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Amtliche Bekanntmachungen



Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen

Veröffentlicht am 31.05.2023

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfolgt zwischen dem 5. und 9. Juni 2023 die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen auf allen Friedhöfen der Stadt Aßlar.

Die Friedhofsverwaltung ist gem. § 36 (2) der z. Zt. gültigen Friedhofsordnung hierzu verpflichtet.

Nicht standsichere Grabmale werden durch einen Aufkleber gekennzeichnet.

Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, nicht standsichere Grabmale instand setzen zu lassen.

Wir bitten die Nutzungsberechtigten um Ihr Verständnis.

Die Überprüfung dient zur Vermeidung von Unfällen auf den Friedhöfen.

Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich Personenstands- und Friedhofsangelegenheiten zur Verfügung.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Fachbereich Personenstands- und Friedhofsangelegenheiten
E-Mail: standesamt@asslar.de
Tel. 06441 803-330 oder 06441 803-333


Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 30.05.2023

Sitzungstermin: Montag, 5. Juni 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 27.03.2023
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Neuwahl einer Schiedsperson und deren Stellvertreters für den Schiedsamtsbezirk Aßlar-Werdorf,- Berghausen
  7. Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028
  8. Bildung von Haushaltsresten für das Haushaltsjahr 2022 über begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen gem. § 21 Abs. 2 GemHVO (Investitionen) und § 21 Abs. 1 GemHVO (erklärte Übertragbarkeit Budget)
  9. 1. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2023
  10. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 1. Quartal 2023
  11. Außerplanmäßige Anschaffung eines Großflächenmähers
  12. Unterbringung von Schutzsuchenden in städtischen Liegenschaften
  13. Energiesparkonzept der Stadt Aßlar
  14. Ausweisung von Tempo 30-Zonen im Stadtteil Werdorf
  15. Steuerhebesätze
  16. Glasfaserausbau; hier: Auswahl neuer Anbieter
  17. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.46 "Aßlar West", Kernstadt; hier: Abwägungsrelevante Stellungnahmen
  18. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1.48 "Festplatz Klein-Altenstädten", Klein-Altenstädten; hier: Abwägungsrelevante Stellungnahmen
  19. Bebauungsplan Grundschule Werdorf
  20. Fraktionsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Ausweisung weiterer Kernflächen Naturschutz im Aßlarer Stadtwald
  21. CDU-Fraktionsantrag - Prüfung Teilnahme Förderprogramm Barrierefreiheit

gez. Katharina Schäfer


Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenver­sammlung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 23.05.2023

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Stadtverordneten Herrn Christian Winsch, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.

Herr Winsch hat mit Schreiben vom 15. Mai 2023, eingegangen bei mir am 16. Mai 2023 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Da Herr Christopher Reitz als nächster noch nicht berufener Bewerber die Annahme seines Mandates mit Erklärung vom 17. Mai 2023 abgelehnt hat, rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

Frau Marion Kräuter, wohnhaft in Bechlingen

in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Frau Kräuter mit meiner Feststellung ihr Mandat als Stadtverordnete der Stadt Aßlar erworben.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Aßlar, 22. Mai 2023

gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter

 


Bekanntmachung

Veröffentlicht am 26.04.2023

In der Umlegung für das Verfahrensgebiet „Berghausen-Ost“ in der Gemarkung Berghausen (1196) wird nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan (2. Nachtrag) vom 07.11.2022 am 13.04.2023 unanfechtbar geworden ist. Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten neuen Grundstücke eingewiesen. Die im Umlegungsverzeichnis ausgewiesenen Geldleistungen sind fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die obenstehende Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, Stadtverwaltung, in 35614 Aßlar während der allgemeinen Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Aßlar, den 26. April 2023

Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Abräumung von Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen

Veröffentlicht am 06.06.2023

Aufgrund des Ablaufs der Ruhefristen von Grabstätten werden die Grabunterhaltungspflichtigen gebeten, die auf den genannten Friedhöfen gelegenen Reihengräber des Beerdigungsjahres 1992 bis zum

31. Juli 2023

abzuräumen und einzuebnen.
Die oberirdischen Grabsteine und Einfassungen sind genauso wie die unterirdischen Fundamente komplett zu entfernen.

Um den Angehörigen bei der Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale behilflich zu sein, stellt die Friedhofsverwaltung auf jedem Friedhof der Stadt Aßlar einen Container bereit oder eine gekennzeichnete Fläche zur Verfügung, wo das Entsorgungsmaterial abgelegt werden kann.
Für die Abfuhr der Materialien zur Deponie sorgt dann der Betriebshof der Stadt Aßlar. Diese Maßnahme ist allerdings nur zeitlich begrenzt durchführbar. In den folgenden Zeiträumen kann das Abräummaterial abgelegt werden:

Friedhöfe
Aßlar und Klein-Altenstädten: vom 19. Juni bis 30. Juni 2023

Friedhöfe Berghausen und Werdorf: vom 3. Juli bis 14. Juli 2023

Friedhöfe Bechlingen, Oberlemp und Bermoll : vom 17. Juli bis 28. Juli 2023

Für Entsorgungsmaterial von Grabstätten, die vor oder nach den angegebenen Zeiträumen abgeräumt werden, kann keine Abfuhr durch die Stadt Aßlar erfolgen. Um Lärmbelästigungen der umliegenden Anwohner zu vermeiden möchten wir Sie bitten, die Arbeiten nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchzuführen.

Die Inhaber von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind verpflichtet, das Nutzungsrechtende zu prüfen und rechtzeitig eine gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ende des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.

Wir bitten um Beachtung der angegebenen Termine und um Verständnis für die begrenzte Maßnahme.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
- Friedhofsverwaltung -