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Niederschlagswasser & versiegelte Fläche

Bedingt durch die umfassende Änderung des Hessischen Wassergesetzes (HWG) zum 1. Januar 1990 mussten auch die Abwassergebühren neu gestaltet werden. Das HWG definierte hier erstmals Niederschlagswasser, welches von befestigten Flächen abfließt und dem Kanal zugeführt, wird als Abwasser.

Dies führte dazu, dass mit dem bisher gültigen „Frischwassermaßstab“ in der Regel nicht mehr der Grundsatz des § 10, Abs. 3, des Kommunalen Abgabengesetzes eingehalten werden konnte, nachdem die Gebühr nach Art und Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen ist (Äquivalenzprinzip).

Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen und die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, wurde zum 01.01.1998 die gesplittete Abwassergebühr in Aßlar eingeführt. Im Lahn-Dill-Kreis war Aßlar eine der ersten Kommunen, die diese gesetzliche Forderung in die Praxis umgesetzt haben.

Als Maßstab für die Niederschlagswassergebühr wurde die bebaute und künstlich befestigte Fläche, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, gewählt. Es erfolgte jedoch keine Unterscheidung nach der Art der Befestigung.

Nun, nach fast 20 Jahren Erhebung der getrennten Abwassergebühr, war es rechtlich geboten, die Grundlage der gesplitteten Gebühr zu überarbeiten. Dies ist im Jahr 2018 erfolgt. Wir haben uns dabei an die Regelungen gehalten, die der hessische Städte- und Gemeindebund geprüft und empfohlen hat. Im Ergebnis wird nun die Einteilung der versiegelten Flächen nach dem Grad ihrer Versiegelung beurteilt werden.

Mit dem Gebührensplitting soll auch ökologisch ein positiver Effekt erzielt werden. Niederschlagswasser soll, wie im Hessischen Wassergesetz gefordert, wenn möglich auf dem Grundstück versickert werden. Dies entlastet die Kläranlagen und hilft somit, Kosten zu sparen. Gleichzeitig trägt diese Maßnahme zur Grundwasserneubildung bei und schont so unsere wichtigste Ressource, das Trinkwasser. Ebenso ist eine höhere Gebührengerechtigkeit für die einzelnen Haushalte unser Ziel.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 26 der Entwässerungssatzung. Hier ist als Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser, die bebaute und künstlich befestigte Fläche definiert. Wichtungsfaktoren, den Grad der Versiegelung wiederspiegeln, sind hier aufgeführt.

Eine Aufstellung der Flächen ist gemäß § 27 Abs. 1 der Stadt vom Grundstückseigentümer vorzulegen. Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen.