichkeit mit einem Ausweispapier an der Wahl teilzunehmen.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

    Die Wähler haben jeweils eine Stimme.

    Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen oder Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge aufgeführt, dass links die Bewerberin oder der Bewerber erscheint, die oder der bei der ersten Wahl weiter oben auf dem Stimmzettel aufgeführt war. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Bewerber zur Stichwahl zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.

    Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

    Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Mühlgrabenstraße 1, 35614 zusammen.

    Gewählt ist, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei der Teilnahme nur einer Bewerberin oder eines Bewerbers an der Stichwahl ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet.

 

  1. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

    Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

 

Aßlar,
gez. Timo Dietermann
Wahlleiter


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 14.06.2024

Sitzungstermin: Montag, 24. Juni 2024, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßla
Zusatzinfo: TOP 4 wird in gemeinsamer Sitzung mit dem Haupt- und Finanzausschuss beraten.

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 04.03.2024
  4. Feuerwehrhaus Aßlar
  5. Nahwärmenetz "Werdorf-Südost"
    hier:  Beauftragung zum Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen
  6. Hangsicherung Hauptstraße Berghausen
  7. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Werdorf "Erweiterung Südost"
    hier:  Grundstücksaufteilung
  8. Verschiedenes

gez. Oliver Menz


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 14.06.2024

Sitzungstermin: Montag, 24. Juni 2024, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßla
Zusatzinfo: Gemeinsame Sitzung mit dem Bau- und Umweltausschuss der Stadt Aßlar zu TOP 2

Tagesordnung

  1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Feuerwehrhaus Aßlar

gez. Michael Clemens


Sitzung des Senioren- und Behindertenbeirats

Veröffentlicht am 11.06.2024

Sitzungstermin: Mittwoch, 19. Juni 2024, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Dr. Werner-Best-Haus, Oberstr. 10, 35614 Aßlar

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Vortrag durch den Leiter der Sozialstation Herrn Dirk Bode über das Thema "Pflegebedürftig - was nun?"
  4. Verschiedenes

gez. Hannelore Spengler


Bekanntmachung über die Schließung und die Entwidmung des alten Friedhofes in Bechlingen

Veröffentlicht am 28.05.2024

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz vom 05. Juli 2007 (GVBl. I 2007, 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) sowie § 5 Abs. 1 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom 21.03.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 27. Mai 2024 beschlossen, den alten Friedhof Bechlingen (Gemarkung Bechlingen, Flur 2, Flurstück 36/1) zu schließen und zu entwidmen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) sowie § 5 Abs. 1 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar kann jeder Friedhof geschlossen und einer anderen Verwendung zugeführt (entwidmet) werden. Voraussetzungen für eine Schließung und Entwidmung sind, dass keine Bestattungen mehr stattfinden und alle Ruhefristen abgelaufen sind. Die letzte Bestattung auf dem alten Friedhof in Bechlingen hat im Jahr 1975 stattgefunden. Die Ruhezeit gemäß der damalig gültigen Friedhofsordnung der Stadt Aßlar betrug 35 Jahre. Insoweit sind alle Ruhefristen spätestens am 31. Dezember 2010 abgelaufen und die Voraussetzung für eine Schließung und anschließende Entwidmung liegen vor. Die Fläche wird zukünftig als öffentliche Grünanlage gewidmet. Die Schließung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Entwidmung tritt am 15. Juni 2024 in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

Schriftlich oder zur Niederschrift

eingelegt werden. Die Anschrift lautet Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.

Die Schriftform kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gewahrt werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde möglich macht, ist unzulässig. Das elektronische Dokument kann auf folgende elektronischen Zugangswegen übermittelt werden:

Email an: standesamt@asslar.de

Besonderes elektronisches Behördenpostfach der Stadt Aßlar

Bitte beachten Sie, dass eine einfache Email nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG entspricht.

Aßlar, 28. Mai 2024

gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister

 


Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenver-sammlung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 23.05.2024

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden der Stadtverordneten Frau Bärbel Martin-Schake, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.

Frau Martin-Schake hat mit Schreiben vom 17. Mai 2024 als gewählte Bewerberin des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- auf ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG ihr Mandat als Stadtverordnete verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der - SPD - mit den meisten Stimmen an ihre Stelle.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

Frau Evelyn Maier-Tewes, wohnhaft in Aßlar

in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Frau Maier-Tewes mit meiner Feststellung ihr Mandat als Stadtverordnete der Stadt Aßlar erworben.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Aßlar, 20. Mai 2024

gez.

Timo Dietermann
Wahlleiter