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Amtliche Bekanntmachungen (2022)



Beteiligungsbericht der Stadt Aßlar für das Jahr 2022

Veröffentlicht am 16.12.2022

Gemäß § 123a Abs.1 HGO hat die Stadt Aßlar jährlich einen Beteiligungsbericht über Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts abzugeben.
Die Stadt Aßlar verfügt über keine Beteiligungen im Sinne des § 123a Abs. 1 HGO. Ein Beteiligungsbericht gemäß § 123a Abs. 2 HGO wird daher nicht erstellt.

Wir bitten um Kenntnisnahme dieser öffentlichen Bekanntmachung.

Aßlar, 16. Dezember 2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Bekanntmachung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd, Sinn, über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021

Veröffentlicht am 16.12.2022

Der Jahresabschluss 2021 des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft JPLH Treuhand AG, Biedenkopf, geprüft. Darüber hinaus wurde der Lagebericht des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Der Bestätigungsvermerk wurde mit Datum vom 20. Juli 2022 von der JPLH Treuhand AG erteilt.

Die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd hat in ihrer Sitzung am 22.11.2022 gem. § 8, Ziff. 6, der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2021 einstimmig festgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Jahresüberschuss in Höhe von 178.736,54 € aus.  

Weiterhin hat die Verbandsversammlung einstimmig beschlossen, den ausgewiesenen Jahresüberschuss in Höhe von 178.736,54 € auf die neue Rechnung vorzutragen.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen in der Zeit vom 09.01.2023 bis einschließlich 18.01.2023 in der Geschäftsstelle des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd, Kirchstraße 12, 35764 Sinn, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Wasserbeschaffungsverband                                                         
Wasserwerke Dillkreis Süd

Sinn, 14.12.2022
gez. Koch, Verbandsvorsteher


Festsetzung der öffentlichen Steuern und Gebühren für das Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung

Veröffentlicht am 16.12.2022

Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B in der Stadt Aßlar werden für das Jahr 2023 unverändert festgesetzt.

Sie betragen:

  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    (Grundsteuer A)                                                  365 %
  • für Grundstücke
    (Grundsteuer B)                                                  550 %

der Steuermessbeträge.

Daher wird für das Jahr 2023 auf die Zustellung der Grundsteuerbescheide verzichtet. Für alle Grundstücke, deren Besteuerungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten
Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der derzeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Sollten sich Änderungen in der Besteuerungsgrundlage (Messbetrag) oder durch
Eigentümerwechsel ergeben, werden entsprechende Bescheide erteilt.
Die Grundsteuer ist zu den im Bescheid angegebenen Fälligkeitsterminen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 zu entrichten.

Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt gegenüber dem Jahr 2022 unverändert und beträgt 385%.

Hundesteuer
Die Steuersätze haben sich nicht verändert, so dass die Hundesteuer in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt wird. Die Hundesteuer ist mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu dem Fälligkeitstermin 15.02. als Einmalzahlung zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zu erheben.
Die Einlegung eines Widerspruches ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Stadtgebiet der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 16.12.2022

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar am 12.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Stadtgebiet der Stadt Aßlar

§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.

§ 2 Steuerpflicht

  1. Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner sind die Halterin oder der Halter eines Hundes.
  2. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
  3. Alle im Haushalt aufgenommen Hunde gelten als von Ihren Haltern gemeinsam gehalten.
  4. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3 Entstehung der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des Kalendermonats als beendet, in dem die Meldung nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung bei der Stadt Aßlar erfolgt.

§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  2. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5 Steuersatz

  1.  Die Steuer beträgt jährlich
    • für den ersten Hund                                                             60,00 EURO
    • für den zweiten Hund                                                          90,00 EURO
    • für den dritten und jeden weiteren Hund               110,00 EURO
  2. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
  3. Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 300,00 EURO.
  4. Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

§ 6 Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden für:

  1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen und auf Grund einer besonderen zweckgebundenen Ausbildung die Behinderung lindern.
    Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen, oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie auf den Schutz oder die Hilfe eines Hundes angewiesen sind, in letzteren Fällen entscheidet der Magistrat im Einzelfall.
  2. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden, in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im wesentlichem aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
  3. Gebrauchshunde, welche ausschließlich für die Überwachung von Herden verwendet werden, in der erforderlichen Anzahl.
  4. Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.     

§ 7 Steuerermäßigung

Die Steuer kann auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt Aßlar nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung geltenden Steuersatzes ermäßigt werden für Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden, sofern sie die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Aßlar anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragsstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und -vergünstigungen

Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
  2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, für den angegebenen Zweck in Bezug auf ihren Charakter, ihre Ausbildung oder in anderer Weise hinlänglich geeignet sind,
  3. der Steuerpflichtige die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder der Steuervergünstigung erhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel vorlegt,
  4. die Hunde entsprechend des Tierschutzes gehalten werden.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder –wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und die Höhe der Steuern nicht ändern.
  2. Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 15. Februar eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
  3. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen können nur für die Zukunft gewährt werden. Die Steuerbefreiung oder die Steuerermäßigung wird ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats gewährt.
  4. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag, der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 10 Meldepflicht

  1. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder –wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt zugewachsen ist- innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Aßlar, Steueramt, unter Angabe der Rasse, des Geschlechts, des Namens und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
  2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Aßlar, Steuerverwaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  3. Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Stadt Aßlar liegt.
  4. Die Stadt Aßlar kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.

§ 11 Hundesteuermarken

  1. Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet der Stadt Aßlar angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
  2. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
  3. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
  4. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Aßlar zurückzugeben.
  5. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr in Höhe von 4,00 €, welche sich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Aßlar richtet, ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, so ist die gefundene Marke unverzüglich an die Stadt Aßlar zurückzugeben.

§ 12 Datenschutz

  1. Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung durch die Stadt Aßlar zulässig:

    Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und beim Betroffenen erhoben über:
    • Name, Vorname(n) des Halters bzw. der Halter
    • Anschrift
    • Anzahl der gehaltenen Hunde
    • Hunderasse der gehaltenen Hunde
    • sowie Name und Geschlecht der gehaltenen Hunde
    § 15 Abs. 6 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. I S. 328) bleiben unberührt.
  2. Die Daten dürfen von der Datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet werden.

§ 13 Steueraufsicht

  1. Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechend Anwendung.
  2. Die Stadt Aßlar ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Unterlagen nachzuprüfen.
  3. Der Magistrat der Stadt Aßlar kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

§ 14 Hundebestandsaufnahme

  1. Der Magistrat kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Magistrat weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.
  2. Die Stadt kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208) gilt entsprechend.
  3. Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragen der Stadt Aßlar auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haus oder im Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Aussage sind auch die Hundehalterin oder der Hundehalter verpflichtet.
  4. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO) Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
  5. Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An – und Abmeldung nach § 10 nicht berührt.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer:
    • wider besseres Wissen keine oder falsche Aussagen zu der Rasse des Hundes macht,
    • entgegen § 6 und § 7 falsche Aussagen trifft, um eine ungerechtfertigte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung herbei zu führen,
    • entgegen § 10 versäumt, den im Haushalt aufgenommenen Hund rechtzeitig anzumelden, sowie bei Beendigung der Hundehaltung den Hund rechtzeitig abzumelden,
    • entgegen § 10 Abs. 2 versäumt, mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung weggefallen sind,
    • entgegen § 11 Abs. 3 den Hund nicht oder nicht sichtbar mit einer gültigen Hundesteuermarke versieht,
    • entgegen § 14 Abs. 3 und 4 keine wahrheitsgemäße Auskunft erteilt.
  2. Verstöße und Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung werden gem. §§ 5, 5a KAG verfolgt

§ 16 Übergangsvorschriften
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Aßlar angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Aßlar vom 17. Dezember 2014 außer Kraft.

Aßlar, den 21.12.2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister


Jahresabschluss und Lagebericht der "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme"

Veröffentlicht am 13.12.2022

I. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2021

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 12. Dezember 2022 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates beschlossen, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2021 gemäß § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetztes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:

Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: 5.522.001,20 Euro
Der Jahresfehlbetrag wird festgestellt auf: 1.449.562,08 Euro

Auf den Jahresfehlbetrag 2021 in Höhe von 1.449.562,08 Euro wurden von der Stadt Aßlar bereits Zahlungen zur Abdeckung des Verlustes in Höhe von 980.000,00 Euro geleistet. Dieser Betrag ist in der Schlussbilanz der „Allgemeinen Rücklage“ zugeführt worden. Da die Rücklagen zum Bilanzstichtag in Höhe von 1.295.046,26 Euro nicht ausreichen um den Jahresverlust auszugleichen, ist der Differenzbetrag in Höhe von 154.515,82 Euro noch von der Stadt zu zahlen. Der enthaltene Betrag von 1.009,60 Euro ist dem Stammkapital zuzuführen.

II. Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An das Freizeitbad „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar Wir haben den Jahresabschluss des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigengetriebes zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigBGes i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.

Dreieich, 9. September 2022

Schüllermann und Partner AG
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

 

gez. Kaiser   gez. Kempf
Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Kaiser   MSc. Marcel Kempf
Wirtschaftsprüfer   Wirtschaftsprüfer
III. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2021 liegen in der Zeit vom 15. - 16. Dezember 2022 und 19. - 23. Dezember 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 309, 2. Obergeschoss, während der Dienststunden öffentlich aus. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter folgender Telefonnummer: 06441 803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Aßlar, 14. Dezember 2022

Betriebsleitung der Laguna Aßlar

gez. Richter, Betriebsleiterin
gez. Krämer, Betriebsleiter


Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2021

Veröffentlicht am 13.12.2022

Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2022 gem. § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915) den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Aßlar mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 festgestellt.

Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde in der Stadtverordnetenversammlung zur I. Lesung am 12. Dezember 2022 ordnungsgemäß eingebracht. Der Haupt- und Finanzausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Februar 2023 die Haushaltssatzung mit Anlagen beraten.

Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Aßlar mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 in der Zeit vom 15. - 16. Dezember 2022 und vom 19. - 23. Dezember 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 309 nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441 803-120.

Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Die II. Lesung und Verabschiedung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 durch die Stadtverordnetenversammlung ist für Montag, 13. Februar 2023, 18:00 Uhr, in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 vorgesehen.

Die Tagesordnung zu dieser Sitzung wird rechtzeitig auf der Website www.asslar.de bekanntgegeben.

Aßlar, 14. Dezember 2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Entwurf der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023

Veröffentlicht am 13.12.2022

Die Betriebskommission hat in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2022 sowie der Magistrat am 5. Dezember 2022 gem. § 94 ff. der Hessischen Gemeinde-ordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunal-wahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbe-triebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) den Entwurf der Wirtschaftsplansatzung der „Laguna Aßlar - Die Mittel-hessentherme“ mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2023 festgestellt.

Der Entwurf der Wirtschaftsplansatzung wurde in der Stadtverordnetenver-sammlung zur I. Lesung am 12. Dezember 2022 ordnungsgemäß einge-bracht. Der Haupt- und Finanzausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Februar 2023 die Wirtschaftsplansatzung mit Anlagen beraten.

Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der Wirt-schaftsplansatzung der „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2022 in der Zeit vom 15. - 16. Dezember 2022 und vom 19. - 23. Dezember 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 309 nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120.

Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Die II. Lesung und Verabschiedung der Wirtschaftsplansatzung für das Wirt-schaftsjahr 2023 durch die Stadtverordnetenversammlung ist für Montag, 13. Februar 2023, 18:00 Uhr, in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 vorgesehen.

Die Tagesordnung zu dieser Sitzung wird rechtzeitig auf der Website www.asslar.de bekanntgegeben.

Aßlar, 14. Dezember 2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Entwurf der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023

Veröffentlicht am 13.12.2022

Die Betriebskommission hat in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2022 sowie der Magistrat am 5. Dezember 2022 gem. der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S 915), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVB. S. 121), den Entwurf der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2023 festgestellt.

Der Entwurf der Wirtschaftsplansatzung wurde in der Stadtverordnetenversammlung zur I. Lesung am 12. Dezember 2022 ordnungsgemäß eingebracht. Der Haupt- und Finanzausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Februar 2023 die Wirtschaftsplansatzung mit Anlagen beraten.

Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2023 in der Zeit vom 15. - 16. Dezember 2022 und vom 19. - 23. Dezember 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Rufnummer 06441 803-501.

Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Die II. Lesung und Verabschiedung der Wirtschaftsplansatzung für das Wirtschaftsjahr 2023 durch die Stadtverordnetenversammlung ist für Montag, 13. Februar 2023, 18:00 Uhr, in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, vorgesehen. Die Tagesordnung zu dieser Sitzung wird rechtzeitig auf der Website www.asslar.de bekanntgegeben.

Aßlar, 14. Dezember 2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 13.12.2022

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Coronapandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 12.12.2022 für die Friedhöfe der Stadt Aßlar anhängende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen.


Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Aßlar

Bebauungsplan "Photovoltaikanlage Hohe Warte", Gemarkung Aßlar

Veröffentlicht am 07.12.2022

Die Stadtverordnetenversammlung hat die Aufstellung des o.g. Planes beschlossen. Die Grenzen der beiden Geltungsbereiche sind aus der angefügten Abbildung und dem Übersichtslageplan ersichtlich.

Die Flächen der beiden Geltungsbereiche liegen im Flur 29 nordöstlich der Stadt Aßlar, nahe und nordöstlich des Umspannwerkes, in nördlicher Verlängerung der Loherstraße. Die Autobahn A 480 liegt fast direkt angrenzend in östlicher Richtung. Die beiden Geltungsbereiche liegen etwa 180 m voneinander entfernt.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung von aufgeständerten Photovoltaikanlagen auf zwei nahe gelegenen Flächen geschaffen werden. Die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und der voraussichtlichen Auswirkungen erfolgt in der Zeit vom 12.12.2022 bis einschließlich 23.12.2022 in der Stadtverwaltung Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, während der Dienststunden mit Publikumsverkehr (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr).

Während dieses Zeitraumes hat die Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB. Die Öffentlichkeit kann sich informieren und durch Wünsche und Anregungen die Planung beeinflussen. Vereinbaren Sie bitte vor der beabsichtigten Einsichtnahme telefonisch einen Termin [Tel.: 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder Tel.: 06441 803-400 (Herr Krämer)].

Die eingehenden Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.

Aßlar, den 07.12.2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Flächennutzungsplan-Änderung "Photovoltaikanlage Hohe Warte", Gemarkung Aßlar

Veröffentlicht am 07.12.2022

Die Stadtverordnetenversammlung hat die Aufstellung des o.g. Planes beschlossen. Die Grenzen der beiden Geltungsbereiche sind aus der angefügten Abbildung und dem Übersichtslageplan ersichtlich.

Die Flächen der beiden Geltungsbereiche liegen im Flur 29 nordöstlich der Stadt Aßlar, nahe und nordöstlich des Umspannwerkes, in nördlicher Verlängerung der Loherstraße. Die Autobahn A 480 liegt fast direkt angrenzend in östlicher Richtung. Die beiden Geltungsbereiche liegen etwa 180 m voneinander entfernt.

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes bei zeitgleicher Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung von aufgeständerten Photovoltaikanlagen auf zwei nahe gelegenen Flächen geschaffen werden. Die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und der voraussichtlichen Auswirkungen erfolgt in der Zeit vom 12.12.2022 bis einschließlich 23.12.2022 in der Stadtverwaltung Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, während der Dienststunden mit Publikumsverkehr (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr).

Während dieses Zeitraumes hat die Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB. Die Öffentlichkeit kann sich informieren und durch Wünsche und Anregungen die Planung beeinflussen. Vereinbaren Sie bitte vor der beabsichtigten Einsichtnahme telefonisch einen Termin [Tel.: 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder Tel.: 06441 803-400 (Herr Krämer)].

Die eingehenden Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.

