Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin |
Veröffentlicht am 31.05.2023
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfolgt zwischen dem 5. und 9. Juni 2023 die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen auf allen Friedhöfen der Stadt Aßlar.
Die Friedhofsverwaltung ist gem. § 36 (2) der z. Zt. gültigen Friedhofsordnung hierzu verpflichtet.
Nicht standsichere Grabmale werden durch einen Aufkleber gekennzeichnet.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, nicht standsichere Grabmale instand setzen zu lassen.
Wir bitten die Nutzungsberechtigten um Ihr Verständnis.
Die Überprüfung dient zur Vermeidung von Unfällen auf den Friedhöfen.
Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich Personenstands- und Friedhofsangelegenheiten zur Verfügung.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Fachbereich Personenstands- und Friedhofsangelegenheiten
E-Mail: standesamt@asslar.de
Tel. 06441 803-330 oder 06441 803-333
Veröffentlicht am 30.05.2023
Sitzungstermin: | Montag, 5. Juni 2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 23.05.2023
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Stadtverordneten Herrn Christian Winsch, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.
Herr Winsch hat mit Schreiben vom 15. Mai 2023, eingegangen bei mir am 16. Mai 2023 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Da Herr Christopher Reitz als nächster noch nicht berufener Bewerber die Annahme seines Mandates mit Erklärung vom 17. Mai 2023 abgelehnt hat, rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Frau Marion Kräuter, wohnhaft in Bechlingen
in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.
Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Frau Kräuter mit meiner Feststellung ihr Mandat als Stadtverordnete der Stadt Aßlar erworben.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 22. Mai 2023
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 23.05.2023
Sitzungstermin: | Mittwoch, 31. Mai 2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 17.05.2023
Sitzungstermin: Donnerstag, 25.05.2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 10.05.2023
Sitzungstermin: | Dienstag, 30. Mai 2023, 19:00 Uhr |
Raum, Ort: | Hohenlohesaal (Nebengebäude) im Schloss Werdorf |
Öffentlicher Teil:
gez. Birger Hahn
Veröffentlicht am 26.04.2023
In der Umlegung für das Verfahrensgebiet „Berghausen-Ost“ in der Gemarkung Berghausen (1196) wird nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan (2. Nachtrag) vom 07.11.2022 am 13.04.2023 unanfechtbar geworden ist. Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten neuen Grundstücke eingewiesen. Die im Umlegungsverzeichnis ausgewiesenen Geldleistungen sind fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die obenstehende Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, Stadtverwaltung, in 35614 Aßlar während der allgemeinen Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Aßlar, den 26. April 2023
Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 11.04.2023
Sitzungstermin: Mittwoch, 19.04.2023, 17:30 Uhr
Raum, Ort: Schloss Werdorf, Hohenlohesaal, Bachstraße 48, 35614 Aßlar-Werdorf
Treffpunkt ist um 17:30 Uhr im Schlosshof in Werdorf zu einer Ortsbegehung - die Sitzung wird ab ca. 18:30 Uhr im Hohenlohesaal des Schlosses fortgeführt.
Öffentlicher Teil:
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 20.03.2023
Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des stellvertretenden Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.
Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.
Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:
Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 24.04.2023 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag
Lungo
Veröffentlicht am 22.02.2023
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Stadt insgesamt zwölf Frauen und Männer, die am Amtsgericht Wetzlar und Landgericht Limburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Die Stadtverordnetenversammlung und der Jugendhilfeausschuss schlagen doppelt so viele Kandidaten, wie an Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen wird.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.
Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 14. April 2023 bei der Stadt Aßlar, Sicherheit & Ordnung, Bürgerservice, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, (Tel.:06441 803-316 oder 06441 803-300) oder per E-Mail an wahl@asslar.de. Die Bewerbungsformulare und weitere Informationen finden Sie unter: www.schoeffenwahl.de.
Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum 14. April 2023 an den Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar, Tel.-Nr.: 06441 407-1501. Bewerbungsformulare sind im Internet auf den o.g. Seiten und Informationen zum Amt unter www.lahn-dill-kreis.de/politik/kommissionen-beiraete/ Jugendhilfeausschuss/ abrufbar.
