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Amtliche Bekanntmachungen



Bekanntmachung über die Schließung und die Entwidmung des alten Friedhofes in Bechlingen

Veröffentlicht am 28.05.2024

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz vom 05. Juli 2007 (GVBl. I 2007, 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) sowie § 5 Abs. 1 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom 21.03.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 27. Mai 2024 beschlossen, den alten Friedhof Bechlingen (Gemarkung Bechlingen, Flur 2, Flurstück 36/1) zu schließen und zu entwidmen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) sowie § 5 Abs. 1 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar kann jeder Friedhof geschlossen und einer anderen Verwendung zugeführt (entwidmet) werden. Voraussetzungen für eine Schließung und Entwidmung sind, dass keine Bestattungen mehr stattfinden und alle Ruhefristen abgelaufen sind. Die letzte Bestattung auf dem alten Friedhof in Bechlingen hat im Jahr 1975 stattgefunden. Die Ruhezeit gemäß der damalig gültigen Friedhofsordnung der Stadt Aßlar betrug 35 Jahre. Insoweit sind alle Ruhefristen spätestens am 31. Dezember 2010 abgelaufen und die Voraussetzung für eine Schließung und anschließende Entwidmung liegen vor. Die Fläche wird zukünftig als öffentliche Grünanlage gewidmet. Die Schließung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Entwidmung tritt am 15. Juni 2024 in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

Schriftlich oder zur Niederschrift

eingelegt werden. Die Anschrift lautet Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.

Die Schriftform kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gewahrt werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde möglich macht, ist unzulässig. Das elektronische Dokument kann auf folgende elektronischen Zugangswegen übermittelt werden:

Email an: standesamt@asslar.de

Besonderes elektronisches Behördenpostfach der Stadt Aßlar

Bitte beachten Sie, dass eine einfache Email nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG entspricht.

Aßlar, 28. Mai 2024

gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister

 


Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenver-sammlung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 23.05.2024

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden der Stadtverordneten Frau Bärbel Martin-Schake, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.

Frau Martin-Schake hat mit Schreiben vom 17. Mai 2024 als gewählte Bewerberin des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- auf ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG ihr Mandat als Stadtverordnete verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der - SPD - mit den meisten Stimmen an ihre Stelle.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

Frau Evelyn Maier-Tewes, wohnhaft in Aßlar

in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Frau Maier-Tewes mit meiner Feststellung ihr Mandat als Stadtverordnete der Stadt Aßlar erworben.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Aßlar, 20. Mai 2024

gez.

Timo Dietermann
Wahlleiter