Aßlar, den 07.12.2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Öffentliche Bekanntmachung des RP Gießen:

Veröffentlicht am 02.12.2022

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilpläne Landkreise Straßenverkehr und Ballungsräume sowie nicht bundeseigene Haupteisenbahnstrecken im gesamten Regierungsbezirk Gießen


Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (Einbringung Haushalt 2023)

Veröffentlicht am 02.12.2022

Sitzungstermin: Montag, 12. Dezember 2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 31.10.2022
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Ehrungen
  7. Vorlage des Berichtes über den Haushaltsvollzug der Stadt Aßlar zum 30. September 2022
  8. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2022 bis 2026
  9. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Aßlar" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  10. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  11. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Stadtwerke Aßlar" für das 3. Quartal 2022
  12. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2021
  13. Bestellung des Prüfers für die Jahresabschlussrechnung 2022, gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 13 der Eigenbetriebssatzung, für den Eigenbetrieb "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme"
  14. 3. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2022
  15. Vorgriffbeschluss auf den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar, Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023
  16. Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom 01.04.2022
  17. Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Stadtgebiet der Stadt Aßlar
  18. Klimaschutzkommune: Aktionsplan 2022
  19. Abschluss Kooperationsvertrag zum Glasfaserausbau
  20. Behindertengerechten Uni-Sex-Toilette im Schloss-Nebengebäude
  21. gemeinsamer Fraktionsantrag der Fraktionen FWG und Bündnis 90/Die Grünen Aßlar; "Einführung eines Mehrweg-Container-System zur Müllvermeidung"
  22. Antrag der CDU-Fraktion - Installation eines webbasierten "Mängelmelders" auf der Webseite der Stadt Aßlar
  23. Antrag der SPD-Fraktion - Berichte über erste Erfahrungen zum "Pakt für den Nachmittag" und Sachstand der geplanten Umbauten am ehemaligen Hort Blauland
  24. Antrag der SPD-Fraktion - Gründung einer Bürgerenergiegenossenschaft zur Nutzung von Freiflächen-Photovoltaik
  25. Antrag der Fraktionen FWG und Grüne - Dorferneuerungsprogramm 2023

gez. Katharina Schäfer


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 29.11.2022

Sitzungstermin: Dienstag, 6. Dezember 2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 13.10.2022
  4. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2021
  5. Bestellung des Prüfers für die Jahresabschlussrechnung 2022, gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 13 der Eigenbetriebssatzung, für den Eigenbetrieb "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme"
  6. 3. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2022
  7. Vorgriffbeschluss auf den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar, Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023
  8. Vorlage des Berichtes über den Haushaltsvollzug der Stadt Aßlar zum 30. September 2022
  9. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Stadtwerke Aßlar" für das 3. Quartal 2022
  10. Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Stadtgebiet der Stadt Aßlar
  11. Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom 01.04.2022
  12. Behindertengerechten Uni-Sex-Toilette im Schloss-Nebengebäude
  13. Verschiedenes

gez. Michael Clemens


Sitzung des Ausschusses für Soziales und Partnerschaften

Veröffentlicht am 23.11.2022

Sitzungstermin: Mittwoch, 30. November 2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Bornbergsaal der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Die Sitzung beginnt mit einer Ortsbegehung am Jugendraum in Werdorf, Bahnhofstr. 1

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Ortsbegehung Jugendraum Werdorf, Bahnhofstr. 1
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  4. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 12.10.2022
  5. Bericht über die Beteiligung der Stadt Aßlar am Programm "Sport integriert Hessen"; Antrag der SPD-Fraktion vom 01.07.2022, Auftrag Stadtverordnetenversammlung vom 18.07.2022
  6. Sachstandsbericht Kindertagesstätten
  7. Verschiedenes

gez. Jens Guckenbiehl

 


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 18.11.2022

Sitzungstermin: Montag, 28. November 2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 10.10.2022
  4. Vorstellung des Ergebnisses aus der Überprüfung energetischer Optimierung durch Solarenergie der kommunalen Liegenschaften; hier Sachstandsbericht
  5. Fraktionsantrag - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme im Stadtteil Werdorf; hier: Vorstellung Studie Innenentwicklung Werdorf
  6. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Werdorf Ost", hier: Verkauf der Baugrundstücke an Alteigentümer
  7. Klimaschutzkommune: Aktionsplan 2022
  8. Abschluss Kooperationsvertrag zum Glasfaserausbau
  9. Behindertengerechte Uni-Sex-Toilette im Schloss-Nebengebäude
  10. Antrag der Fraktionen FWG und Bündnis 90/Die Grünen - Skateranlage Aßlar
  11. gemeinsamer Fraktionsantrag der Fraktionen FWG und Bündnis 90/Die Grünen Aßlar;
    "Einführung eines Mehrweg-Container-System zur Müllvermeidung"
  12. Verschiedenes

gez. Oliver Menz


6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.33 "Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost", Kernstadt

Veröffentlicht am 16.11.2022

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 31.10.2022 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“, Kernstadt Aßlar, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich der 6. Bebauungsplanänderung umfasst einen Teilbereich (Gewerbegrundstück der Firma Pfeiffer Vacuum) des Gesamtbebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“. Umgeben wird das Gebiet im Norden von den Bahngleisen, im Osten von der B277, im Süden von der Berliner Straße und in Richtung Westen von gewerblichen Nutzungen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 435/2, 435/3, 436/3, 442 und 445/2 der Flur 13 in der Gemarkung Aßlar.

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Aßlar, den 16.11.2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Bebauungsplan Nr. 1.47 "Ehemalige Gärtnerei", Kernstadt

Veröffentlicht am 16.11.2022

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 26.09.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1.47 „Ehemalige Gärtnerei“, Kernstadt, aufzustellen

Die Fläche in der Gemarkung Aßlar der Flur 12 wird in zwei Geltungsbereiche unterteilt; in den nördlichen Geltungsbereich, der als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird, und die Flurstücke 14/6 und die nördlichen Teilbereiche der Flurstücke 18/4 und 20/6 beinhaltet, sowie einen südlichen anschließenden Geltungsbereich mit den südlichen Teil-Flurstücken 18/4 und 20/6, der sich als Bebauungsplan ohne Vorhabenbezug darstellt.

Die beiden Geltungsbereiche des Bebauungsplanes liegen nördlich an der B 277 (Hermannsteiner Straße) in der Kernstadt von Aßlar. Ein Anschluss an den Bereich besteht im Osten über die Friedrich-Silcher-Straße und im Norden über die Wetzlarer Straße. Westlich schließt sich die östliche Wohnbebauung der Friedenstraße an die Plangebiete.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat eine Flächengröße von 6.110 m², der Bebauungsplan ohne Vorhabenbezug 750 m².

Gegenstand der Aufstellung ist den nördlichen vorhabenbezogenen Geltungsbereich mit einer Fläche für Wohnen für 8 Wohngebäude und den südlichen Geltungsbereich planungsrechtlich mit einem Mischgebiet abzusichern.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit vom 31.10.2022 bis 08.11.2022 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Anschließend liegt der Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 16.11.2022 bis 19.12.2022 bei der o. g. Dienststelle öffentlich aus und kann während der o. g. Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Gemäß § 4a (4) BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus/Amtliche Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplan erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.

Aßlar, den 26.10.2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Bebauungsplan
Begründung
Vorhaben- und Erschließungsplan
Landschaftsplanerischer Beitrag
Immissionsberechnung
Ergebnisse Umweltmaßnahme Fledermaus/Vögel
Ergebnisse Umweltmaßnahme Fledermaus 1
Ergebnisse Umweltmaßnahme Fledermaus 2

Bebauungsplan Nr. 1.47 "Ehemalige Gärtnerei", Kernstadt

Veröffentlicht am 26.10.2022

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 26.09.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1.47 „Ehemalige Gärtnerei“, Kernstadt, aufzustellen

Die Fläche in der Gemarkung Aßlar der Flur 12 wird in zwei Geltungsbereiche unterteilt; in den nördlichen Geltungsbereich, der als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird, und die Flurstücke 14/6 und die nördlichen Teilbereiche der Flurstücke 18/4 und 20/6 beinhaltet, sowie einen südlichen anschließenden Geltungsbereich mit den südlichen Teil-Flurstücken 18/4 und 20/6, der sich als Bebauungsplan ohne Vorhabenbezug darstellt.