Veröffentlicht am 20.03.2023
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 9. März 2023 die Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Haushaltsplan 2023 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 21.März bis 24.März 2023 und vom 27. März bis 29.März 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Haushaltssatzung 2023 tritt damit am 20. März 2023 in Kraft.
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetztes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona Pandemie vom 11.Dezember 2020 (GVBl. S.915), hat die Stadtverordnetenversammlung am 13. Februar 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis |
37.774.819 € 37.664.462 € 110.357 € |
im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf mit einem Saldo von |
0 € 0 € 0 € |
mit einem Überschuss von | 110.357 € |
im Finanzhaushalt | |
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
1.427.826 € |
und dem Gesamtbetrag der | |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf mit einem Saldo von |
5.686.850 € 4.303.950 € 1.382.900 € |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf mit einem Saldo von |
1.000.000 € 842.715 € 157.285 € |
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von |
2.968.011 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite, werden auf 4.000.000 € festgesetzt.
2.500.000 € dienen vorrangig als Ausfallreserve zur Abdeckung des Risikos drohender Rückzahlungsansprüche aus Steuern, weitere 1.500.000 € dienen der Vorfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, vorrangig für die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Werdorf (I027), der Siedlungserweiterung Berghausen-Ost (I157) sowie dem Neubau der Osttangente Berghausen (I162).
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
365 v.H. 550 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf | 385 v.H. |
§ 6
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungs-konzept.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung gem. § 98 HGO
Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn
a. im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Als erheblich gilt ein Fehlbetrag von 5 % des Volumens des Ergebnishaushaltes.
Bei geringeren außerplanmäßigen oder überplanmäßigen Ausgaben findet § 100 HGO Anwendung.
b. im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Als erheblich gilt, wenn der Gesamtbetrag der Kredite § 2 der Haushaltssatzung oder der Höchstbetrag der Liquiditätskredite § 4 der Haushaltssatzung erhöht werden muss.
2. Wertgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO
a. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten Beträge alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind, alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 10.000 €.
b. Anstelle der Grenze von 10.000 € nach Abs. 1 Ziffer b gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Ergebnishaushalt die Grenze von 20.000 €, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird, bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von 20.000 €, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel (Haushaltsreste) um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.
c. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
3. Wertgrenze zur Abgrenzung von Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 GemHVO
Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.
Aßlar, 13. Februar 2023
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß § 97a i. V. m. den §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die
a. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von zunächst
742.500 € (i.W.: siebenhundertzweiundvierzigtausendfünfhundert Euro).
Die Reduzierung bezieht sich auf eine mit Krediten geplante Maßnahme, welche unter Einzelgenehmigungsvorbehalt gestellt wird (Auflage 4).
b. des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
4.000.000 € (i. W.: vier Millionen Euro)
d. des Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 92a HGO.
Die Haushaltssatzung beinhaltet ansonsten keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Die Genehmigung ist gemäß §§ 97a, 103 und 105 HGO mit folgenden Auflagen verbunden.
Im Auftrag
(Siegel)
Strack-Schmalor
Verwaltungsdirektor
Veröffentlicht am 20.03.2023
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 16. März 2023 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2023 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ in der Zeit vom 21. März bis 24. März 2023 und vom 27. März bis 29. März 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2023 tritt damit am 20. März 2023 in Kraft.
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2023
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetztes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 13. Februar 2023 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2023 wird festgesetzt:
A. Im Erfolgsplan
in den Erträgen auf in den Aufwendungen auf |
4.039.915 EUR 4.039.915 EUR |
Überschuss/Fehlbetrag | 0 EUR |
B. Im Vermögensplan
in den Erträgen auf in den Aufwendungen auf |
1.452.805 EUR 1.452.805 EUR |
Überschuss/Fehlbetrag | 0 EUR |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsplan 2023 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 1.016.037 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.400.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 6
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.
Aßlar, 13. Februar 2023
Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme
gez. Maja Richter gez. Oliver Krämer
Betriebsleiterin Betriebsleiter
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Laguna Asslar - Die Mittelhessentherme“ die
a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes in Höhe von insgesamt
96.037 € (in Worten: sechsundneunzigtausendsiebenunddreißig Euro)
b. des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen nach § 3 der Festsetzungen im Wirtschaftsplan bis zu einem Betrag von zunächst
0 € (in Worten.: null Euro)
c. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von
500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro)
Der Wirtschaftsplan 2023 enthält keine weiteren genehmigungsbedürftige Bestandteile. Die Genehmigung ist im Sinne von § 1 Abs.2 EigBGes in Verbindung mit den §§ 102, 103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.
Investitionskredite
Umrüstung der 750 Stück Spindschlösser incl. des Ausgabeautomaten Transponderbänder, Rücknahmesystem)
Neubau eines barrierefreien Eingangs
Verpflichtungsermächtigungen
Bau einer Fernwärmeleitung von Laguna bis Buderus Edelstahl
Im Auftrag
(Siegel)
Reinhard Strack-Schmalor
Verwaltungsdirektor
gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBI | S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBI S. 121) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBI. 2005 | S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915), erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" in Ergänzung meiner Genehmigung vom 16. März 2023 eine
in Höhe von
120.000€ (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro)
und erhöhe den im Sinne von § 3 der Festsetzungen im Wirtschaftsplan 2023 zunächst gemindert genehmigten Gesamtbetrag der Kreditaufnahme entsprechend von 0€ um 120.000€ auf 120.000€.
a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes in Höhe von insgesamt
96.037€ (in Worten: sechsundneunzigtausendsiebenunddreißig Euro) (unverändert)
b. des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen nach § 3 der Festsetzungen im Wirtschaftsplan bis zu einem Betrag von zunächst
120.000€ (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro)
c. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von
500.000€ (in Worten: fünfhunderttausend Euro) (unverändert)
Die Auflagen meiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung vom 16. März 2023 gelten weiterhin fort.
in Vertretung
(Siegel)
Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat
Veröffentlicht am 20.03.2023
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 10. März 2023 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar in der Zeit vom 21. März bis 24. März 2023 und vom 27. März bis 29. März 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-502. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2023 tritt damit am 20. März 2023 in Kraft.
Wirtschaftsplan
der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 13. Februar 2023 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:
1. Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 wird festgesetzt:
Wasserversorgung
Erfolgsplan mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
-2.058.845,00 € 2.057.845,00 € -1.000,00 € |
./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie sonstige Steuern |
1.000,00 € |
mit einem Jahresgewinn von | 0,00 € |
Vermögensplan mit den Gesamteinnahmen auf mit den Gesamtausgaben auf |
-2.011.670,00 € 2.011.670,00 € |
Abwasserbeseitigung
Erfolgsplan mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
-2.498.875,00 € 2.498.875,00 € 0,00 € |
mit einem Jahresgewinn von | 0,00 € |
Vermögensplan mit den Gesamteinnahmen auf mit den Gesamtausgaben auf |
-1.776.542,00 € 1.776.542,00 € |
2. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:
Betriebszweig Wasserversorgung: Betriebszweig Abwasserentsorgung: |
1.229.370,00 € 1.034.342,00 € |
3. Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2023 werden nicht festgesetzt.
4. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt.
5. Die Erheblichkeitsgrenze für Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
6. Ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan im Sinne des § 98 HGO wird erforderlich, wenn im Ergebnis- oder im Finanzhaushalt ein Fehlbetrag oberhalb der Erheblichkeitsgrenze zu erwarten ist und nur durch die Änderung des Wirtschaftsplanes ein Haushaltsausgleich erreicht werden kann.
7. Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO bedürfen oberhalb der Erheblichkeitsgrenze eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung.
Aßlar, 13. Februar 2023
Die Betriebsleitung
der Stadtwerke Aßlar
gez. Thorsten Adelmann gez. Thomas Schäfer
Kaufm. Betriebsleiter Techn. Betriebsleiter
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15ff des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die
a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Ziffer 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (1.229.370 €) und den Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“ (1.034.342 €) in Höhe von insgesamt
2.263.712 € (in Worten: zwei Millionen zweihundertdreiundsechzigtausendsiebenhundertzwölf Euro)
b. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Ziffer 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von
750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro).
