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Veröffentlicht am 25.06.2022
Nationale Klimaschutzinitiative
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.
www.klimaschutz.de
www.z-u-g.org
Die Stadt Aßlar erhält für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022, Förderkennzeichen 67K18192, Zuwendungen für die Sanierung von regelbaren Hocheffizienzpumpen in dem Freizeitbad Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme.
Hierbei werden die nicht regelbaren Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen für das Beckenwasser im Freizeitbad ausgetauscht. Die Lieferung und der Austausch der Pumpen erfolgt durch die Firma EB Steuerungstechnik GmbH & Co. KG, Am Sportplatz 4, 65604 Elz.
Durch den Austausch der Pumpen werden deutliche Energieeinsparungen und Minderungen von Treibhausgasen erzielt. Die jährliche Stromersparnis liegt bei rund 70.000kWh.
Veröffentlicht am 16.12.2022
Gemäß § 123a Abs.1 HGO hat die Stadt Aßlar jährlich einen Beteiligungsbericht über Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts abzugeben.
Die Stadt Aßlar verfügt über keine Beteiligungen im Sinne des § 123a Abs. 1 HGO. Ein Beteiligungsbericht gemäß § 123a Abs. 2 HGO wird daher nicht erstellt.
Wir bitten um Kenntnisnahme dieser öffentlichen Bekanntmachung.
Aßlar, 16. Dezember 2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 16.12.2022
Der Jahresabschluss 2021 des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft JPLH Treuhand AG, Biedenkopf, geprüft. Darüber hinaus wurde der Lagebericht des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Der Bestätigungsvermerk wurde mit Datum vom 20. Juli 2022 von der JPLH Treuhand AG erteilt.
Die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd hat in ihrer Sitzung am 22.11.2022 gem. § 8, Ziff. 6, der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2021 einstimmig festgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Jahresüberschuss in Höhe von 178.736,54 € aus.
Weiterhin hat die Verbandsversammlung einstimmig beschlossen, den ausgewiesenen Jahresüberschuss in Höhe von 178.736,54 € auf die neue Rechnung vorzutragen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen in der Zeit vom 09.01.2023 bis einschließlich 18.01.2023 in der Geschäftsstelle des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd, Kirchstraße 12, 35764 Sinn, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Wasserbeschaffungsverband
Wasserwerke Dillkreis Süd
Sinn, 14.12.2022
gez. Koch, Verbandsvorsteher
Veröffentlicht am 16.12.2022
Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B in der Stadt Aßlar werden für das Jahr 2023 unverändert festgesetzt.
Sie betragen:
der Steuermessbeträge.
Daher wird für das Jahr 2023 auf die Zustellung der Grundsteuerbescheide verzichtet. Für alle Grundstücke, deren Besteuerungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten
Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der derzeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Sollten sich Änderungen in der Besteuerungsgrundlage (Messbetrag) oder durch
Eigentümerwechsel ergeben, werden entsprechende Bescheide erteilt.
Die Grundsteuer ist zu den im Bescheid angegebenen Fälligkeitsterminen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 zu entrichten.
Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt gegenüber dem Jahr 2022 unverändert und beträgt 385%.
Hundesteuer
Die Steuersätze haben sich nicht verändert, so dass die Hundesteuer in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt wird. Die Hundesteuer ist mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu dem Fälligkeitstermin 15.02. als Einmalzahlung zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zu erheben.
Die Einlegung eines Widerspruches ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 16.12.2022
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar am 12.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Stadtgebiet der Stadt Aßlar
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
§ 2 Steuerpflicht
§ 3 Entstehung der Steuerpflicht
§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
§ 5 Steuersatz
§ 6 Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden für:
§ 7 Steuerermäßigung
Die Steuer kann auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt Aßlar nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung geltenden Steuersatzes ermäßigt werden für Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden, sofern sie die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Aßlar anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragsstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und -vergünstigungen
Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
§ 9 Festsetzung und Fälligkeit
§ 10 Meldepflicht
§ 11 Hundesteuermarken
§ 12 Datenschutz
§ 13 Steueraufsicht
§ 14 Hundebestandsaufnahme
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Übergangsvorschriften
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Aßlar angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Aßlar vom 17. Dezember 2014 außer Kraft.
Aßlar, den 21.12.2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 13.12.2022
I. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2021
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 12. Dezember 2022 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates beschlossen, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2021 gemäß § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetztes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:
Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: | 5.522.001,20 Euro |
Der Jahresfehlbetrag wird festgestellt auf: | 1.449.562,08 Euro |
Auf den Jahresfehlbetrag 2021 in Höhe von 1.449.562,08 Euro wurden von der Stadt Aßlar bereits Zahlungen zur Abdeckung des Verlustes in Höhe von 980.000,00 Euro geleistet. Dieser Betrag ist in der Schlussbilanz der „Allgemeinen Rücklage“ zugeführt worden. Da die Rücklagen zum Bilanzstichtag in Höhe von 1.295.046,26 Euro nicht ausreichen um den Jahresverlust auszugleichen, ist der Differenzbetrag in Höhe von 154.515,82 Euro noch von der Stadt zu zahlen. Der enthaltene Betrag von 1.009,60 Euro ist dem Stammkapital zuzuführen.
II. Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An das Freizeitbad „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar Wir haben den Jahresabschluss des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.
Dreieich, 9. September 2022
Schüllermann und Partner AG
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
gez. Kaiser | gez. Kempf | |
Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Kaiser | MSc. Marcel Kempf | |
Wirtschaftsprüfer | Wirtschaftsprüfer |
III. | Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2021 liegen in der Zeit vom 15. - 16. Dezember 2022 und 19. - 23. Dezember 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 309, 2. Obergeschoss, während der Dienststunden öffentlich aus. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter folgender Telefonnummer: 06441 803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen. |
Aßlar, 14. Dezember 2022
Betriebsleitung der Laguna Aßlar
gez. Richter, Betriebsleiterin
gez. Krämer, Betriebsleiter
Veröffentlicht am 13.12.2022
Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2022 gem. § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915) den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Aßlar mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 festgestellt.
Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde in der Stadtverordnetenversammlung zur I. Lesung am 12. Dezember 2022 ordnungsgemäß eingebracht. Der Haupt- und Finanzausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Februar 2023 die Haushaltssatzung mit Anlagen beraten.
Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Aßlar mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 in der Zeit vom 15. - 16. Dezember 2022 und vom 19. - 23. Dezember 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 309 nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441 803-120.
Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.
Die II. Lesung und Verabschiedung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 durch die Stadtverordnetenversammlung ist für Montag, 13. Februar 2023, 18:00 Uhr, in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 vorgesehen.
Die Tagesordnung zu dieser Sitzung wird rechtzeitig auf der Website www.asslar.de bekanntgegeben.
Aßlar, 14. Dezember 2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 13.12.2022
Die Betriebskommission hat in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2022 sowie der Magistrat am 5. Dezember 2022 gem. § 94 ff. der Hessischen Gemeinde-ordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunal-wahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbe-triebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) den Entwurf der Wirtschaftsplansatzung der „Laguna Aßlar - Die Mittel-hessentherme“ mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2023 festgestellt.
Der Entwurf der Wirtschaftsplansatzung wurde in der Stadtverordnetenver-sammlung zur I. Lesung am 12. Dezember 2022 ordnungsgemäß einge-bracht. Der Haupt- und Finanzausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Februar 2023 die Wirtschaftsplansatzung mit Anlagen beraten.
Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der Wirt-schaftsplansatzung der „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2022 in der Zeit vom 15. - 16. Dezember 2022 und vom 19. - 23. Dezember 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 309 nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120.
Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.
Die II. Lesung und Verabschiedung der Wirtschaftsplansatzung für das Wirt-schaftsjahr 2023 durch die Stadtverordnetenversammlung ist für Montag, 13. Februar 2023, 18:00 Uhr, in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 vorgesehen.
Die Tagesordnung zu dieser Sitzung wird rechtzeitig auf der Website www.asslar.de bekanntgegeben.
Aßlar, 14. Dezember 2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 13.12.2022
Die Betriebskommission hat in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2022 sowie der Magistrat am 5. Dezember 2022 gem. der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S 915), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVB. S. 121), den Entwurf der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2023 festgestellt.
Der Entwurf der Wirtschaftsplansatzung wurde in der Stadtverordnetenversammlung zur I. Lesung am 12. Dezember 2022 ordnungsgemäß eingebracht. Der Haupt- und Finanzausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Februar 2023 die Wirtschaftsplansatzung mit Anlagen beraten.
Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2023 in der Zeit vom 15. - 16. Dezember 2022 und vom 19. - 23. Dezember 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Rufnummer 06441 803-501.
Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.
Die II. Lesung und Verabschiedung der Wirtschaftsplansatzung für das Wirtschaftsjahr 2023 durch die Stadtverordnetenversammlung ist für Montag, 13. Februar 2023, 18:00 Uhr, in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, vorgesehen. Die Tagesordnung zu dieser Sitzung wird rechtzeitig auf der Website www.asslar.de bekanntgegeben.
Aßlar, 14. Dezember 2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 13.12.2022
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Coronapandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 12.12.2022 für die Friedhöfe der Stadt Aßlar anhängende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen.
Veröffentlicht am 07.12.2022
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Aufstellung des o.g. Planes beschlossen. Die Grenzen der beiden Geltungsbereiche sind aus der angefügten Abbildung und dem Übersichtslageplan ersichtlich.
Die Flächen der beiden Geltungsbereiche liegen im Flur 29 nordöstlich der Stadt Aßlar, nahe und nordöstlich des Umspannwerkes, in nördlicher Verlängerung der Loherstraße. Die Autobahn A 480 liegt fast direkt angrenzend in östlicher Richtung. Die beiden Geltungsbereiche liegen etwa 180 m voneinander entfernt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung von aufgeständerten Photovoltaikanlagen auf zwei nahe gelegenen Flächen geschaffen werden. Die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und der voraussichtlichen Auswirkungen erfolgt in der Zeit vom 12.12.2022 bis einschließlich 23.12.2022 in der Stadtverwaltung Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, während der Dienststunden mit Publikumsverkehr (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr).
Während dieses Zeitraumes hat die Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB. Die Öffentlichkeit kann sich informieren und durch Wünsche und Anregungen die Planung beeinflussen. Vereinbaren Sie bitte vor der beabsichtigten Einsichtnahme telefonisch einen Termin [Tel.: 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder Tel.: 06441 803-400 (Herr Krämer)].
Die eingehenden Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.
Aßlar, den 07.12.2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 07.12.2022
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Aufstellung des o.g. Planes beschlossen. Die Grenzen der beiden Geltungsbereiche sind aus der angefügten Abbildung und dem Übersichtslageplan ersichtlich.
Die Flächen der beiden Geltungsbereiche liegen im Flur 29 nordöstlich der Stadt Aßlar, nahe und nordöstlich des Umspannwerkes, in nördlicher Verlängerung der Loherstraße. Die Autobahn A 480 liegt fast direkt angrenzend in östlicher Richtung. Die beiden Geltungsbereiche liegen etwa 180 m voneinander entfernt.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes bei zeitgleicher Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung von aufgeständerten Photovoltaikanlagen auf zwei nahe gelegenen Flächen geschaffen werden. Die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und der voraussichtlichen Auswirkungen erfolgt in der Zeit vom 12.12.2022 bis einschließlich 23.12.2022 in der Stadtverwaltung Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, während der Dienststunden mit Publikumsverkehr (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr).
Während dieses Zeitraumes hat die Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB. Die Öffentlichkeit kann sich informieren und durch Wünsche und Anregungen die Planung beeinflussen. Vereinbaren Sie bitte vor der beabsichtigten Einsichtnahme telefonisch einen Termin [Tel.: 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder Tel.: 06441 803-400 (Herr Krämer)].
Die eingehenden Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.
Aßlar, den 07.12.2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 02.12.2022
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilpläne Landkreise Straßenverkehr und Ballungsräume sowie nicht bundeseigene Haupteisenbahnstrecken im gesamten Regierungsbezirk Gießen
Veröffentlicht am 02.12.2022
Sitzungstermin: | Montag, 12. Dezember 2022, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 29.11.2022
Sitzungstermin: | Dienstag, 6. Dezember 2022, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 23.11.2022
Sitzungstermin: | Mittwoch, 30. November 2022, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Bornbergsaal der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
Die Sitzung beginnt mit einer Ortsbegehung am Jugendraum in Werdorf, Bahnhofstr. 1
Öffentlicher Teil:
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 18.11.2022
Sitzungstermin: | Montag, 28. November 2022, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 16.11.2022
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 31.10.2022 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“, Kernstadt Aßlar, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich der 6. Bebauungsplanänderung umfasst einen Teilbereich (Gewerbegrundstück der Firma Pfeiffer Vacuum) des Gesamtbebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“. Umgeben wird das Gebiet im Norden von den Bahngleisen, im Osten von der B277, im Süden von der Berliner Straße und in Richtung Westen von gewerblichen Nutzungen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 435/2, 435/3, 436/3, 442 und 445/2 der Flur 13 in der Gemarkung Aßlar.
Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Aßlar, den 16.11.2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 16.11.2022
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 26.09.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1.47 „Ehemalige Gärtnerei“, Kernstadt, aufzustellen
Die Fläche in der Gemarkung Aßlar der Flur 12 wird in zwei Geltungsbereiche unterteilt; in den nördlichen Geltungsbereich, der als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird, und die Flurstücke 14/6 und die nördlichen Teilbereiche der Flurstücke 18/4 und 20/6 beinhaltet, sowie einen südlichen anschließenden Geltungsbereich mit den südlichen Teil-Flurstücken 18/4 und 20/6, der sich als Bebauungsplan ohne Vorhabenbezug darstellt.
Die beiden Geltungsbereiche des Bebauungsplanes liegen nördlich an der B 277 (Hermannsteiner Straße) in der Kernstadt von Aßlar. Ein Anschluss an den Bereich besteht im Osten über die Friedrich-Silcher-Straße und im Norden über die Wetzlarer Straße. Westlich schließt sich die östliche Wohnbebauung der Friedenstraße an die Plangebiete.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat eine Flächengröße von 6.110 m², der Bebauungsplan ohne Vorhabenbezug 750 m².
Gegenstand der Aufstellung ist den nördlichen vorhabenbezogenen Geltungsbereich mit einer Fläche für Wohnen für 8 Wohngebäude und den südlichen Geltungsbereich planungsrechtlich mit einem Mischgebiet abzusichern.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit vom 31.10.2022 bis 08.11.2022 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Anschließend liegt der Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 16.11.2022 bis 19.12.2022 bei der o. g. Dienststelle öffentlich aus und kann während der o. g. Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Gemäß § 4a (4) BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus/Amtliche Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplan erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Aßlar, den 26.10.2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 26.10.2022
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 26.09.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1.47 „Ehemalige Gärtnerei“, Kernstadt, aufzustellen
Die Fläche in der Gemarkung Aßlar der Flur 12 wird in zwei Geltungsbereiche unterteilt; in den nördlichen Geltungsbereich, der als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird, und die Flurstücke 14/6 und die nördlichen Teilbereiche der Flurstücke 18/4 und 20/6 beinhaltet, sowie einen südlichen anschließenden Geltungsbereich mit den südlichen Teil-Flurstücken 18/4 und 20/6, der sich als Bebauungsplan ohne Vorhabenbezug darstellt.
Die beiden Geltungsbereiche des Bebauungsplanes liegen nördlich an der B 277 (Hermannsteiner Straße) in der Kernstadt von Aßlar. Ein Anschluss an den Bereich besteht im Osten über die Friedrich-Silcher-Straße und im Norden über die Wetzlarer Straße. Westlich schließt sich die östliche Wohnbebauung der Friedenstraße an die Plangebiete.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat eine Flächengröße von 6.110 m², der Bebauungsplan ohne Vorhabenbezug 750 m².
Gegenstand der Aufstellung ist den nördlichen vorhabenbezogenen Geltungsbereich mit einer Fläche für Wohnen für 8 Wohngebäude und den südlichen Geltungsbereich planungsrechtlich mit einem Mischgebiet abzusichern.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit vom 31.10.2022 bis 08.11.2022 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Anschließend liegt der Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 16.11.2022 bis 19.12.2022 bei der o. g. Dienststelle öffentlich aus und kann während der o. g. Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Gemäß § 4a (4) BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus/Amtliche Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplan erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Aßlar, den 26.10.2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 26.10.2022
Die Stadtverordnetenversammlung Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 26.09.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“, im Siedlungsbereich von Klein-Altenstädten, beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“ befindet sich im Südwesten des Siedlungsbereiches Klein-Altenstädten und schließt dort in der Verlängerung der Wilhelmstraße an ein bestehendes Wohngebiet an. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Klein-Altenstädten, Flur 2, das Flurstück 379 mit einer Größe von 3.644 m².
Gegenstand der Aufstellung ist die bauleitplanerische Sicherung der Fläche zur Nutzung eines Festplatzes sowie für einen Bereich für Stellplätze.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit vom 31.10.2022 bis 08.11.2022 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Vorentwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren des Bebauungsplans erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Aßlar, den 26.10.2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 26.10.2022
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 26.09.2022 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6.10 „Werdorf Ost 1“, Stadtteil Werdorf, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich liegt im Nordwesten des Stadtteils Werdorf und wird von den Straßen „Bechlinger Straße“, „Willeckstraße“ und „Steinacker“ umgeben. Er umfasst in der Gemarkung Werdorf in der Flur 2, Flurstück 471/1, 472 und 473.
Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803 400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Aßlar, den 26.10.2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 25.10.2022
Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 2022 über die Erteilung der Entlastung des Magistrats und Veröffentlichung der Auslegung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 gem. § 114 HGO
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 26. September 2022 aufgrund der durchgeführten Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes (Abteilung Revision) des Lahn-Dill-Kreises die vorliegenden Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 festgestellt und erteilt dem Magistrat gemäß §114 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der derzeit geltenden Fassung Entlastung.
Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Jahresabschlüsse 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 27. Oktober bis 28. Oktober 2022 und vom 31. Oktober bis 4. November 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, während der Dienststunden nach den Bestimmungen gem. §114 HGO der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter folgender Telefonnummer 06441/803-131. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.
35614 Aßlar, 26. Oktober 2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 24.10.2022
Sitzungstermin: | Montag, 31. Oktober 2022, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 24.10.2022
Wir suchen für den Ortsgerichtsbezirk Aßlar I (Aßlar-Kernstadt) einen neuen Beisitzer*/in.
Interessierte Bürger*/innen können sich um das Amt bewerben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung; die Ernennung auf die Dauer von 10 Jahren durch das Amtsgericht Wetzlar. Beisitzer des Ortsgerichts unterstützen das Amtsgericht nach den §§ 13 ff. des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die im Ortsgerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben, allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglied kann nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Aßlar hat, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt/in oder Notar/in zugelassen ist. Außerdem sollen Richter/innen und Beamte/innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 21.11.2022 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.
Veröffentlicht am 12.10.2022
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 26. September 2022 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates einstimmig beschlossen, den Jahresab-schluss und den Lagebericht der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2021 gem. § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:
Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: | 20.388.529,11 € |
Das Jahresergebnis wird festgestellt auf: | 312.294,07 € |
Wasserversorgung (Gewinn): | 135.683,99 € |
Abwasserbeseitigung (Gewinn): | 176.610,08 € |
Der Gewinn des Jahres 2021 in Höhe von 312.294,07 € wird wie folgt behandelt:
im Bereich Wasserversorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 135.683,99 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.
im Bereich Abwasserentsorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 176.610,08 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31.Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Stadtwer-ke Aßlar für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse - entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und - vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigB-Ges i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Ein-wendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.
Dreieich, 30. Juni 2022
Schüllermann und Partner AG
Wrtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
gez. | gez. |
Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Kaiser | MSc. Marcel Kempf |
Wirtschaftsprüfer | Wirtschaftsprüfer |
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschafts-jahr 2021 liegen in der Zeit vom 13. bis 14. sowie vom 17. bis 21. Oktober 2022 im Rathaus der Stadt Aßlar, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, während der Dienststunden öffentlich aus. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Ter-min unter der Telefonnummer 06441/803-502. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.
Aßlar, 12. Oktober 2022
Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar
gez. Dieter Burchards, Kaufm. Betriebsleiter
gez. Thomas Schäfer, Techn. Betriebsleiter
Veröffentlicht am 12.10.2022
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 18.07.2022 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.14 „Auf der Weide“, Kernstadt, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt im Südwesten des Siedlungsbereiches der Kernstadt von Aßlar und befindet sich hier nördlich der Bahntrasse Herborn-Wetzlar (Strecke 2651 Köln-Deutz – Gießen). Er umfasst in der Gemarkung Aßlar, Flur 7, Flurstück 2009/2. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 344 m².
Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Verwaltungsgebäude 2, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Aßlar, den 12.10.2022
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 06.10.2022
Sitzungstermin: | Donnerstag, 13. Oktober 2022, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 30.09.2022
Sitzungstermin: Mittwoch, 12.10.2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 30.09.2022
Sitzungstermin: Montag, 10.10.2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Treffpunkt zur Sitzung ist die "Alte Schule", Mittelstraße 16; nach der Ortsbegehung wird die Sitzung im Saal der Stadthalle fortgeführt
gez. Adrian Guckelsberger (stellvertr. Vorsitz)
Veröffentlicht am 27.09.2022
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 26. September 2022 die Satzung der Stadt Aßlar über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz, LAG) sowie weiteren Nutzer in Unterkünften der Stadt Aßlar beschlossen.
Klicken Sie hier, um zum Satzungstext zu gelangen.
Veröffentlicht am 26.09.2022
Sitzungstermin: | Mittwoch, 5. Oktober 2022, 16:30 Uhr |
Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa) Aßlar, Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen, uns bei der Ortsbegehung zu begleiten und an der Sitzung teilzunehmen!