Die beiden Geltungsbereiche des Bebauungsplanes liegen nördlich an der B 277 (Hermannsteiner Straße) in der Kernstadt von Aßlar. Ein Anschluss an den Bereich besteht im Osten über die Friedrich-Silcher-Straße und im Norden über die Wetzlarer Straße. Westlich schließt sich die östliche Wohnbebauung der Friedenstraße an die Plangebiete.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat eine Flächengröße von 6.110 m², der Bebauungsplan ohne Vorhabenbezug 750 m².

Gegenstand der Aufstellung ist den nördlichen vorhabenbezogenen Geltungsbereich mit einer Fläche für Wohnen für 8 Wohngebäude und den südlichen Geltungsbereich planungsrechtlich mit einem Mischgebiet abzusichern.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit vom 31.10.2022 bis 08.11.2022 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Anschließend liegt der Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 16.11.2022 bis 19.12.2022 bei der o. g. Dienststelle öffentlich aus und kann während der o. g. Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Gemäß § 4a (4) BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus/Amtliche Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplan erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.

Aßlar, den 26.10.2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Bebauungsplan Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“, Klein-Altenstädten

Veröffentlicht am 26.10.2022

Die Stadtverordnetenversammlung Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 26.09.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“, im Siedlungsbereich von Klein-Altenstädten, beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“ befindet sich im Südwesten des Siedlungsbereiches Klein-Altenstädten und schließt dort in der Verlängerung der Wilhelmstraße an ein bestehendes Wohngebiet an. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Klein-Altenstädten, Flur 2, das Flurstück 379 mit einer Größe von 3.644 m².

Gegenstand der Aufstellung ist die bauleitplanerische Sicherung der Fläche zur Nutzung eines Festplatzes sowie für einen Bereich für Stellplätze.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit vom 31.10.2022 bis 08.11.2022 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Vorentwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren des Bebauungsplans erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.

Aßlar, den 26.10.2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Bebauungsplan Nr. 6.10 „Werdorf Ost 1“, Stadt Aßlar, ST Werdorf

Veröffentlicht am 26.10.2022

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 26.09.2022 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6.10 „Werdorf Ost 1“, Stadtteil Werdorf, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich liegt im Nordwesten des Stadtteils Werdorf und wird von den Straßen „Bechlinger Straße“, „Willeckstraße“ und „Steinacker“ umgeben. Er umfasst in der Gemarkung Werdorf in der Flur 2, Flurstück 471/1, 472 und 473.

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803 400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Aßlar, den 26.10.2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Auslegung JA 2015, 2016, 2017 und 2018 Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 25.10.2022

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 2022 über die Erteilung der Entlastung des Magistrats und Veröffentlichung der Auslegung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 gem. § 114 HGO

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 26. September 2022 aufgrund der durchgeführten Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes (Abteilung Revision) des Lahn-Dill-Kreises die vorliegenden Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 festgestellt und erteilt dem Magistrat gemäß §114 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der derzeit geltenden Fassung Entlastung.

Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Jahresabschlüsse 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 27. Oktober bis 28. Oktober 2022 und vom 31. Oktober bis 4. November 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, während der Dienststunden nach den Bestimmungen gem. §114 HGO der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter folgender Telefonnummer 06441/803-131. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

35614 Aßlar, 26. Oktober 2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister


Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 24.10.2022

Sitzungstermin: Montag, 31. Oktober 2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 26.09.2022
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Halbjahresbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2022
  7. Bericht zur wirtschaftlichen Betätigung der Stadt Aßlar für das Jahr 2022
  8. Beschaffung eines Mannschaftstransportfahrzeugs (MTF) für die Freiwillige Feuerwehr Aßlar Stadtteil Oberlemp/Bermoll; hier Verschiebung von Haushaltsmitteln
  9. Neuwahl einer Schiedsperson und deren Stellvertreters für den Schiedsamtsbezirk Aßlar I (Kernstadt)
  10. Flächennutzungsplan-Änderung und Bebauungsplan "Photovoltaikanlage Hohe Warte", Gemarkung Aßlar
    a) Aufstellungsbeschluss
    b) Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit
  11. 6. BPÄ Nr. 1.33 "Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost", Kernstadt Aßlar
  12. Antrag auf Schaffung von außerrechtlichen Anreizen zur Vermeidung von Schottergärten

gez. Katharina Schäfer

 


Beisitzer*/in für das Ortsgericht Aßlar I gesucht

Veröffentlicht am 24.10.2022

Wir suchen für den Ortsgerichtsbezirk Aßlar I (Aßlar-Kernstadt) einen neuen Beisitzer*/in.

Interessierte Bürger*/innen können sich um das Amt bewerben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung; die Ernennung auf die Dauer von 10 Jahren durch das Amtsgericht Wetzlar. Beisitzer des Ortsgerichts unterstützen das Amtsgericht nach den §§ 13 ff. des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
  • Erteilung von Sterbefallanzeigen an das Amtsgericht
  • Sicherung von Nachlässen
  • Mitwirkung bei Festsetzungen und Erhaltung von Grundstücksgrenzen
  • Schätzungen

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die im Ortsgerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben, allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglied kann nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Aßlar hat, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt/in oder Notar/in zugelassen ist. Außerdem sollen Richter/innen und Beamte/innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 21.11.2022 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.
 


Jahresabschluss und Lagebericht der Stadtwerke Aßlar

Veröffentlicht am 12.10.2022

I. Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2021

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 26. September 2022 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates einstimmig beschlossen, den Jahresab-schluss und den Lagebericht der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2021 gem. § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:

Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: 20.388.529,11 €
Das Jahresergebnis wird festgestellt auf: 312.294,07 €
Wasserversorgung (Gewinn): 135.683,99 €
Abwasserbeseitigung (Gewinn): 176.610,08 €

Der Gewinn des Jahres 2021 in Höhe von 312.294,07 € wird wie folgt behandelt:
im Bereich Wasserversorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 135.683,99 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.
im Bereich Abwasserentsorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 176.610,08 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.

II. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer

Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31.Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Stadtwer-ke Aßlar für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse - entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und - vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigB-Ges i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Ein-wendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.
Dreieich, 30. Juni 2022
Schüllermann und Partner AG
Wrtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

gez. gez.
Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Kaiser MSc. Marcel Kempf
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer


III.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschafts-jahr 2021 liegen in der Zeit vom 13. bis 14. sowie vom 17. bis 21. Oktober 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, während der Dienststunden öffentlich aus. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Ter-min unter der Telefonnummer 06441/803-502. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Aßlar, 12. Oktober 2022

Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar
gez. Dieter Burchards, Kaufm. Betriebsleiter
gez. Thomas Schäfer, Techn. Betriebsleiter


3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.14 „Auf der Weide“, Stadt Aßlar, Kernstadt

Veröffentlicht am 12.10.2022

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 18.07.2022 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.14 „Auf der Weide“, Kernstadt, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt im Südwesten des Siedlungsbereiches der Kernstadt von Aßlar und befindet sich hier nördlich der Bahntrasse Herborn-Wetzlar (Strecke 2651 Köln-Deutz – Gießen). Er umfasst in der Gemarkung Aßlar, Flur 7, Flurstück 2009/2. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 344 m².