Weitere genehmigungsbedürftige Bestandteile sind dem Wirtschaftsplan 2023 nicht zu entnehmen. Die Genehmigung ist im Sinne der §§103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.
Im Auftrag
(Siegel)
Reinhard Strack-Schmalor
Verwaltungsdirektor
Veröffentlicht am 17.03.2023
Sitzungstermin: | Montag, 27.03.2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 13.03.2023
Bekanntmachung über den
Beschluss und die Einsichtnahme des Umlegungsplanes
(2. Nachtrag)
(gemäß § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))
im Umlegungsverfahren
Gemarkung Berghausen (1196),
Verfahrensgebiet „Berghausen-Ost“
ist der Umlegungsplan (2. Nachtrag), bestehend aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis, nach § 66 Abs. 1 BauGB durch Beschluss der Umlegungsstelle vom 07.11.2022 aufgestellt worden.
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, (§69 Abs. 2 BauGB) kann den Umlegungsplan beim Magistrat der Stadt Aßlar, Stadtverwaltung, Mühlgrabenstraße 1, in 35614 Aßlar, während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr) nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06441 803-421 (Frau Krauß) oder 06441 803-401 (Frau Theis) einsehen.
Weiterhin wird hiermit bekanntgemacht: Allen Beteiligten am Umlegungsverfahren wird ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan gem. § 70 Abs. 1 BauGB zugestellt.
Die Stadt Aßlar wird den Zeitpunkt, an dem der Umlegungsplan (2. Nachtrag) unanfechtbar wird, ortsüblich bekanntmachen.
Aßlar, den 15. März 2023
Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Dr. Stefan Zabeschek, 1. Stadtrat
Veröffentlicht am 13.03.2023
Sitzungstermin: | Dienstag, 21.03.2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
TOP 4 wird in gemeinsamer Sitzung mit dem Bau- und Umweltausschuss behandelt.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 13.03.2023
Sitzungstermin: | Dienstag, 21.03.2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
TOP 3 wird in gemeinsamer Sitzung mit dem HFA behandelt.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 06.03.2023
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Aßlar informiert:
Vollsperrung der Überführung an der Bundesautobahn (A 45) in Aßlar
Aufgrund von Bauarbeiten am Überführungsbauwerk kommt es ab Montag, den 13.03.2023 zu einer Vollsperrung der Überführung an der BAB 45 in der Gemarkung Aßlar.
Die Umleitung erfolgt über den Feldwirtschaftsweg unter der Bornbachtalbrücke in Richtung ehemaliger Grillhütte, Parkplatz „Lauftreff“.
Die Sperrung wird voraussichtlich bis ca. Frühjahr 2025 andauern.
Wir bitten um Beachtung.
Der Bürgermeister
als Straßenverkehrsbehörde
gez. Kroner
Veröffentlicht am 28.02.2023
Jagdgenossenschaft Aßlar
Am Donnerstag, dem 23. März 2023 um 19.00 Uhr findet in der Mehrzweckhalle Berghausen „Alte Schule“ eine Versammlung der gemeinschaftlichen Jagdgenossenschaft für die gesamte Stadt Aßlar statt. Einlass ist ab 17:30Uhr.
Tagesordnung:
Alle Eigentümer von bejagdbaren Grundstücken sind zu dieser Versammlung herzlich eingeladen.
Anträge, die anlässlich der Versammlung behandelt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag dem Jagdvorstand schriftlich vorzulegen.
Offenlegung von Niederschriften
Die Niederschrift der letzten Versammlung der Jagdgenossenschaft Aßlar vom 6. Mai 2022 kann nach telefonischer Vereinbarung (0151 18513127) eingesehen werden.
35614 Aßlar, den 12. Februar 2023
Michael Rumpf
Stellv. Jagdvorsteher
Veröffentlicht am 28.02.2023
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.09.2022 dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“ sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“ befindet sich im Südwesten des Siedlungsbereiches Klein-Altenstädten und schließt dort in der Verlängerung der Wilhelmstraße an ein bestehendes Wohngebiet an. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Klein-Altenstädten, Flur 2, das Flurstück 379 mit einer Größe von 3.644 m².
Gegenstand der Aufstellung ist die bauleitplanerische Sicherung der Fläche zur Nutzung eines Festplatzes sowie für einen Bereich für Stellplätze.
Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 03.03.2023 bis 04.04.2023 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Gemäß § 4a (4) BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus-Amtliche Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß §4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanaufstellung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Aßlar, den 01.03.2023
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister
Anlagen
Veröffentlicht am 06.06.2023
Aufgrund des Ablaufs der Ruhefristen von Grabstätten werden die Grabunterhaltungspflichtigen gebeten, die auf den genannten Friedhöfen gelegenen Reihengräber des Beerdigungsjahres 1992 bis zum
31. Juli 2023
abzuräumen und einzuebnen.
Die oberirdischen Grabsteine und Einfassungen sind genauso wie die unterirdischen Fundamente komplett zu entfernen.
Um den Angehörigen bei der Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale behilflich zu sein, stellt die Friedhofsverwaltung auf jedem Friedhof der Stadt Aßlar einen Container bereit oder eine gekennzeichnete Fläche zur Verfügung, wo das Entsorgungsmaterial abgelegt werden kann.
Für die Abfuhr der Materialien zur Deponie sorgt dann der Betriebshof der Stadt Aßlar. Diese Maßnahme ist allerdings nur zeitlich begrenzt durchführbar. In den folgenden Zeiträumen kann das Abräummaterial abgelegt werden:
Friedhöfe
Aßlar und Klein-Altenstädten: vom 19. Juni bis 30. Juni 2023
Friedhöfe Berghausen und Werdorf: vom 3. Juli bis 14. Juli 2023
Friedhöfe Bechlingen, Oberlemp und Bermoll : vom 17. Juli bis 28. Juli 2023
Für Entsorgungsmaterial von Grabstätten, die vor oder nach den angegebenen Zeiträumen abgeräumt werden, kann keine Abfuhr durch die Stadt Aßlar erfolgen. Um Lärmbelästigungen der umliegenden Anwohner zu vermeiden möchten wir Sie bitten, die Arbeiten nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchzuführen.
Die Inhaber von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind verpflichtet, das Nutzungsrechtende zu prüfen und rechtzeitig eine gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ende des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.
Wir bitten um Beachtung der angegebenen Termine und um Verständnis für die begrenzte Maßnahme.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
- Friedhofsverwaltung -
Veröffentlicht am 07.03.2023
Sitzungstermin: | Mittwoch, 15.03.2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 03.03.2023
Sitzungstermin: | Montag, 13.03.2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stathalle Aßlar Clubraum, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 01.03.2023
Sitzungstermin: | Dienstag, 07.03.2023, 18:30 Uhr |
Raum, Ort: | Ev. Gemeindehaus Klein-Altenstädten, Mühlacker-/Bachgartenstraße, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Rosa Califano-Schlier
Veröffentlicht am 20.02.2023
Sitzungstermin: | Freitag, 10.03.2023, 18:30 Uhr |
Raum, Ort: | Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen |
Tagesordnung
Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei mir eingereicht werden.
Michael Pichl
Stadtbrandinspektor
Veröffentlicht am 20.02.2023
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Stadtverordneten Herrn Erol Genc, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.
Herr Genc hat per Schreiben vom 12. Februar 2023, eingegangen bei mir am 14. Februar 2023 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- auf seinen Sitz in der Stadtverordneten-versammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Frau Linda Schäfer, wohnhaft in Werdorf
in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.
Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Frau Schäfer mit meiner Feststellung ihr Mandat als Stadtverordnete der Stadt Aßlar erworben.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 15. Februar 2023
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 20.02.2023
Sitzungstermin: | Samstag, 11.03.2023, 19:30 Uhr |
Raum, Ort: | Feuerwehrhaus Aßlar, Berliner Str. 39, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
gez.
Markus Kunzig
Wehrführer
Veröffentlicht am 20.02.2023
Sitzungstermin: | Samstag, 04.03.2023, 19:00 Uhr |
Raum, Ort: | Feuerwehrhaus Werdorf, Willeckstraße 10, 35614 Aßlar-Werdorf |
Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:
gez.
