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Wasserzähler

§ 10 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar verpflichtet die Stadt, die dem Kunden zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen („Wasserzähler“) zu ermitteln.

Der Wasserzähler verbleibt im Eigentum der Stadtwerke Aßlar er wird in der Regel alle sechs Jahre gemäß den Vorgaben des Eichgesetzes ausgewechselt. Die Eichfrist ist auf jedem Messgerät vermerkt.

Die Stadtwerke Aßlar haben im Zeitraum von 2014 bis 2019 auf ein neue Zählergeneration umgestellt. Es werden nur noch zur Fernauslesung geeignete, berührungslose Ultraschallzähler eingebaut.

Das Funkmessgerät speichert selbstverständlich mehr Daten als sein Vorgänger, der mechanische Flügelradzähler. Die Verarbeitung und Speicherung dieser personenbezogenen Daten bedarf jedoch einer datenschutzrechtlichen Grundlage, welche durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) gegeben ist.

Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) EU-DSGVO, da die Verarbeitung der Daten im öffentlichen Interesse der Bürger liegt, um die Wasserversorgung und die damit verbundene Abrechnung zu gewährleisten. Die Daten werden von den Funkablesern in ein Rechenzentrum übertragen und dort verschlüsselt gespeichert. Zugriff auf die Daten haben ausschließlich die Mitarbeiter der Stadtwerke Aßlar, um diese zweckgebunden zu verarbeiten. Die Mitarbeiter der Stadtwerke sind ordnungsgemäß zur Vertraulichkeit verprlichtet.

Die folgenden Daten werden erfasst / gespeichert:

  • Abrechnungsrelevante Zählerstände
  • Daten für die Lokalisierung von Leckagen und Rohrbrüchen
  • Rückflussalarm inkl. Rückflussmengen
  • Alarm "trockener" Zähler
  • Manipulationsalarm
  • Zählerbezogene Daten

Die Vorteiler der neuen Zähler im Einzelnen:

  • Die Ultraschallzähler werden nicht wie bisher alle sechs Jahre, sondern können im Regelfall zwölf bis 15 Jahre eingebaut bleiben. Eine Stichprobenprüfung erlaubt die Verlängerung der Eichzeit.
  • Die Ultraschalltechnologie zeichnet sich durch ihre besondere Genauigkeit und Langlebigkeit aus.
  • Es kommen keine beweglichen Teile (Flügelräder) mehr zum Einsatz.
  • Es wird eine Fernauslesung durchgeführt, die Ablesekarten entfallen. Durch den Einsatz der Ultraschallzähler ist der Zutritt zum Zähler bzw. die Mitteilung des Zählerstandes durch den Kunden nicht mehr notwendig.
  • Die Zähler werden jeweils termingerecht zum 31.12. eines Jahres abgelesen, es sind keine Hochrechnungen mehr notwendig.
  • Die Datenprotokolle der letzten 460 Tage sind mit Einverständnis des Kunden auslesbar.
  • Leckagen und unnormale Verbräuche können durch den Verbraucher erkannt werden.
  • Ein großes übersichtliches Display ermöglicht dem Kunden eine gute Sichtkontrolle über den Verbrauch in m³, Durchfluss in m³/h, Datum / Uhrzeit, Leckage, Fehlermeldung, Batteriezustand, sonstiger Alarm.

Es ist empfehlenswert, die Wasseruhr bei ungewöhnlichen Ereignissen in der Hausinstallation, ansonsten mindestens monatlich zu kontrollieren.

Wie bisher entstehen dem Grundstückseigentümer für den Austausch keine zusätzlichen Kosten, sofern eine DIN - gerechte Wasserzähleranlage installiert

ist. Sollte beim turnusmäßigen Zählerwechsel durch unsere Mitarbeiter festgestellt werden, dass die Hausinstallation nicht den Vorgaben der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar entspricht, werden wir dem Grundstückseigentümer mitteilen, dass die notwendigen Installationen kurzfristig durch einen zugelassenen Installateur vornehmen zu lassen sind.

Meist ist es die fehlende Sicherheitsarmatur, die das Zurückfließen des Wassers aus der Hausinstallation verhindern soll, die fehlt.

Gemäß § 5 (3) der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar sind Wasserverbrauchsanlagen so zu betreiben, dass störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund müssen nach § 5 (1) Wasserverbrauchsanlagen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben werden.

Die für die Wasserverbrauchsanlagen maßgebende technische Regel ist die DIN EN 1717 in Verbindung mit der DIN 1988 – 100. Diese schreiben vor, dass um störende Rückwirkungen zu vermeiden, unmittelbar hinter dem Wasserzähler, auch bei bestehenden Anlagen, eine Sicherheitsarmatur, mindestens Klasse EA (Rückflussverhinderer) eingebaut werden muss.

Häufig ist es auch die fehlende Halterung, die den Umbau der Zähleranlage nötig macht. In der DIN EN 806 – 2 heißt es unter 11. Leitlinien für Wasserverbrauchsanlagen, Punkt 3, wie folgt: „Wasserzähleranlagen sind so auszuführen, dass die beim Wechsel des Zählers oder von anderen Bauteilen auftretenden Spannungen gering gehalten oder von der verbleibenden Leitungsanlage sicher aufgenommen werden.“

Die nationale Ergänzungsnorm DIN 1988 – 200 führt unter 11.3 weiter aus, dass „bei Neuanlagen und bei Veränderungen alter Anlagen ... Halterungen, z. B. Wasserzählerbügel, für Hauswasserzähler einzubauen [sind]“.

Die in den vorgenannten Fällen anfallenden Reparaturkosten sind grundsätzlich vom Grundstückseigentümer zu übernehmen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Wasserzähler und Datenschutz? Wir beantworten Sie Ihnen gerne.