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 16.09.2022
Sitzungstermin: | Montag, 26. September 2022, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 07.09.2022
Sitzungstermin: | Donnerstag, 15. September 2022, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 06.09.2022
Die Flurbereinigungsbehörde des Amtes für Bodenmanagement Marburg lädt alle Eigentümer von Grundstücken und alle Besitzer von Wald im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Mittenaar-Bicken für Donnerstag, 6. Oktober 2022, 19:00 Uhr, ins Dorfgemeinschaftshaus Bicken, Leipziger Str. 1, 35756 Mittenaar zu einer Informationsveranstaltung ein.
Veröffentlicht am 05.09.2022
Sitzungstermin: | Montag, 12. September 2022, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 30.08.2022
Sitzungstermin: Donnerstag, 08.09.2022, 19:00 Uhr
Raum, Ort: TV-Halle Werdorf, OG, Bahnhofstr. 1, 35614 Aßlar-Werdorf
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Birger Hahn
Veröffentlicht am 29.08.2022
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBI. S. 622, 630) ergeht folgende Anordnung:
Begründung:
Die Grünanlagen, die Spielplätzen, der Stadtwald und die Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten sind großflächig vertrocknet. Durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurde am 18.07.2022 die Alarmstufe A (hohe Waldbrandgefahr) ausgerufen. Mit der Ausrufung der Alarmstufe A sind die Gefahrenabwehrbehörden berechtigt erforderliche Maßnahmen zu treffen.
Aufgrund der trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung offenen Feuers einen Flächen- oder Waldbrand auszulösen.
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend wahrscheinlich entgegenzuwirken.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung dieses Verbots erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung offenen Feuers in Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten mit den Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach S 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Widerspruch eingelegt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann außerdem nach Einlegung eines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Aßlar, 29.08.2022
Dr. Stefan Zabeschek
Erster Stadtrat
Veröffentlicht am 22.08.2022
Angabe der Wasserhärtebereiche im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Aßlar für 2022.
Veröffentlicht am 22.08.2022
Sitzungstermin: Mittwoch, 07.09.2022, 17:00 Uhr
Raum, Ort: Kulturbackhaus (KuBa), Bachstr. 39
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
Herzliche Einladung an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger!
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 17.08.2022
Die Autobahn GmbH des Bundes hat beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als Planfeststellungsbehörde die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 17a FStrG in Verbindung mit § 73 HVwVfG für die 1. Änderung des Plans für den Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der A 45 beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Am 1. August 2019 wurde vom damaligen Vorhabenträger – Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg – erstmalig die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Im September 2020 hat das Regierungspräsidium Gießen seine abschließende Stellungnahme zum Anhörungsverfahren an die Planfeststellungsbehörde, dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, zur Entscheidung weitergeleitet.
Im Zuge der Sachverhaltsaufklärung durch die Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger einige Unterlagen überarbeitet, ergänzt bzw. neu erarbeitet, die als 1. Planänderung in das Verfahren eingeführt werden.
Die Planänderung umfasst ergänzte landschaftspflegerische sowie wassertechnische Unterlagen, insbesondere die Erstellung eines Fachbeitrags nach Wasserrahmenrichtlinie. Daraufhin wurde die bisherige Entwässerungsplanung überarbeitet. Aufgrund der genannten Aktualisierungen ist auch der (technische) Erläuterungsbericht angepasst worden. Die Änderungen der Entwässerungsplanung sowie die Ergänzung des Fachbeitrages nach WRRL führten darüber hinaus zu einer Aktualisierung der landschaftspflegerischen Unterlagen. Auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde in Teilbereichen überprüft und aktualisiert.
Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) ist in der Zeit vom
22. August 2022 bis einschließlich 21. September 2022
im Verwaltungsportal des Landes (https://verwaltungsportal.hessen.de/themen/information/straßenbau-bekanntmachungen-planfeststellung) und dem UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de/portal/) veröffentlicht und liegt in dieser Zeit zudem
im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, Verwaltungsgebäude 2 | ||
Montag | 8.00 - 12.00h und 13.30 - 16.00h | |
Dienstag | 7.00 - 12.00h und 13.30 - 16.00h | |
Mittwoch | 8.00 - 12.00h | |
Donnerstag | 8.00 - 12.00h und 13.30 - 18.00h | |
Freitag | 8.00 - 12.00h |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Planunterlagen können dabei nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei Frau Bellof, Tel.: 06441 803-420 oder bei Herrn Krämer, Tel.: 06441 803-400 in den vorgenannten Zeiträumen unter Beachtung der jeweils gültigen Abstands- und Hygienevorschriften eingesehen werden.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Wohnen
VI 6-B-061-k-04#2.203
Aßlar, den 17.08.2022
Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 14.08.2022
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBI. S. 622, 630) ergeht folgende Anordnung:
Begründung:
Die Grünanlagen, die Spielplätzen, der Stadtwald und die Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten sind großflächig vertrocknet. Durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurde am 18.07.2022 die Alarmstufe A (hohe Waldbrandgefahr) ausgerufen. Mit der Ausrufung der Alarmstufe A sind die Gefahrenabwehrbehörden berechtigt erforderliche Maßnahmen zu treffen.
Aufgrund der trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung offenen Feuers einen Flächen- oder Waldbrand auszulösen.
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend wahrscheinlich entgegenzuwirken.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung dieses Verbots erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung offenen Feuers in Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten mit den Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach S 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Widerspruch eingelegt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann außerdem nach Einlegung eines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Aßlar, 15.08.2022
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 12.08.2022
Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.
Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.
Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:
Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,
Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 02.09.2022 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441 803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag
Lungo
Veröffentlicht am 04.08.2022
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 18.07.2022 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“ in der Kernstadt beschlossen. Ferner hat Sie dem Entwurf sowie der Begründung der Bebauungsplanänderung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 (2) Nr. 2 i.V.m. § 3 (2) BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich der 6. Bebauungsplanänderung umfasst einen Teilbereich (Gewerbegrundstück der Firma Pfeiffer Vacuum) des Gesamtbebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“. Umgeben wird das Gebiet im Norden von den Bahngleisen, im Osten von der B277, im Süden von der Berliner Straße und in Richtung Westen von gewerblichen Nutzungen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 435/2, 435/3, 436/3, 442 und 445/2 der Flur 13 in der Gemarkung Aßlar.
Gegenstand der Änderung ist die Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Baugrenzen im Plangebiet.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB liegt der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit vom 04.08.2022 bis 09.09.2022 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG05, öffentlich aus und kann nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-411 (Frau Rother) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Aßlar, 27.07.2022
Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 27.07.2022
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 18.07.2022 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“ in der Kernstadt beschlossen. Ferner hat Sie dem Entwurf sowie der Begründung der Bebauungsplanänderung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 (2) Nr. 2 i.V.m. § 3 (2) BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich der 6. Bebauungsplanänderung umfasst einen Teilbereich (Gewerbegrundstück der Firma Pfeiffer Vacuum) des Gesamtbebauungsplanes Nr. 1.33 „Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost“. Umgeben wird das Gebiet im Norden von den Bahngleisen, im Osten von der B277, im Süden von der Berliner Straße und in Richtung Westen von gewerblichen Nutzungen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 435/2, 435/3, 436/3, 442 und 445/2 der Flur 13 in der Gemarkung Aßlar.
Gegenstand der Änderung ist die Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Baugrenzen im Plangebiet.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB liegt der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit vom 04.08.2022 bis 09.09.2022 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG05, öffentlich aus und kann nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-411 (Frau Rother) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Aßlar, 27.07.2022
Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 25.07.2022
Sitzungstermin: Mittwoch, 10.08.2022, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Sybille Hahn
Veröffentlicht am 24.07.2022
Unter dem folgenden Link finden Sie die Geschäftsordnung des Beirates für ältere und behinderte Menschen (Senioren- und Behindertenbeirat) vom 18. Juli 2022.
Veröffentlicht am 17.07.2022
Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des Schiedsfrau/manns sowie der/des stellvertretenden Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.
Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.
Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:
Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,
Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 8. August 2022 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel. 06441 803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag
Lungo
Veröffentlicht am 11.07.2022
Sitzungstermin: |
Dienstag, 19.07.2022, 18:30 Uhr |
Raum, Ort: |
Backhaus Klein-Altenstädten |
Öffentlicher Teil:
1. |
Eröffnung und Begrüßung |
|
2. |
Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung |
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3. |
Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 07.12.2021 |
|
4. |
Markierungen und Beschilderung in Klein-Altenstädten |
|
5. |
Backhaus Klein-Altenstädten |
|
6. |
Spielplatz |
|
7. |
Änderung des Bebauungsplanes (Festplatz) |
|
8. |
Schaukasten |
|
9. |
Verschiedenes |
gez. Rosa Califano-Schlier
Veröffentlicht am 10.07.2022
Sitzungstermin: |
Montag, 18.07.2022, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: |
Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
1. |
Eröffnung und Begrüßung |
|
2. |
Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung |
|
3. |
Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 23.05.2022 |
|
4. |
Mitteilungen und Anfragen |
|
5. |
Aktuelle Fragestunde |
|
6. |
Verpflichtungsermächtigung zur Ersatzbeschaffung eines mittleren Löschfahrzeuges (MLF) für das vorhandene Tragkraftspritzenfahrzeug - Wasser (TSF-W) der Freiwilligen Feuerwehr Aßlar-Oberlemp |
|
7. |
Neufassung einer Geschäftsordnung des Beirates für ältere und behinderte Menschen (Senioren- und Behindertenbeirat) |
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8. |
Neuwahl des Ortsgerichtsvorstehers im Ortsgericht Aßlar I und Neuwahl des Stellvertreters des Ortsgerichtsvorstehers im Ortsgericht Aßlar I |
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9. |
Umsetzung "Pakt für den Nachmittag" an der Grundschule Aßlar; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Lahn-Dill-Kreis und der Stadt Aßlar |
|
10. |
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.14 "Auf der Weide", Kernstadt Aßlar |
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11. |
6. BPÄ Nr. 1.33 "Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost", Kernstadt Aßlar |
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12. |
Wahl eines Stellvertreters in die Verbandsversammlung des AWV Wetzlar |
|
13. |
CDU-Fraktionsantrag - Energiesparkonzept in städtischen Gebäuden |
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14. |
Antrag der SPD-Fraktion auf Bericht zum Programm "Sport integriert Hessen" |
|
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 27.06.2022
Sitzungstermin: Donnerstag, 07.07.2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
gemeinsame Sitzung mit dem Ausschuss für Soziales und Partnerschaften
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 27.06.2022
Sitzungstermin: Donnerstag, 07.07.2022, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
gemeinsame Sitzung mit dem Haupt- und Finanzausschuss
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 26.06.2022
Sitzungstermin: |
Montag, 04.07.2022, 18.00 Uhr |
Raum, Ort: |
Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
Eröffnung und Begrüßung
Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 09.05.2022
Bauvoranfrage Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.14 "Auf der Weide", Kernstadt Aßlar
6. BPÄ Nr. 1.33 "Gewerbe- und Mischgebiet Süd-Ost", Kernstadt Aßlar
Bericht über illegale Müllentsorgungen - Fraktionsantrag FA/2021/WP18/1055 –
Verschiedenes
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 15.06.2022
Wir suchen für den Ortsgerichtsbezirk Aßlar I (Aßlar) einen neuen Beisitzer*in.
Interessierte Bürger*innen können sich um das Amt bewerben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung; die Ernennung auf die Dauer von 10 Jahren durch das Amtsgericht Wetzlar. Beisitzer des Ortsgerichts unterstützen das Amtsgericht nach den §§ 13 ff. des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die im Ortsgerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben, allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglied kann nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Aßlar hat, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt*in oder Notar*in zugelassen ist. Außerdem sollen Richter*innen und Beamte*innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
Interessierte Bürger*innen werden gebeten, sich bis zum 30.06.2022 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441 803-16 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.
Veröffentlicht am 08.06.2022
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 23.05.2022 die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes „Aßlar West“ beschlossen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der angefügten Übersichtskarte zu entnehmen.
Planziel sind die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes nördlich entlang der Herborner Straße (B277) im Anschluss an die Bebauung Hüttenweg und Ziegelhütte.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung.
Der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung, Umweltbericht und Verkehrsuntersuchung liegen in der Zeit von
Montag, dem 20.06.2022 bis einschl. Freitag, dem 29.07.2022
bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG05 während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Zusätzlich sind die Planunterlagen in diesem Zeitraum auch auf dieser Homepage (im Anschluss an diesen Beitrag) und dem zentralen Internetportal für die Bauleitplanung Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ abrufbar.
Eine Einsichtnahme im Rathaus ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung [Tel.-Nr. 06641 803-31 (Frau Rother) oder 06441 803-36 (Herr Krämer)] möglich.
Stellungnahmen zu den Bauleitplänen können während der Auslegungsfrist schriftlich, per E-Mail an oliver.kraemer@asslar.de oder während der oben genannten Dienststunden zur Niederschrift unter der genannten Adresse abgegeben werden.
Gemäß § 4b BauGB wurde ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Aßlar, den 08.06.2022
Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 30.05.2022
Sitzungstermin: | Mittwoch, 8. Juni 2022, 17:00 Uhr |
Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa), Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Hannelore Spengler