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Veröffentlicht am 31.05.2023
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfolgt zwischen dem 5. und 9. Juni 2023 die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen auf allen Friedhöfen der Stadt Aßlar.
Die Friedhofsverwaltung ist gem. § 36 (2) der z. Zt. gültigen Friedhofsordnung hierzu verpflichtet.
Nicht standsichere Grabmale werden durch einen Aufkleber gekennzeichnet.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, nicht standsichere Grabmale instand setzen zu lassen.
Wir bitten die Nutzungsberechtigten um Ihr Verständnis.
Die Überprüfung dient zur Vermeidung von Unfällen auf den Friedhöfen.
Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich Personenstands- und Friedhofsangelegenheiten zur Verfügung.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Fachbereich Personenstands- und Friedhofsangelegenheiten
E-Mail: standesamt@asslar.de
Tel. 06441 803-330 oder 06441 803-333
Veröffentlicht am 30.05.2023
Sitzungstermin: | Montag, 5. Juni 2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 23.05.2023
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Stadtverordneten Herrn Christian Winsch, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.
Herr Winsch hat mit Schreiben vom 15. Mai 2023, eingegangen bei mir am 16. Mai 2023 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Da Herr Christopher Reitz als nächster noch nicht berufener Bewerber die Annahme seines Mandates mit Erklärung vom 17. Mai 2023 abgelehnt hat, rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Frau Marion Kräuter, wohnhaft in Bechlingen
in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.
Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Frau Kräuter mit meiner Feststellung ihr Mandat als Stadtverordnete der Stadt Aßlar erworben.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 22. Mai 2023
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 26.04.2023
In der Umlegung für das Verfahrensgebiet „Berghausen-Ost“ in der Gemarkung Berghausen (1196) wird nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan (2. Nachtrag) vom 07.11.2022 am 13.04.2023 unanfechtbar geworden ist. Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten neuen Grundstücke eingewiesen. Die im Umlegungsverzeichnis ausgewiesenen Geldleistungen sind fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die obenstehende Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, Stadtverwaltung, in 35614 Aßlar während der allgemeinen Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Aßlar, den 26. April 2023
Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 06.06.2023
Aufgrund des Ablaufs der Ruhefristen von Grabstätten werden die Grabunterhaltungspflichtigen gebeten, die auf den genannten Friedhöfen gelegenen Reihengräber des Beerdigungsjahres 1992 bis zum
31. Juli 2023
abzuräumen und einzuebnen.
Die oberirdischen Grabsteine und Einfassungen sind genauso wie die unterirdischen Fundamente komplett zu entfernen.
Um den Angehörigen bei der Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale behilflich zu sein, stellt die Friedhofsverwaltung auf jedem Friedhof der Stadt Aßlar einen Container bereit oder eine gekennzeichnete Fläche zur Verfügung, wo das Entsorgungsmaterial abgelegt werden kann.
Für die Abfuhr der Materialien zur Deponie sorgt dann der Betriebshof der Stadt Aßlar. Diese Maßnahme ist allerdings nur zeitlich begrenzt durchführbar. In den folgenden Zeiträumen kann das Abräummaterial abgelegt werden:
Friedhöfe
Aßlar und Klein-Altenstädten: vom 19. Juni bis 30. Juni 2023
Friedhöfe Berghausen und Werdorf: vom 3. Juli bis 14. Juli 2023
Friedhöfe Bechlingen, Oberlemp und Bermoll : vom 17. Juli bis 28. Juli 2023
Für Entsorgungsmaterial von Grabstätten, die vor oder nach den angegebenen Zeiträumen abgeräumt werden, kann keine Abfuhr durch die Stadt Aßlar erfolgen. Um Lärmbelästigungen der umliegenden Anwohner zu vermeiden möchten wir Sie bitten, die Arbeiten nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchzuführen.
Die Inhaber von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind verpflichtet, das Nutzungsrechtende zu prüfen und rechtzeitig eine gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ende des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.
Wir bitten um Beachtung der angegebenen Termine und um Verständnis für die begrenzte Maßnahme.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
- Friedhofsverwaltung -