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Verwaltungsgebäude 2, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Aßlar, den 12.10.2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 06.10.2022

Sitzungstermin: Donnerstag, 13. Oktober 2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 15.09.2022
  4. Bericht zur wirtschaftlichen Betätigung der Stadt Aßlar für das Jahr 2022
  5. Beschaffung eines Mannschaftstransportfahrzeugs (MTF) für die Freiwillige Feuerwehr Aßlar Stadtteil Oberlemp/Bermoll; hier Verschiebung von Haushaltsmitteln
  6. Sachstandsbericht Freiwillige Feuerwehr Aßlar
  7. Halbjahresbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2022
  8. Verschiedenes

gez. Michael Clemens


Sitzung des Ausschusses für Soziales und Partnerschaften

Veröffentlicht am 30.09.2022

Sitzungstermin: Mittwoch, 12.10.2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 07.07.2022
  4. Titelerneuerung zur Fairtrade-Town?
  5. Bericht der Kontakt- und Beratungsstelle
  6. Verschiedenes

gez. Jens Guckenbiehl


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses mit Ortsbesichtigung Baustelle "Alte Schule"

Veröffentlicht am 30.09.2022

Sitzungstermin: Montag, 10.10.2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Treffpunkt zur Sitzung ist die "Alte Schule", Mittelstraße 16; nach der Ortsbegehung wird die Sitzung im Saal der Stadthalle fortgeführt

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Ortsbesichtigung "Alte Schule"
  3. - Fortführung der Sitzung im Sitzungssaal der Stadthalle - Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  4. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 12.09.2022
  5. Vorstellung des Ergebnisses aus der Überprüfung energetischer Optimierung durch Solarenergie der kommunalen Liegenschaften; hier Sachstandsbericht
  6. Flächennutzungsplan-Änderung und Bebauungsplan "Photovoltaikanlage Hohe Warte", Gemarkung Aßlar
  7. a) Aufstellungsbeschluss
  8. b) Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit
  9. 6. BPÄ Nr. 1.33 "Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost", Kernstadt Aßlar
  10. geplante Umbaumaßnahme Verwaltungsgebäude I
  11. gemeinsamer Fraktionsantrag der Fraktionen FWG und Bündnis 90/Die Grünen Aßlar
  12. "Einführung eines Mehrweg-Container-System zur Müllvermeidung"
  13. Verschiedenes

gez. Adrian Guckelsberger (stellvertr. Vorsitz)


Satzung der Stadt Aßlar über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Schutzsuchenden und anderen Personen

Veröffentlicht am 27.09.2022

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 26. September 2022 die Satzung der Stadt Aßlar über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz, LAG) sowie weiteren Nutzer in Unterkünften der Stadt Aßlar beschlossen.

Klicken Sie hier, um zum Satzungstext zu gelangen.


Sitzung des Senioren- und Behindertenbeirates mit Ortsbegehung

Veröffentlicht am 26.09.2022

Sitzungstermin: Mittwoch, 5. Oktober 2022, 16:30 Uhr
Raum, Ort: Kulturbackhaus (KuBa) Aßlar, Bachstr. 39, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Ortsbegehung des Bereiches Seniorenzentrum/Backhausplatz/Bahnhof/Fußgängerampeln - Dauer ca. 1 Stunde
  3. Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  4. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 07.09.2022
  5. Verschiedenes

Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen, uns bei der Ortsbegehung zu begleiten und an der Sitzung teilzunehmen!

gez. Hannelore Spengler

 


Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 16.09.2022

Sitzungstermin: Montag, 26. September 2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 18.07.2022
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Ehrungen
  7. Gesamtabschluss gem. §112 HGO
    Hier: Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses nach §112b HGO
  8. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abt. Revision und Vergabe) des Lahn-Dill-Kreises über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2015
  9. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abt. Revision und Vergabe) des Lahn-Dill-Kreises über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2016
  10. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abt. Revision und Vergabe) des Lahn-Dill-Kreises über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2017
  11. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abt. Revision und Vergabe) des Lahn-Dill-Kreises über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2018
  12. Vorlage des Berichtes über den Haushaltsvollzug der Stadt Aßlar zum 30.Juni 2022
  13. Haushaltsüberschreitungen gem. § 100 HGO
    Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2021
  14. Quartalsbericht und Baukostencontrolling der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 2. Quartal 2022
  15. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2021
  16. Bestellung des Prüfers für die Jahresabschlussrechnung 2022 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 13 der Eigenbetriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtwerke Aßlar
  17. Übertragung von Haushaltsmitteln/Haushaltsresten gem. § 21 Abs. 1 und 2 GemHVO aus dem Wirtschaftsjahr 2021 des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar
  18. Unterbringung von Flüchtlingen;
    hier: Errichtung einer modularen Wohnanlage
  19. Erlass einer Satzung Aßlar über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz, LAG) sowie weiteren Nutzer in Unterkünften der Stadt Aßlar
  20. Beisitzer*in für das Ortsgericht Aßlar I
  21. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Werdorf Ost", hier: Grunderwerb im Bereich "Erweiterung Werdorf Süd-Ost"
  22. Aufstellung des Bebauungsplans "Ehemalige Gärtnerei", Kernstadt
  23. Aufstellung des Bebauungsplans "Festplatz Klein-Altenstädten", Stadtteil Klein-Altenstädten
  24. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6.10 "Werdorf Ost 1"
  25. Energiesparkonzept der Stadt Aßlar
  26. Fraktionsantrag der CDU-Fraktion;
    Anbindung der Brücke Berghausen mit dem Fahrradweg
  27. Fraktionsantrag der CDU-Fraktion;
    Ergänzung der Liste zu den Liegenschaftsangaben
  28. gemeinsamer Fraktionsantrag der Fraktionen FWG und Bündnis 90/Die Grünen Aßlar "Einführung eines Mehrweg-Container-System zur Müllvermeidung"
  29. Fraktionsantrag der FWG-Fraktion Aßlar;
    Überarbeitung der Vergaberichtlinien für städtische Bau-, Misch- und Gewerbegrundstücke
  30. Fraktionsantrag Bündnis 90/Die Grünen Aßlar - Geänderte Fassung der Vergaberichtlinien für Baugrundstücke

gez. Katharina Schäfer

 


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 07.09.2022

Sitzungstermin: Donnerstag, 15. September 2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 07.07.2022
  4. Gesamtabschluss gem. §112 HGO
    Hier: Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses nach §112b HGO
  5. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abt. Revision und Vergabe) des Lahn-Dill-Kreises über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2015
  6. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abt. Revision und Vergabe) des Lahn-Dill-Kreises über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2016
  7. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abt. Revision und Vergabe) des Lahn-Dill-Kreises über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2017
  8. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abt. Revision und Vergabe) des Lahn-Dill-Kreises über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2018
  9. Haushaltsüberschreitungen gem. § 100 HGO
    Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2021
  10. Vorlage des Berichtes über den Haushaltsvollzug der Stadt Aßlar zum 30.Juni 2022
  11. Quartalsbericht und Baukostencontrolling der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 2. Quartal 2022
  12. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2021
  13. Bestellung des Prüfers für die Jahresabschlussrechnung 2022 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 13 der Eigenbetriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtwerke Aßlar
  14. Übertragung von Haushaltsmitteln/Haushaltsresten gem. § 21 Abs. 1 und 2 GemHVO aus dem Wirtschaftsjahr 2021 des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar
  15. Erlass einer Satzung Aßlar über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz, LAG) sowie weiteren Nutzer in Unterkünften der Stadt Aßlar
  16. Sanierung mit Erweiterungsbau und Umnutzung Kita "Alte Schule" in Aßlar, hier: aktueller Bautenstand
  17. Verschiedenes

gez. Michael Clemens


Amt für Bodenmanagement Marburg, Flurbereinigungsbehörde

Veröffentlicht am 06.09.2022

Die Flurbereinigungsbehörde des Amtes für Bodenmanagement Marburg lädt alle Eigentümer von Grundstücken und alle Besitzer von Wald im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Mittenaar-Bicken für Donnerstag, 6. Oktober 2022, 19:00 Uhr, ins Dorfgemeinschaftshaus Bicken, Leipziger Str. 1, 35756 Mittenaar zu einer Informationsveranstaltung ein.


Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 05.09.2022

Sitzungstermin: Montag, 12. September 2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 04.07.2022
  4. Bauvoranfrage Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage
  5. Aufstellung des Bebauungsplans "Ehemalige Gärtnerei", Kernstadt
  6. Aufstellung des Bebauungsplans "Festplatz Klein-Altenstädten", Stadtteil Klein-Altenstädten
  7. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6.10 "Werdorf Ost 1"
  8. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Werdorf Ost", hier: Grunderwerb im Bereich "Erweiterung Werdorf Süd-Ost"
  9. Sanierung mit Erweiterungsbau und Umnutzung Kita "Alte Schule" in Aßlar, hier: aktueller Bautenstand
  10. Antrag der Fraktionen FWG und Bündnis 90/Die Grünen - Naturschutzleitlinie für den Aßlarer Stadtwald
  11. Fraktionsantrag FWG/Grüne - Energiesparendes Beleuchtungskonzept
  12. CDU-Fraktionsantrag - Energiesparkonzept in städtischen Gebäuden
  13. Verschiedenes

gez. Oliver Menz


Sitzung des Ortsbeirates Werdorf

Veröffentlicht am 30.08.2022

Sitzungstermin: Donnerstag, 08.09.2022, 19:00 Uhr
Raum, Ort: TV-Halle Werdorf, OG, Bahnhofstr. 1, 35614 Aßlar-Werdorf

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 24.03.2022
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Vorstellung Herr Püchner - Schutzmann vor Ort
  6. Investitionen in Werdorf
  7. Einrichtung von Parkflächen an der B277
  8. Verschiedenes

gez. Birger Hahn


Verbot des Entfachens von Feuer in Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten

Veröffentlicht am 29.08.2022

Gemäß § 11 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBI. S. 622, 630) ergeht folgende Anordnung:

  1. In Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und in der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind, Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, brennenden Streichhölzern, Entsorgen von Asche, Tabakresten etc., welches geeignet ist, Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie mitgebrachte Holz- oder Kohlegrills.
     
  2. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
     
  3. Diese Verfügung tritt am 31.08.2022 in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 15. September 2022.

Begründung:

Die Grünanlagen, die Spielplätzen, der Stadtwald und die Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten sind großflächig vertrocknet. Durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurde am 18.07.2022 die Alarmstufe A (hohe Waldbrandgefahr) ausgerufen. Mit der Ausrufung der Alarmstufe A sind die Gefahrenabwehrbehörden berechtigt erforderliche Maßnahmen zu treffen.

Aufgrund der trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung offenen Feuers einen Flächen- oder Waldbrand auszulösen.

Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend wahrscheinlich entgegenzuwirken.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung dieses Verbots erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung offenen Feuers in Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten mit den Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach S 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Widerspruch eingelegt werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann außerdem nach Einlegung eines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Aßlar, 29.08.2022

Dr. Stefan Zabeschek
Erster Stadtrat


Verbraucherinformation gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 17. Juli 2013

Veröffentlicht am 22.08.2022

Angabe der Wasserhärtebereiche im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Aßlar für 2022.


Angabe der Wasserhärtebereiche 2022

Sitzung des Senioren- und Behindertenbeirates

Veröffentlicht am 22.08.2022

Sitzungstermin: Mittwoch, 07.09.2022, 17:00 Uhr
Raum, Ort: Kulturbackhaus (KuBa), Bachstr. 39

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 08.06.2022
  4. Nachbesprechung der Veranstaltung Thema "Trickbetrug"
  5. Planung der Ortsbegehungen in der Kernstadt und den Stadtteilen
  6. Bericht über ein erstes Gespräch mit Herrn Püchner (Schutzmann vor Ort)
  7. Eigener Etat für den Beirat?
  8. Verschiedenes

Herzliche Einladung an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger!

gez. Hannelore Spengler


Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der Bundesautobahn A 45 zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen und dem "Gambacher Kreuz" in der Gemarkung Werdorf

Veröffentlicht am 17.08.2022

Die Autobahn GmbH des Bundes hat beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als Planfeststellungsbehörde die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 17a FStrG in Verbindung mit § 73 HVwVfG für die 1. Änderung des Plans für den Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der A 45 beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Am 1. August 2019 wurde vom damaligen Vorhabenträger – Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg – erstmalig die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Im September 2020 hat das Regierungspräsidium Gießen seine abschließende Stellungnahme zum Anhörungsverfahren an die Planfeststellungsbehörde, dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, zur Entscheidung weitergeleitet.

Im Zuge der Sachverhaltsaufklärung durch die Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger einige Unterlagen überarbeitet, ergänzt bzw. neu erarbeitet, die als 1. Planänderung in das Verfahren eingeführt werden.

Die Planänderung umfasst ergänzte landschaftspflegerische sowie wassertechnische Unterlagen, insbesondere die Erstellung eines Fachbeitrags nach Wasserrahmenrichtlinie. Daraufhin wurde die bisherige Entwässerungsplanung überarbeitet. Aufgrund der genannten Aktualisierungen ist auch der (technische) Erläuterungsbericht angepasst worden. Die Änderungen der Entwässerungsplanung sowie die Ergänzung des Fachbeitrages nach WRRL führten darüber hinaus zu einer Aktualisierung der landschaftspflegerischen Unterlagen. Auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde in Teilbereichen überprüft und aktualisiert.

Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) ist in der Zeit vom

22. August 2022 bis einschließlich 21. September 2022

im Verwaltungsportal des Landes (https://verwaltungsportal.hessen.de/themen/information/straßenbau-bekanntmachungen-planfeststellung) und dem UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de/portal/) veröffentlicht und liegt in dieser Zeit zudem

  im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, Verwaltungsgebäude 2
     
  Montag 8.00 - 12.00h und 13.30 - 16.00h
  Dienstag 7.00 - 12.00h und 13.30 - 16.00h
  Mittwoch 8.00 - 12.00h
  Donnerstag 8.00 - 12.00h und 13.30 - 18.00h
  Freitag 8.00 - 12.00h

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Planunterlagen können dabei nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei Frau Bellof, Tel.: 06441 803-420 oder bei Herrn Krämer, Tel.: 06441 803-400 in den vorgenannten Zeiträumen unter Beachtung der jeweils gültigen Abstands- und Hygienevorschriften eingesehen werden.

  1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben in seiner durch die Änderung der Planunterlagen veränderten Gestalt berührt werden, kann bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 21. Oktober 2022 (maßgeblich ist der Eingang der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels), entweder beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Ref. VI 6 Planfeststellung Bundesautobahn, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, oder bei der auslegenden Stadtverwaltung Aßlar gegen den Plan in der Fassung der 1. Planänderung schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung sowie den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders erkennen lassen. Soweit die Beeinträchtigung von Grundeigentum geltend gemacht wird, sollte die Gemarkung und die Flur- und Flurstücksnummer des betroffenen Grundstücks angegeben werden.

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HVwVfG).

    Nach Ablauf der zuvor genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
     
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
    a) vom Land Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen
    b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen) von der Auslegung des geänderten Planes.
    Auf § 17a FStrG i.V.m. 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG wird hingewiesen (s.o. Ziffer 1).
     
  3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Erörterungstermin erörtert werden. Dieser kann durch eine Online-Konsultation oder, mit Einverständnis der Beteiligten, durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden (§ 5 PlanSiG). Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 2 FStrG). Findet ein Erörterungstermin, eine Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz statt, wird dies rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitige Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Vollmacht ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie bzw. ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin, die Online-Konsultation bzw. die Telefon- oder Videokonferenz sind nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
     
  4. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die geänderten Planunterlagen, die Erhebung einer Einwendung, die Teilnahme an einem Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz oder die Bestellung eines Vertreters entstehen, werden nicht erstattet.
     
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Verfahren behandelt.
     
  6. Mit Beginn der Veröffentlichung des Plans im Verwaltungsportal des Landes Hessen treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
     
  7. Durch die Offenlage der geänderten Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 22 Absatz 1 UVPG. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass
    - das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen sowohl für dieses Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig ist,
    - über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
    - die ausgelegten Planunterlagen die gem. § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten,
    - der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der 1. Planänderung folgende geänderte bzw. neuen Unterlagen vorgelegt wurden, die ausgelegt werden: Erläuterungen zur 1. Planänderung (UL-Nr. 0), Erläuterungsbericht (UL-Nr. 1), Lagepläne (UL-Nr. 5) Lagepläne der Entwässerung (UL-Nr. 8.2), Längsschnitte Entwässerung (UL-Nr. 8.3), Detailpläne Retentionsbodenfilterbecken (UL-Nr. 8.4), Maßnahmenpläne (UL-Nr. 9.1), Maßnahmenblätter (UL-Nr. 9.2), Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation (UL-Nr. 9.3), Regelungsverzeichnis (UL-Nr. 11), Erläuterungen Wassertechnische Berechnung (UL-Nr. 18.1), Fachbeitrag WHG/WRRL (UL-Nr. 18.2), Landschaftspflegerischer Begleitplan - Erläuterungsbericht inkl. Kompensation nach HessKV (UL-Nr. 19.1), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Anlage 1 zu UL-Nr. 19.1), Waldbilanz (Anlage 3 zu UL-Nr. 19.1), Bestands- und Konfliktpläne (UL-Nr. 19.2), Natura 2000- Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Salbeiwiesen bei Bechlingen und Breitenbachtal“ (UL-Nr. 19.4), Flora-Fauna-Gutachten (UL-Nr. 19.5).
     
  8. Über die Einwendungen und Stellungnahmen gegen die geänderten Planunterlagen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) zusammen mit den bereits im Ausgangsverfahren erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG).
     
  9. Einwendungen, die aufgrund des Ursprungsverfahren erhoben worden sind, liegen der Planfeststellungsbehörde vor. Sie sind weiterhin Bestandteil des Verfahrens und müssen nicht nochmals wiederholt werden. Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass gegen die ursprüngliche Planung grundsätzlich keine Einwendungen mehr erhoben werden können, da in diesem Fall das Anhörungsverfahren bereits abgeschlossen ist und die Einwendungsfristen abgelaufen sind (§ 73 Absatz 4 Satz 3 HVwVfG). Im jetzigen Verfahren sind deshalb lediglich Einwendungen gegen die vorgesehenen, aktuellen Planänderungen möglich, die sich aus den Unterlagen des geänderten Plans ergeben. Abweichend davon können sich lediglich Personen, deren Betroffenheit sich als Folge der diesem Verfahren zugrundeliegenden Planänderungen erstmals ergibt, zur Planung insgesamt äußern und Einwendungen erheben.
     
  10. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
     
  11. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
    Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten von der Planfeststellungsbehörde ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros sowie andere Behörden zur Auswertung der Einwendungen und Stellungnahmen sowie Sachverhaltsaufklärung weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Den Datenschutzbeauftragten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erreichen Sie über die oben genannten Adressdaten des Ministeriums oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wirtschaft.hessen.de. Weitere Informationen finden Sie unter: https://wirtschaft.hessen.de/Datenschutz

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Wohnen

VI 6-B-061-k-04#2.203


Aßlar, den 17.08.2022

Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Allgemeinverfügung

Veröffentlicht am 14.08.2022

Verbot des Entfachens von Feuer in Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten

Gemäß § 11 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBI. S. 622, 630) ergeht folgende Anordnung:

  1. In Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und in der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind, Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, brennenden Streichhölzern, Entsorgen von Asche, Tabakresten etc., welches geeignet ist, Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie mitgebrachte Holz- oder Kohlegrills.
  2. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  3. Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 31. August 2022.

Begründung:

Die Grünanlagen, die Spielplätzen, der Stadtwald und die Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten sind großflächig vertrocknet. Durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurde am 18.07.2022 die Alarmstufe A (hohe Waldbrandgefahr) ausgerufen. Mit der Ausrufung der Alarmstufe A sind die Gefahrenabwehrbehörden berechtigt erforderliche Maßnahmen zu treffen.

Aufgrund der trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung offenen Feuers einen Flächen- oder Waldbrand auszulösen.

Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend wahrscheinlich entgegenzuwirken.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung dieses Verbots erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung offenen Feuers in Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten mit den Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach S 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Widerspruch eingelegt werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann außerdem nach Einlegung eines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Aßlar, 15.08.2022

gez. Christian Schwarz
Bürgermeister


Schiedsperson für das Schiedsamt Aßlar (Kernstadt) gesucht

Veröffentlicht am 12.08.2022

Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.
Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.
Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:

  • Hausfriedensbruch,
  • Beleidigung,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • Körperverletzung,
  • Bedrohung und Sachbeschädigung
  • bestimmten Nachbarstreitigkeiten

Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
  3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
  4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  5. wer die rechtsprechende Gewalt [§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)] als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
  3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 02.09.2022 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441 803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag

Lungo


6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.33 "Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost", Kernstadt

Veröffentlicht am 04.08.2022

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 18.07.2022 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“ in der Kernstadt beschlossen. Ferner hat Sie dem Entwurf sowie der Begründung der Bebauungsplanänderung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 (2) Nr. 2 i.V.m. § 3 (2) BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich der 6. Bebauungsplanänderung umfasst einen Teilbereich (Gewerbegrundstück der Firma Pfeiffer Vacuum) des Gesamtbebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“. Umgeben wird das Gebiet im Norden von den Bahngleisen, im Osten von der B277, im Süden von der Berliner Straße und in Richtung Westen von gewerblichen Nutzungen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 435/2, 435/3, 436/3, 442 und 445/2 der Flur 13 in der Gemarkung Aßlar.

Gegenstand der Änderung ist die Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Baugrenzen im Plangebiet.

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB liegt der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit vom 04.08.2022 bis 09.09.2022 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG05, öffentlich aus und kann nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-411 (Frau Rother) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.

Aßlar, 27.07.2022

Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Entwurf
Begründung

6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.33 "Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost", Kernstadt

Veröffentlicht am 27.07.2022

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 18.07.2022 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“ in der Kernstadt beschlossen. Ferner hat Sie dem Entwurf sowie der Begründung der Bebauungsplanänderung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 (2) Nr. 2 i.V.m. § 3 (2) BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich der 6. Bebauungsplanänderung umfasst einen Teilbereich (Gewerbegrundstück der Firma Pfeiffer Vacuum) des Gesamtbebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“. Umgeben wird das Gebiet im Norden von den Bahngleisen, im Osten von der B277, im Süden von der Berliner Straße und in Richtung Westen von gewerblichen Nutzungen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 435/2, 435/3, 436/3, 442 und 445/2 der Flur 13 in der Gemarkung Aßlar.

Gegenstand der Änderung ist die Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Baugrenzen im Plangebiet.

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB liegt der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit vom 04.08.2022 bis 09.09.2022 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG05, öffentlich aus und kann nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-411 (Frau Rother) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.

Aßlar, 27.07.2022

Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Sitzung des Ortsbeirates Berghausen

Veröffentlicht am 25.07.2022

Sitzungstermin: Mittwoch, 10.08.2022, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 08.12.2021
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Planung 800-Jahrfeier
  6. Termine 2022/23
  7. Sicherheitsdienst an der Grillhütte
  8. Blühflächen Friedhof
  9. Ergebnis Bürgergespräch vom 13.04.2022
  10. Standort Infotafel
  11. Verschiedenes

gez. Sybille Hahn


Geschäftsordnung des Beirates für ältere und behinderte Menschen (Senioren- und Behindertenbeirat)

Veröffentlicht am 24.07.2022

Unter dem folgenden Link finden Sie die Geschäftsordnung des Beirates für ältere und behinderte Menschen (Senioren- und Behindertenbeirat) vom 18. Juli 2022.


Geschäftsordnung des Beirates für ältere und behinderte Menschen (Senioren- und Behindertenbeirat)

Schiedsperson und deren Stellvertreter für das Schiedsamt Aßlar (Kernstadt) gesucht

Veröffentlicht am 17.07.2022

Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des Schiedsfrau/manns sowie der/des stellvertretenden Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.

Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.

Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:

  • Hausfriedensbruch,
  • Beleidigung,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • Körperverletzung,
  • Bedrohung und Sachbeschädigung
  • bestimmten Nachbarstreitigkeiten

Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
  3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
  4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
  3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 8. August 2022 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel. 06441 803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag

Lungo


Sitzung des Ortsbeirates Klein-Altenstädten

Veröffentlicht am 11.07.2022

Sitzungstermin:

Dienstag, 19.07.2022, 18:30 Uhr

Raum, Ort:

Backhaus Klein-Altenstädten

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

1.

Eröffnung und Begrüßung

 

2.

Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung

 

3.

Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 07.12.2021

 

4.

Markierungen und Beschilderung in Klein-Altenstädten

 

5.

Backhaus Klein-Altenstädten

 

6.

Spielplatz

 

7.

Änderung des Bebauungsplanes (Festplatz)

 

8.

Schaukasten

 

9.

Verschiedenes

 

gez. Rosa Califano-Schlier


Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 10.07.2022

Sitzungstermin:

Montag, 18.07.2022, 18:00 Uhr

Raum, Ort:

Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

1.

Eröffnung und Begrüßung

 

2.

Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung

 

3.

Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 23.05.2022

 

4.

Mitteilungen und Anfragen

 

5.

Aktuelle Fragestunde

 

6.

Verpflichtungsermächtigung zur Ersatzbeschaffung eines mittleren Löschfahrzeuges (MLF) für das vorhandene Tragkraftspritzenfahrzeug - Wasser (TSF-W) der Freiwilligen Feuerwehr Aßlar-Oberlemp

 

7.

Neufassung einer Geschäftsordnung des Beirates für ältere und behinderte Menschen (Senioren- und Behindertenbeirat)

 

8.

Neuwahl des Ortsgerichtsvorstehers im Ortsgericht Aßlar I und Neuwahl des Stellvertreters des Ortsgerichtsvorstehers im Ortsgericht Aßlar I

 

9.

Umsetzung "Pakt für den Nachmittag" an der Grundschule Aßlar; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Lahn-Dill-Kreis und der Stadt Aßlar

 

10.

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.14 "Auf der Weide", Kernstadt Aßlar

 

11.

6. BPÄ Nr. 1.33 "Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost", Kernstadt Aßlar

 

12.

Wahl eines Stellvertreters in die Verbandsversammlung des AWV Wetzlar

 

13.

CDU-Fraktionsantrag - Energiesparkonzept in städtischen Gebäuden

 

14.

Antrag der SPD-Fraktion auf Bericht zum Programm "Sport integriert Hessen"

 

gez. Katharina Schäfer

 


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 27.06.2022

Sitzungstermin: Donnerstag, 07.07.2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

gemeinsame Sitzung mit dem Ausschuss für Soziales und Partnerschaften

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 12.05.2022
  4. Umsetzung "Pakt für den Nachmittag" an der Grundschule Aßlar; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Lahn-Dill-Kreis und der Stadt Aßlar
  5. Neufassung einer Geschäftsordnung des Beirates für ältere und behinderte Menschen (Senioren- und Behindertenbeirat)
  6. Verpflichtungsermächtigung zur Ersatzbeschaffung eines mittleren Löschfahrzeuges (MLF) für das vorhandene Tragkraftspritzenfahrzeug - Wasser (TSF-W) der Freiwilligen Feuerwehr Aßlar-Oberlemp
  7. Fraktionsantrag FWG/Bündnis 90/Die Grünen - Ergänzung von Schottergärten in der Entwässerungssatzung
  8. Verschiedenes

gez. Michael Clemens


Sitzung des Ausschusses für Soziales und Partnerschaften

Veröffentlicht am 27.06.2022

Sitzungstermin: Donnerstag, 07.07.2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

gemeinsame Sitzung mit dem Haupt- und Finanzausschuss

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 11.05.2022
  4. Umsetzung "Pakt für den Nachmittag" an der Grundschule Aßlar; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Lahn-Dill-Kreis und der Stadt Aßlar
  5. Neufassung einer Geschäftsordnung des Beirates für ältere und behinderte Menschen (Senioren- und Behindertenbeirat)
  6. Verschiedenes

gez. Jens Guckenbiehl


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 26.06.2022

Sitzungstermin:

Montag, 04.07.2022, 18.00 Uhr

Raum, Ort:

Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung

  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung

  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 09.05.2022

  4. Bauvoranfrage Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage

  5. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.14 "Auf der Weide", Kernstadt Aßlar

  6. 6. BPÄ Nr. 1.33 "Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost", Kernstadt Aßlar

  7. Bericht über illegale Müllentsorgungen - Fraktionsantrag FA/2021/WP18/1055 –

  8. Verschiedenes

gez. Oliver Menz


Förderprojekt Klimaschutzmaßnahme der Stadt Aßlar „Sanierung von regelbaren Hocheffizienzpumpen in der Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme

Veröffentlicht am 25.06.2022

Nationale Klimaschutzinitiative

Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.

www.klimaschutz.de
www.z-u-g.org

Die Stadt Aßlar erhält für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022, Förderkennzeichen 67K18192, Zuwendungen für die Sanierung von regelbaren Hocheffizienzpumpen in dem Freizeitbad Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme.

Hierbei werden die nicht regelbaren Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen für das Beckenwasser im Freizeitbad ausgetauscht.  Die Lieferung und der Austausch der Pumpen erfolgt durch die Firma EB Steuerungstechnik GmbH & Co. KG, Am Sportplatz 4, 65604 Elz.

Durch den Austausch der Pumpen werden deutliche Energieeinsparungen und Minderungen von Treibhausgasen erzielt. Die jährliche Stromersparnis liegt bei rund 70.000kWh.


Beisitzer*in für das Ortsgericht Aßlar I gesucht

Veröffentlicht am 15.06.2022

Wir suchen für den Ortsgerichtsbezirk Aßlar I (Aßlar) einen neuen Beisitzer*in.

Interessierte Bürger*innen können sich um das Amt bewerben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung; die Ernennung auf die Dauer von 10 Jahren durch das Amtsgericht Wetzlar. Beisitzer des Ortsgerichts unterstützen das Amtsgericht nach den §§ 13 ff. des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
  • Erteilung von Sterbefallanzeigen an das Amtsgericht
  • Sicherung von Nachlässen
  • Mitwirkung bei Festsetzungen und Erhaltung von Grundstücksgrenzen
  • Schätzungen.

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die im Ortsgerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben, allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglied kann nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Aßlar hat, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt*in oder Notar*in zugelassen ist. Außerdem sollen Richter*innen und Beamte*innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

Interessierte Bürger*innen werden gebeten, sich bis zum 30.06.2022 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441 803-16 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.


Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.46 "Aßlar-West"

Veröffentlicht am 08.06.2022

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 23.05.2022 die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes „Aßlar West“ beschlossen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der angefügten Übersichtskarte zu entnehmen.

Planziel sind die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes nördlich entlang der Herborner Straße (B277) im Anschluss an die Bebauung Hüttenweg und Ziegelhütte.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung.

Der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung, Umweltbericht und Verkehrsuntersuchung liegen in der Zeit von

Montag, dem 20.06.2022 bis einschl. Freitag, dem 29.07.2022

bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG05 während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Zusätzlich sind die Planunterlagen in diesem Zeitraum auch auf dieser Homepage (im Anschluss an diesen Beitrag) und dem zentralen Internetportal für die Bauleitplanung Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ abrufbar.

Eine Einsichtnahme im Rathaus ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung [Tel.-Nr. 06641 803-31 (Frau Rother) oder 06441 803-36 (Herr Krämer)] möglich.

Stellungnahmen zu den Bauleitplänen können während der Auslegungsfrist schriftlich, per E-Mail an oliver.kraemer@asslar.de oder während der oben genannten Dienststunden zur Niederschrift unter der genannten Adresse abgegeben werden.

Gemäß § 4b BauGB wurde ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Aßlar, den 08.06.2022

Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Verkehrsuntersuchung
Verkehrszählung B277
Verkehrszählung Herborner Straße
Vorentwurf Bebauungsplan
Vorentwurf Begründung
Vorentwurf Flächennutzungsplan
Vorentwurf Textliche Festsetzungen
Vorentwurf Umweltbericht

Sitzung des Seniorenbeirats der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 30.05.2022

Sitzungstermin: Mittwoch, 8. Juni 2022, 17:00 Uhr
Raum, Ort: Kulturbackhaus (KuBa), Bachstr. 39, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 04.05.2022
  4. Bericht über das Treffen der Seniorenbeiräte im Lahn-Dill-Kreis
  5. Weitere Planung der Veranstaltung mit Herrn Michel von der Beratungsstelle der Polizei zum Thema "Trickbetrug"
  6. Bericht über Reaktionen der Ortsbeiräte und der Stadtverordnetenvorsteherin auf die Anfrage zu Ortsbegehungen
  7. Diskussion der Ergebnisse der Kompass-Bürgerbefragung und weiteres Vorgehen diesbezüglich
  8. Verschiedenes

gez. Hannelore Spengler