Christoph Schmied
Wehrführer
Veröffentlicht am 20.02.2023
Sitzungstermin: | Mittwoch, 08.03.2023, 17:30 Uhr |
Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa), Bachstraße 39, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
Öffentlicher Teil:
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 08.02.2023
Sitzungstermin: | Freitag, 24.02.2023, 19:30 Uhr |
Raum, Ort: | Feuerwehrhaus Oberlemp, Lindenstraße 16, 35614 Aßlar-Oberlemp |
Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:
Sven Wedel
Wehrführer
Veröffentlicht am 03.02.2023
Sitzungstermin: | Montag, 13. Februar 2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 31.01.2023
Sitzungstermin: | 9. Februar 2023, 18:30 Uhr |
Raum, Ort: | Dorfgemeinschaftshaus Bermoll, Hohensolmser Straße 9, 35614 Aßlar-Bermoll |
Tagesordnung
gez. Nicklas Kniese
Veröffentlicht am 26.01.2023
Sitzungstermin: | 2. Februar 2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 24.01.2023
Sitzungstermin: | Mittwoch, 1. Februar 2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Öffentlicher Teil:
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 23.01.2023
Sitzungstermin: | Dienstag, 31. Januar 2023, 20:00 Uhr |
Raum, Ort: | Dorfgemeinschaftshaus Bechlingen, Borngasse 11, 35614 Aßlar - Bechlingen |
Öffentlicher Teil:
gez. Regina Meißner
Veröffentlicht am 17.01.2023
Sitzungstermin: | Donnerstag, 26. Januar 2023, 19:00 Uhr |
Raum, Ort: | TV-Halle Werdorf, OG, Bahnhofstr. 1, 35614 Aßlar - Werdorf |
Öffentlicher Teil:
gez. Birger Hahn
Veröffentlicht am 16.01.2023
Sitzungstermin: | Mittwoch, 1. Februar 2023, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen |
Öffentlicher Teil:
gez. Sybille Hahn
Veröffentlicht am 11.01.2023
Aufgrund des Ablaufs der Ruhefristen von Grabstätten werden die Grabunterhaltungspflichtigen gebeten, die auf den genannten Friedhöfen gelegenen Reihengräber des Beerdigungsjahres 1992 bis zum
31. Juli 2023
abzuräumen und einzuebnen.
Die oberirdischen Grabsteine und Einfassungen sind genauso wie die unterirdischen Fundamente komplett zu entfernen.
Um den Angehörigen bei der Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale behilflich zu sein, stellt die Friedhofsverwaltung auf jedem Friedhof der Stadt Aßlar einen Container bereit oder eine gekennzeichnete Fläche zur Verfügung, wo das Entsorgungsmaterial abgelegt werden kann.
Für die Abfuhr der Materialien zur Deponie sorgt dann der Betriebshof der Stadt Aßlar. Diese Maßnahme ist allerdings nur zeitlich begrenzt durchführbar. In den folgenden Zeiträumen kann das Abräummaterial abgelegt werden:
Friedhöfe
Aßlar und Klein-Altenstädten: vom 19. Juni bis 30. Juni 2023
Friedhöfe Berghausen und Werdorf: vom 3. Juli bis 14. Juli 2023
Friedhöfe Bechlingen, Oberlemp und Bermoll : vom 17. Juli bis 28. Juli 2023
Für Entsorgungsmaterial von Grabstätten, die vor oder nach den angegebenen Zeiträumen abgeräumt werden, kann keine Abfuhr durch die Stadt Aßlar erfolgen. Um Lärmbelästigungen der umliegenden Anwohner zu vermeiden möchten wir Sie bitten, die Arbeiten nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchzuführen.
Die Inhaber von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind verpflichtet, das Nutzungsrechtende zu prüfen und rechtzeitig eine gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ende des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.
Wir bitten um Beachtung der angegebenen Termine und um Verständnis für die begrenzte Maßnahme.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
- Friedhofsverwaltung -
Veröffentlicht am 10.01.2023
Bekanntmachung über die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2023
Veröffentlicht am 09.01.2023
Sitzungstermin: | Mittwoch, 18. Januar 2023, 17:30 Uhr |
Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa), Bachstr. 39 |
Öffentlicher Teil:
gez. Hannelore Spengler