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Amtliche Bekanntmachungen



Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach

Veröffentlicht am 26.04.2024

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -

Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
Tel.-Nr.: 0611 / 535-3217, Fax-Nr.: 0611 / 327605700
E-Mail: stephan.dietrich-eckhardt@hvbg.hessen.de

 

Gz.: 2-MR-05-20-89-01-B-0005#006

Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach
Verfahrensnummer: VF 2089

Öffentliche Bekanntmachung
 I. Vorläufige Besitzeinweisung

1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

In dem Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach werden die Beteiligten gem. § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung zum 01.06.2024 -0.00 Uhr vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.
Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 66 FlurbG) vom 19.04.2024 geregelt.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).
Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

2. Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.
Anträge hierzu können telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:
Sachbearbeiterin Bodenordnung: Louisa Gläser
Tel.-Nr. 0611/535 3218, E-Mail: louisa.Glaeser@hvbg.hessen.de
Die Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde werden am

Mittwoch, den 22. Mai 2024 und Donnerstag, den 23. Mai 2024,
jeweils von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
im Dorfgemeinschaftshaus Ballersbach,
Jahnstraße 24; 35756 Mittenaar-Ballersbach

anwesend sein.
Teilnehmende, die in der Örtlichkeit in ihre neuen Grundstücke eingewiesen werden wollen (Anzeige der Grenzpunkte), werden gebeten, vorab einen Termin -im oben genannten Zeitraum- mit Frau Gläser abzustimmen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen.       

3. Hinweise
3.1 Rechtliche Wirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung).

3.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

3.3 Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

4. Bekanntmachung

Diese vorläufige Besitzeinweisung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Mittenaar, Bischoffen und Hohenahr sowie in den angrenzenden Gemeinden, Siegbach, Bad Endbach, Lohra, Biebertal, Ehringshausen und Sinn und in den angrenzenden Städten Gladenbach, Aßlar, Wetzlar und Herborn öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte mit der neuen Grundstückseinteilung für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der

  1. Gemeinde Mittenaar -Bauamt-, Leipziger Straße 1, 35756 Mittenaar - während der Dienstzeiten
  2. beim Amt für Bodenmanagement Marburg -Flurbereinigungsbehörde-, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg

- zu den Öffnungszeiten vom Kundenservice

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/VF2089  abrufbar. Durch die Veröffentlichung im Internet werden keine Rechtsmittel- oder Auslegungsfristen in Gang gesetzt.

Begründung

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.
Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.
Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen ebenfalls vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

 

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Anordnung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.

Begründung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen vom 19.04.2024 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können.
Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberech-tigten, muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Flurbereinigungsgebiet einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten möglicher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht –
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Marburg, den 19.04.2024

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS)
Im Auftrag
gez. Ralf Ufer, Abteilungsleitung


Beisitzer*/in für das Ortsgericht Aßlar III gesucht

Veröffentlicht am 26.04.2024

Wir suchen für den Ortsgerichtsbezirk Aßlar III (Bechlingen, Bermoll, Oberlemp) einen neuen Beisitzer*/in.

Interessierte Bürger*/innen können sich um das Amt bewerben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung; die Ernennung auf die Dauer von 10 Jahren durch das Amtsgericht Wetzlar. Beisitzer des Ortsgerichts unterstützen das Amtsgericht nach den §§ 13 ff. des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
  • Erteilung von Sterbefallanzeigen an das Amtsgericht
  • Sicherung von Nachlässen
  • Mitwirkung bei Festsetzungen und Erhaltung von Grundstücksgrenzen
  • Schätzungen.

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die im Ortsgerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben, allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglied kann nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Aßlar hat, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt/in oder Notar/in zugelassen ist. Außerdem sollen Richter/innen und Beamte/innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 31.05.2024 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.


II. Modifizierte aufsichtsbehördliche Genehmigung der genehmigungsbedürftigen Inhalte der Haushaltssatzung 2023 der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 23.04.2024

DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES

als Behörde der Landesverwaltung

gemäß § 97a in Verbindung mit § 103 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die aufgrund der heute erteilten Einzelkreditermächtigung nachstehende Genehmigung

Aufsichts- und Kreisordnungsbehörden,
Verkehr

- Kommunal- und Finanzaufsicht -
Datum: 5. April 2024
Unser Zeichen: 15.1 - FA - 221.3 (532001) jo
Ansprechpartner: Frau Langhammer

II. Modifizierte aufsichtbehördliche Genehmigung (ABG)
der genehmigungsbedürftigen Inhalte der Haushaltssatzung 2023 der Stadt Aßlar

Gemäß § 97a in Verbindung mit § 103 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die aufgrund der heute erteilten Einzelkreditgenehmigung nachstehende aktualisierte

Genehmigung

a. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß HGO in Höhe von nunmehr

1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) modifiziert

Die Genehmigung ist gemäß der §§ 97a und 103 HGO mit Auflagen verbunden.

Auflagen (fortgeltend)

Alle Auflagen meiner ABG vom 9. März 2023 wurden erfüllt bzw. haben sich durch Zeitablauf erldigt.

In Vertretung

Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat


Sitzung des Ortsbeirates Werdorf

Veröffentlicht am 22.04.2024

Sitzungstermin: Dienstag, 7. Mai 2024, 19:30 Uhr
Raum, Ort: Schloss Werdorf, Hohenlohesaal, Bachstraße 48, 35614 Aßlar-Werdorf

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 22.01.2024
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Nutzungsänderung Grünschnittdeponie
  6. Fahrradständer an div. Orten
  7. Fahrradstation am Bahnhof
  8. Parksituation Bachstr./Kölschhäuser Str.
  9. Parksituation Schloss/Dorfplatz
  10. Förderprogramm starke Heimat Hessen
  11. Bürgersteig Alte Chaussee
  12. Tretbecken
  13. Verschiedenes

gez. Birger Hahn


Bauleitplanung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 09.04.2024

Bauleitplanung der Stadt Aßlar

Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Aßlar West“
Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGb)

Das Regierungspräsidium Gießen teilt mit Verfügung vom 05. April 2024 mit, dass der o.g. Bauleitplan und dessen Aufstellungsverfahren geprüft wurden; die Änderung des Flächennutzungsplanes wird aufgrund des § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Bauleitplan wird mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung in der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister

 

Bauleitplanung der Stadt Aßlar

Bebauungsplan „Aßlar West“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat den Bebauungsplan „Aßlar West“ in ihrer Sitzung am 11.12.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die Bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Abs. 1 und 3 HBO und die wasserrechtliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 HWG als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Nach der Genehmigung der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Regierungspräsidium Gießen kann auch der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wird in der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister