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Amtliche Bekanntmachungen (2023)



Sitzung des Ortsbeirates Oberlemp

Veröffentlicht am 28.12.2023

Sitzungstermin: Dienstag, 9. Januar 2024, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Oberlemp, Schmiedecke 3, 35614 Aßlar-Oberlemp

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 11.07.2023
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2023 bis 2027
  6. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2023 bis 2027
  7. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2024 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2023 bis 2027
  8. Errichtung eines Mobilfunkmastes auf dem Grundstück des Feuerwehrgerätehauses Oberlemp
  9. Verschiedenes

gez. Kai Discher


Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze und den Winterdienst in der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 15.12.2023

(Straßenreinigungssatzung – StrRS)

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 08.06.2003 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

Teil I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 - 3 Hessisches Straßengesetz (HStrG) wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.
  2. Der Stadt Aßlar verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahnen (einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren) und Überwege.
  3. Soweit die Stadt Aßlar nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

§ 2
Erschließungs- und Grundstücksbegriff

  1. Ein Grundstück ist oder gilt als erschlossen im Sinne von § 1, wenn es zur öffentlichen Straße einen Zugang oder eine Zufahrt hat oder nach Maßgabe des allgemeinen Baurechtes haben darf. Das gilt auch dann, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine den Erschließungsanlagen zuzurechnende Grundfläche liegt (z.B. Grünanlage bzw. Grünstreifen, Böschung, Mauer, Graben usw.) oder das Grundstück, ohne eine gemeinsame Grenze mit der Straße zu haben, mit der Straße durch besondere Zugänge oder Zufahrten verbunden ist.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 26.9.1974 (BGBI. I S. 2370) in seiner jeweiligen Fassung bildet.

§ 3
Verpflichtete

  1. Verpflichtete i. S. dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Besitzer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte und denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt Aßlar gegenüber verantwortlich.
  2. Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.
  3. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger.
  4. Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Magistrat die Zuordnung der Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid.
  5. Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so regelt der Magistrat durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist, sowie die im einzelnen zu reinigende Fläche.

§ 4
Gegenstand der Reinigungspflicht

  1. Zu reinigen sind
    • innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HStrG) alle öffentlichen Straßen,
    • außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen, die an die bebauten Grundstücke angrenzen.
  2. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
    • Die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,
    • die Parkplätze und Parkstreifen,
    • die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,
    • die Gehwege,
    • Fußgängerzonen,
    • die Überwege,
    • Böschungen, Stützmauern u. a.
  3. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
  4. Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

§ 5
Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst

  1. die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 7 - 10),
  2. den Winterdienst (§§ 11 und 12).

§ 6
Verschmutzung durch Abwasser

Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten.

Teil II
ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG

§ 7
Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung

  1. Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
  2. Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitten/Straßenteilen) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
  3. Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).
  4. Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen.
  5. Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 8
Reinigungsfläche

  1. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer   oder mehreren Straßen hin liegt bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. An einseitig bebaubaren Straßen bis zur gegenüberliegenden Straßenbegrenzung. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte zu reinigen.
  2. Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

§ 9
Reinigungszeiten

  1. Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) eine sofortige Reinigung notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar
    • in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,
    • in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr
      zu reinigen.
  2. Darüber hinaus kann der Magistrat bestimmen, dass die Verpflichteten die Straßen aus   einem besonderen Anlass (z.B. bei Festen, Umzügen o.ä.) zu reinigen haben. Er trifft in diesen Fällen die erforderlichen Anordnungen. Soweit diese Anordnungen den einzelnen Verpflichteten nicht unmittelbar - mindestens 2 Tage vor der durchzuführenden Reinigung zugestellt werden, sind sie öffentlich bekannt zu machen.
  3. Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 15 des Hessischen Straßengesetzes bleibt unberührt.

§ 10
Freihalten von Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung

Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss (Wasserzulauf) störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

 

Teil III
WINTERDIENST

§ 11
Schneeräumung

  1. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 7 - 10) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 8) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
  2. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
  3. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach 8 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücks-breite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
  4. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in § 11 II, III festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
  5. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
  6. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
  7. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.
  8. Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 7) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  9. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
  10. Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.

§ 12
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

  1. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 4 Abs. 3), die Überwege (§ 4 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 11 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 11 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
  2. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 11 Abs. 1 S.2 Anwendung.
  3. Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile (§ 4 Abs. 3) müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
  4. Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 11 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
  5. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
  6. Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des §11 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.
  7. § 11 Abs. 10 gilt entsprechend.
  8. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch den kommunalen Winterdienst werden auftauende Streumittel in den notwendigen Mindestmengen eingesetzt.

 

Teil IV
SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 13
Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teil-weise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles - die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzliche oder fahrlässig
    • entgegen § 6 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen, Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zuleitet,
    • entgegen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,
    • entgegen § 7 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,
    • entgegen § 10 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,
    • entgegen § 11 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege und Überwege innerhalb der in § 10 Abs.   10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt,
    • entgegen § 11 Abs. 6 keinen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstücksein-gang räumt,
    • entgegen § 11 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee frei-hält,
    • entgegen § 12 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten unverzüglich so bestreut, dass Gefahren nicht entstehen können,
    • entgegen § 12 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in voller Breite und Tiefe, die Überwege nicht in einer Breite von 2 m abstumpft,
    • entgegen § 12 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.
    • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
    • Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
    • Sofern die Verpflichteten nach § 1 diese Satzung missachten, kann die Verwaltungsbehörde (Magistrat) nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4.7.1966 (GVBI. I S. 151) in der derzeit geltenden Fassung mittels Ersatzvornahme auf Kosten dieser oder Festsetzung eines Zwangsgeldes die Maßnahmen durchführen lassen. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 25. August 1999 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

35614 Aßlar, den 12. Dezember 2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez.                                                                                                         

Christian Schwarz
Bürgermeister


Satzung zur 1. Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Aßlar vom 1. März 2021

Veröffentlicht am 12.12.2023

Satzung

zur 1. Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Aßlar vom
1. März 2021

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 11.12.2023 folgende

Satzung zur 1. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt pro m³ 2,78 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 7 % (Gebühr brutto 2,98 €).

Artikel 2

Diese Satzung zur 1. Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Aßlar, den 13.12.2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister

 


Satzung zur 3. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Aßlar vom 04.12.2017

Veröffentlicht am 12.12.2023

Satzung

zur 3. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Aßlar vom 04.12.2017

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 11.12.2023 folgende

Satzung zur 3. Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 26 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Niederschlagswasser) erhält folgende Fassung:

Abs. 1 Satz 1: Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,48 € jährlich erhoben.

Artikel 2

§ 28 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser) erhält folgende Fassung:

  1. Abs. 1 Satz 2: Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,92 € bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 2,92 €.
  2. Abs. 2 Satz 4: Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,92 €, bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB/800 + 0,5

Artikel 3

Diese Satzung zur 3. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Aßlar, den 13.12.2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister


Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2024

Veröffentlicht am 12.12.2023

Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2023 gem. § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Aßlar mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 festgestellt.

Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde in der Stadtverordnetenversammlung zur I. Lesung am 11. Dezember 2023 ordnungsgemäß eingebracht. Der Haupt- und Finanzausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 18. Januar 2024 die Haushaltssatzung mit Anlagen beraten.

Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der Haushalts-satzung der Stadt Aßlar mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 in der Zeit vom 14. - 15. Dezember 2023 und vom 18. - 22. Dezember 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 206 nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120.

Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Die II. Lesung und Verabschiedung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 durch die Stadtverordnetenversammlung ist für Montag, 29. Januar 2024, 18.00 Uhr, in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 vorgesehen.

Die Tagesordnung zu dieser Sitzung wird rechtzeitig in „Aßlar - Die Woche“ bekanntgegeben.

Aßlar, 13. Dezember 2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Entwurf der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024

Veröffentlicht am 12.12.2023

Die Betriebskommission sowie der Magistrat haben in ihrer Sitzung am 4. Dezember 2023 gem. der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), den Entwurf der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2024 festgestellt.

Der Entwurf der Wirtschaftsplansatzung wurde in der Stadtverordnetenversammlung zur I. Lesung am 11. Dezember 2023 ordnungsgemäß eingebracht. Der Haupt- und Finanzausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 18. Januar 2024 die Wirtschaftsplansatzung mit Anlagen beraten.

Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2024 in der Zeit vom 14. - 15. Dezember 2023 und vom 18. - 22. Dezember 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Rufnummer 06441/803-501.

Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Die II. Lesung und Verabschiedung der Wirtschaftsplansatzung für das Wirtschaftsjahr 2024 durch die Stadtverordnetenversammlung ist für Montag, 29. Januar 2024, 18.00 Uhr, in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, vorgesehen.

Die Tagesordnung zu dieser Sitzung wird rechtzeitig in „Aßlar - Die Woche“ bekanntgegeben. 

Aßlar, 13. Dezember 2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar                                   
Christian Schwarz, Bürgermeister


Entwurf der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2024

Veröffentlicht am 12.12.2023

Die Betriebskommission sowie der Magistrat haben in ihren Sitzungen am 4. Dezember 2023 gem. § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) den Entwurf der Wirtschaftsplansatzung der „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2024 festgestellt.

Der Entwurf der Wirtschaftsplansatzung wurde in der Stadtverordnetenversammlung zur I. Lesung am 11. Dezember 2023 ordnungsgemäß eingebracht. Der Haupt- und Finanzausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 18. Januar 2024 die Wirtschaftsplansatzung mit Anlagen beraten.

Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der Wirtschaftsplansatzung der „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ mit Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2024 in der Zeit vom 14. - 15. Dezember 2023 und vom 18. - 22. Dezember 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 206 nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120.

Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Die II. Lesung und Verabschiedung der Wirtschaftsplansatzung für das Wirtschaftsjahr 2024 durch die Stadtverordnetenversammlung ist für Montag, 29. Januar 2024, 18.00 Uhr, in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 vorgesehen.

Die Tagesordnung zu dieser Sitzung wird rechtzeitig in „Aßlar - Die Woche“ bekanntgegeben.

Aßlar, 13. Dezember 2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer

Veröffentlicht am 12.12.2023

- Hebesatzsatzung –

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d.

F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) hat die Stadtverordnetenversammlung am 11. Dezember 2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
  • für die land- und forstwirtschaftlichen
    Betriebe (Grundsteuer A) - 365 v.H.
     
  • für die Grundstücke
    (Grundsteuer B) - 600 v.H.
  1. für die Gewerbesteuer - 400 v.H.

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2024

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

35614 Aßlar, 13. Dezember 2023

gez. Christian Schwarz, Bürgermeister


Wasserbeschaffungsverband Wasserwerke Dillkreis Süd, Sinn

Veröffentlicht am 08.12.2023

Der Jahresabschluss 2022 des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft JPLH Treuhand AG, Biedenkopf, geprüft. Darüber hinaus wurde der Lagebericht des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft. Der Bestätigungsvermerk wurde mit Datum vom 1. September 2023 von der JPLH Treuhand AG erteilt.

Die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd hat in ihrer Sitzung am 21.11.2023 gem. § 8, Ziff. 6, der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2022 einstimmig festgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Jahresüberschuss in Höhe von 197.893,27 € aus.

Weiterhin hat die Verbandsversammlung einstimmig beschlossen, den ausgewiesenen Jahresüberschuss in Höhe von 197.893,27 € auf die neue Rechnung vorzutragen.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen in der Zeit vom 02.01.2024 bis einschließlich 10.01.2024 in der Geschäftsstelle des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd, Kirchstraße 12, 35764 Sinn, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Wasserbeschaffungsverband   Sinn, 14.12.2023
Wasserwerke Dillkreis Süd   gez. Koch, Verbandsvorsteher

 


Die Stadtwerke Aßlar informieren

Veröffentlicht am 08.12.2023

Trinkwasserzusatzstoffe
 

Gemäß § 21 der Trinkwasserverordnung in der Neufassung vom 2. August 2013 hat einmal jährlich eine Verbraucherinformation über die in der Wasseraufbereitung verwendeten Aufbereitungsstoffe zu erfolgen

Für 2024 sind dies:

Kernstadt Aßlar und Klein-Altenstädten:

  • Bestrahlung des Trinkwassers mit ultraviolettem Licht zur Desinfektion
  • Calziumcarbonat-Magnesiumoxid (CaCO3-MgO) zur Einstellung des pH-Wertes und zur Entsäuerung/Aufhärtung (Anteil Fremdbezug Dillkreis Süd)
  • Chlor als Chlorgas zur Desinfektion (Anteil Fremdbezug Dillkreis Süd)

Bechlingen:

  • Bestrahlung des Trinkwassers mit ultraviolettem Licht zur Desinfektion (Anteil Kernstadt Aßlar)
  • Calziumcarbonat-Magnesiumoxid (CaCO3-MgO) zur Einstellung des pH-Wertes und zur Entsäuerung/Aufhärtung (Anteil Fremdbezug Dillkreis Süd)
  • Chlor als Chlorgas zur Desinfektion (Anteil Fremdbezug Dillkreis Süd)

Berghausen:

  • Bestrahlung des Trinkwassers mit ultraviolettem Licht zur Desinfektion

Bermoll und Oberlemp:

  • Bestrahlung des Trinkwassers mit ultraviolettem Licht zur Desinfektion
  • Enteisenung mittels Oxidation und Filterung
  • Entmanganung durch Mangandioxidfilter
  • Entsäuerung durch halbgebrannten Dolomit (Calziumcarbonat)
  • Calziumcarbonat-Magnesiumoxid (CaCO3-MgO) zur Einstellung des pH-Wertes und zur Entsäuerung/Aufhärtung (Anteil Fremdbezug Dillkreis Süd)
  • Chlor als Chlorgas zur Desinfektion (Anteil Fremdbezug Dillkreis Süd)

Werdorf (Fremdbezug Dillkreis Süd):

  • Calziumcarbonat-Magnesiumoxid (CaCO3-MgO) zur Einstellung des pH-Wertes und zur Entsäuerung/Aufhärtung (Anteil Fremdbezug Dillkreis Süd)
  • Chlor als Chlorgas zur Desinfektion 

Alle genannten Stoffe werden in der Liste vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 11 der Trinkwasserverordnung geführt.

Der Restgehalt der Zusatzstoffe im abgegebenen Trinkwasser entspricht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.


Vorbereitung der Planung für das Vorhaben B49 Ersatz Brückenzug Wetzlar

Veröffentlicht am 05.12.2023

Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,                     Marburg, den 21.11.2023
(Straßenbaubehörde)

 

Bekanntmachung

Vorbereitung der Planung für das Vorhaben

B 49 Ersatz Brückenzug Wetzlar

Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken

Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, im Großraum Wetzlar zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit von Februar 2024 bis Dezember 2025 Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar:

floristische und faunistische Kartierungen (Kartierung von Pflanzen/Nutzungstypen und verschiedenen Tierarten).

Folgende Grundstücke sind betroffen (roter Umring) sowie untenstehende Tabelle:

Ein großer Lageplan liegt im Rathaus Aßlar aus und kann nach telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden.

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstückszähler

Flurstücksnenner

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

9

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

10

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

11

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

15

1

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

17

1

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

91

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

101

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

104

0

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

134

7

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

136

7

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

188

40

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

189

40

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

209

20

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

210

20

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

211

21

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

213

22

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

214

22

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

269

19

Aßlar (1)

Klein-Altenstädten (1293)

6

270

20

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Regierungspräsidium Gießen auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei Hessen Mobil, Dezernat Q4, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

 

Im Auftrag

gez. Zörb


Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 01.12.2023

Sitzungstermin: Montag, 11. Dezember 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo: keine

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 25.09.2023
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Halbjahresbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2023
  7. 3. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2023
  8. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 3. Quartal 2023
  9. Ermittlung der kostendeckenden Trinkwassergebühren für die Jahre 2024 und 2025
  10. 1. Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Aßlar vom 1. März 2021
  11. Ermittlung der kostendeckenden Abwassergebühren für die Jahre 2024 und 2025
  12. 3. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Aßlar vom 4. Dezember 2017
  13. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1.48 "Festplatz Klein-Altenstädten", Klein-Altenstädten; hier: Abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss (BPLAN)
  14. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.46 "Aßlar West", Kernstadt; hier: Feststellungsbeschluss (FNP) / Satzungsbeschluss (BPLAN)
  15. Mauersanierung Kita Drachennest
  16. Interkommunale Zusammenarbeit Projekt Atemschutzverbund; Beantragung von Fördermitteln
  17. Mittelverschiebung zur Beschaffung eines PKW Pickup sowie eines Mannschaftstransportfahrzeugs
  18. Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst
  19. Gleichstellungsplan 2023-2028 der Stadt Aßlar
  20. Vorlage des Berichtes über den Haushaltsvollzug der Stadt Aßlar zum 30. September 2023
  21. Erlass einer Hebesatzsatzung ab dem Jahr 2024
  22. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2023 bis 2027
  23. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2023 bis 2027
  24. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2024 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2023 bis 2027

gez. Katharina Schäfer

 


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 24.11.2023

Sitzungstermin: Donnerstag, 30. November 2023
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 14.09.2023
  4. Tätigkeitsbericht Schutzmann vor Ort
  5. Sachstandsbericht Freiwillige Feuerwehr Aßlar
  6. Mittelverschiebung zur Beschaffung eines PKW Pickup sowie eines Mannschaftstransportfahrzeugs
  7. Interkommunale Zusammenarbeit Projekt Atemschutzverbund; Beantragung von Fördermitteln
  8. Gleichstellungsplan 2023-2028 der Stadt Aßlar
  9. Erlass einer Hebesatzsatzung ab dem Jahr 2024
  10. Mauersanierung Kita Drachennest
  11. Halbjahresbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mit-telhessentherme" für das Jahr 2023
  12. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 3. Quartal 2023
  13. Ermittlung der kostendeckenden Trinkwassergebühren für die Jahre 2024 und 2025
  14. Ermittlung der kostendeckenden Abwassergebühren für die Jahre 2024 und 2025
  15. 3. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Aßlar vom 4. Dezember 2017
  16. 1. Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Aßlar vom 1. März 2021
  17. Verschiedenes

gez. Michael Clemens

 


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 20.11.2023

Sitzungstermin: Montag, 27. November 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 11.09.2023
  4. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.46 "Aßlar West", Kernstadt;
    hier: Feststellungsbeschluss (FNP) / Satzungsbeschluss (BPLAN)
  5. Wiederaufbau Geschäftshaus Walbergraben 3, Aßlar
    hier: Vorstellung der Nutzung
  6. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1.48 "Festplatz Klein-Altenstädten", Klein-Altenstädten;
    hier: Abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss (BPLAN)
  7. Ersatzneubau und Erweiterung Umspannwerk Aßlar
  8. Verschiedenes

gez. Oliver Menz


Sitzung des Ortsbeirates Klein-Altenstädten

Veröffentlicht am 30.10.2023

Sitzungstermin: Dienstag, 7. November 2023, 18:30 Uhr
Raum, Ort: Ev. Gemeindehaus Klein-Altenstädten, Mühlackerstr. 2, 35614 Aßlar / Klein-Altenstädten
 Zusatzinfo: Vor der Sitzung findet eine Bürgersprechstunde um 18:00 Uhr im Ev. Gemeindehaus statt.

 

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Genehmigung des letzten Protokolls im Umlaufverfahren
  4. Haushaltsansätze für das Jahr 2024
  5. Weihnachtsbaumschmücken am Backhausplatz in Klein-Altenstädten
  6. Eindeutige Regelung für Fahrradfahrer im Bereich der Bushaltestelle Altenbergstraße
  7. Schilder und Markierungen (Sachstand)
  8. Umwidmung Festplatz (Sachstand)
  9. Verschiedenes

gez. Rosa Califano-Schlier


Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern des Ortsbeirates Klein-Altenstädten

Veröffentlicht am 30.10.2023

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Ortsbeiratsmitgliedes Herrn Carsten Wellstein, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft -FWG- aus dem Ortsbeirat Klein-Altenstädten festgestellt habe.

 

Herr Wellstein hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2023, eingegangen bei mir am 25. Oktober 2023 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- auf seinen Sitz im Ortsbeirat Klein-Altenstädten verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Mitglied des Ortsbeirates verloren.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Da Herr Jan-Marc Martin als nächster noch nicht berufener Bewerber die Wählbarkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG verloren hat und somit bei der Nachfolge gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 KWG unberücksichtigt bleibt, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft  -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

 

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

 

Herr Klaus Schlegel, wohnhaft in Klein-Altenstädten

 

in den Ortsbeirat Klein-Altenstädten nachrückt.

 

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG ist Herr Schlegel mit meiner Feststellung Mitglied des Ortsbeirates Klein-Altenstädten geworden.

 

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

 

Aßlar, 30. Oktober 2023

 

gez.

Timo Dietermann

Wahlleiter


Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen

Veröffentlicht am 18.10.2023

Bekanntmachung
der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen
nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

 

Es wird bekannt gemacht, dass in der
Gemeinde Aßlar, 
Gemarkung Werdorf
Lagebezeichnung Hohlgarten

Flur 9
Flurstücke 107/8, 38/3, 104/1, 57/3, 58/1, 60/1, 62, 63/1, 64/3, 73, 74, 75/2, 75/3

Flur 10
Flurstücke 181/3, 74/1, 75/4, 75/2, 76/2, 76/4, 76/9, 76/8, 77/4, 183/1

eine Grenzfeststellung und Abmarkung

nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. Sep. 2007 (GVBI. S. 548), geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) vorgenommen wurde. Über die Maßnahme und deren Ergebnis wurde eine Niederschrift aufgenommen. Diese Niederschrift sowie die Skizze zur Niederschrift können von den Betroffenen vom 19.10.2023 bis 16.11.2023, nach Vereinbarung, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags und dienstags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie donnerstags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr), bei der Stadtverwaltung Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-04, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen vorgenannte Maßnahme kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing.(FH) Jürgen Arhelger, Richard-Wagner-Ring 18b, 35630 Ehringshausen schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Aßlar, den 18.10.2023
Der Magistrat der Stadt Aßlar

Christian Schwarz
Bürgermeister


Jahresabschluss und Lagebericht der Stadtwerke Aßlar

Veröffentlicht am 27.09.2023

I. Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2022

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 25. September 2023 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates einstimmig beschlossen, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2022 gem. § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:

Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: 21.510.742,95 €
Das Jahresergebnis wird festgestellt auf: 458.427,85 €
Wasserversorgung (Gewinn): 159.958,27 €
Abwasserbeseitigung (Gewinn): 298.469,58 €

Der Gewinn des Jahres 2022 in Höhe von 458.427,85 € wird wie folgt behandelt:
im Bereich Wasserversorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 159.958,27 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden
im Bereich Abwasserentsorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 298.469,58 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.

II. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer

Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschafts-jahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31.Dezember 2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Geschäftsjahr vom 1. Janu-ar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse - entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und - vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigBGes i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.
Dreieich, 22. Mai 2023
Schüllermann und Partner AG
Wrtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

gez. gez.
Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Kaiser MSc Marcel Kempf
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

 III.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2022 liegen in der Zeit vom 28. bis 29. September, am 2. Oktober, vom 4. bis 6. Oktober sowie am 9. Oktober 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, während der Dienststunden öffentlich aus. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Telefonnummer 06441 803-502.
Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Aßlar, 27. September 2023

Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar
gez. Thorsten Adelmann, Kaufm. Betriebsleiter
gez. Thomas Schäfer, Techn. Betriebsleiter


Neufassung der Entschädigungssatzung  der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 27.09.2023

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung in  Aßlar am 25.09.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 Verdienstausfall

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Betriebskommissionen, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums sowie andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EURO 30 pro Sitzung des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Stadtverordnetenvorsteher*in und dem Magistrat zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um  den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Stadtverordnetenvorsteher*in  an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne  eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche  Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft  gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 30 EURO. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 300 EURO nicht übersteigen.

§ 2 Fahrtkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und  nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Betriebskommissionen, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Satz 1 gilt sinngemäß auch für Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2) Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, der Betriebskommissionen, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als  Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung:

  1. – Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung - EURO 23
  2. – gewählte Mitglieder der Betriebskommissionen - EURO 23
  3. - benannte/gewählte Mitglieder von sonstigen Kommissionen/Arbeitskreisen sowie sachkundige Einwohner - EURO 23 
  4. – Mitglieder der Ortsbeiräte - EURO 23
  5. – Mitglieder des Ausländerbeirates - EURO 23
  6. – Mitglieder des Senioren- und Behindertenbeirates - EURO 23
  7. – Mitglieder des Jugendforums - EURO 23
  8. - Mitglieder des Wahlausschusses bei Wahlabstimmungen - EURO 30
  9. - Die Mitglieder Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit - EURO 40
         Für deren Vorsitzenden erhöht um EURO 10 - EURO 50
         Für deren Schriftführer erhöht um EURO 5 - EURO 45

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem  Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese  beträgt für

  1. – die oder den Stadtverordnetenvorsteher*in - EURO 170
  2. – Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO - EURO 85
  3. – Ausschussvorsitzende - EURO 20
  4. – die oder den ehrenamtlichen Ersten Stadtrat/Erste Stadträtin - EURO 200
  5. – ehrenamtliche Stadträtinnen/Stadträte - EURO 150
  6. – Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher - EURO 20
  7. - die oder den Vorsitzenden des Ausländerbeirates - EURO 20
  8. - die oder den Vorsitzenden des Senioren- und Behindertenbeirats - EURO 20
  9. die oder den Vorsitzenden des Jugendforums - EURO 20

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.

(3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4) Für die Vertretung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine Aufwandsentschädigung je Kalendertag gewährt in Höhe von - EURO 30

(5) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von - EURO 40 - sofern der Aufwand nicht durch Dritte getragen wird.

(6) Die Aufwandsentschädigungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden, beginnend ab dem 01.01.2026 in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren wie folgt angepasst:

1. pro Sitzung um - EURO 1

2. je monatliche Pauschale für den oder die Stadtverordnetenvorsteher*in, der oder die Erste*r Stadtrat/Stadträtin sowie die Fraktionsvorsitzenden um - EURO 3

3. je Pauschale für alle Weiteren um - EURO 1

§ 4 Fraktionssitzungen

(1)  Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem.  § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.

Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 10 pro Jahr begrenzt.

§ 5 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Stadträte, Mitglieder der Betriebskommissionen, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Stadtverordnetenvorsteher*in der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher*in entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen.  Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a  Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar.  Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der  Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung außer Kraft.

 

Aßlar, den 26.09.2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez. Christian Schwarz
Bürgermeister


Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 27.09.2023

Aufgrund des § 82 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar am 25.09.2023 für die Ortsbeiräte folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

I. Der Ortsbeirat und seine Mitglieder

§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Ortsbeirates

(1) Der Ortsbeirat vertritt die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner seines Ortsbezirks gegenüber der Stadt.

(2) Stadtverordnetenversammlung und Magistrat hören den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes.

Die Anhörung erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme des Ortsbeirates, die innerhalb einer Frist von einem Monat an die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in bzw. an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten ist. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in bzw. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen.

Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

(3) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Stadt insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Stadt unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Stadt angeht, welche die Stadtverordnetenversammlung zu wahren hat.

(4) Stadtverordnetenversammlung und Magistrat können dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

§ 2 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Ortsbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Ortsbeirates teilzunehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Ortsvorsteher/in an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied des Ortsbeirates mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Ortsvorsteher/in sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgenden Sitzung von der oder dem Ortsvorsteher/in zu verlesen.

(3) Ein Mitglied des Ortsbeirates, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Ortsvorsteher/in vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung, an und legt die Gründe dar.

§ 3 Treupflicht

Die Mitglieder des Ortsbeirates dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Ortsbeirates unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in §§ 2, 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Ortsvorsteher/in der Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.

 

II. Vorsitz im Ortsbeirat

§ 6 Einberufen der Sitzungen

(1) Die oder der bisherige Ortsvorsteher/in beruft den Ortsbeirat binnen sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung ein und führt den Vorsitz bis zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers.

(2) Die Mitglieder des Ortsbeirates wählen in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Ortsvorsteher/in sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Ferner wählt er die oder den Schriftführerin oder Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(3) Die oder der Ortsvorsteher/in beruft die Mitglieder des Ortsbeirates zu den Sitzungen des Ortsbeirates so oft wie es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ortsbeirates, der Magistrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des Ortsbezirks und hier des Ortsbeirates fallen. Die Antragstellerinnen und/oder die Antragsteller haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(4) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Ortsvorsteher/in im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt.

(5) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Ortsbeirates und an den Magistrat sowie an die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in und die im Stadtteil wohnenden Stadtverordneten. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten die Einladung zur Kenntnis. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Ortsvorsteher/in eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.

(6) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Ortsvorsteher/in die Frist verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Ortsvorsteher/in muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen. Bei Wahlen müssen zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag stets mindestens drei Tage liegen.

§ 7 Vorsitz und Stellvertretung

(1) Die oder der Ortsvorsteher/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Ortsbeirates. Ist sie oder er verhindert, so ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung zu berufen.

(2) Die oder der Ortsvorsteher/in hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht im Sinne von §§ 12, 13 aus.

 

III. Sitzungen des Ortsbeirates

§ 8 Bürgerfragestunde

Vor oder nach jeder Sitzung des Ortsbeirates kann eine Bürgerfragestunde angesetzt werden.

§ 9 Öffentlichkeit

(1) Der Ortsbeirat berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschlüsse, welche in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.

§ 10 Beschlussfähigkeit

(1) Der Ortsbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Ortsbeirat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ortsbeirates ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht (z.B. wegen Interessenwiderstreit gem. § 25 HGO), so ist der Ortsbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien und Gruppierungen

(1) Der Magistrat kann an den Sitzungen des Ortsbeirates teilnehmen. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Gleiches gilt für die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrates abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Magistrates darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat eine andere Stadträtin oder einen anderen Stadtrat als Sprecherin oder als Sprecher benennen.

(3) Die Ortsbeiräte können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

(4) Der Ortsbeirat kann über die Regelung des Abs. 3 hinaus beschließen, sonstigen Vertreterinnen und Vertretern von Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen ein Rederecht zu gewähren.

(5) Stadtverordnete, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

IV. Gang der Verhandlung

§ 12 Ändern und Erweitern der Tagesordnung

(1) Der Ortsbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,

  • die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
  • Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
  • Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

(2) Der Ortsbeirat kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der in der Hauptsatzung festgelegten Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates zustimmen.

§ 13 Ordnungsgewalt und Hausrecht

(1) Die oder der Ortsvorsteher/in handhabt die Ordnung in den Sitzungen des Ortsbeirates und übt das Hausrecht aus.

(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der  Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers,

  • die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
  • die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
  • bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

Kann sich die oder der Ortsvorsteher/in kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Ortsbeirates und des Magistrates

(1) Die oder der Ortsvorsteher/in ruft Mitglieder des Ortsbeirates und des Magistrates zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

(2) Die oder der Ortsvorsteher/in entzieht dem Mitglied des Ortsbeirates oder des Magistrates das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.

(3) Die oder der Ortsvorsteher/in ruft das Mitglied des Ortsbeirates oder des Magistrates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.

(4) Die oder der Ortsvorsteher/in kann ein Mitglied des Ortsbeirates bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchsten für drei Sitzungstage ausschließen. Die oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung des Ortsbeirates anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.

 

V. Niederschrift

§ 15 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortsbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jedes Mitglied des Ortsbeirates kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Ortsvorsteher/in sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Mitglieder des Ortsbeirates, Bedienstete der Stadt – und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt haben – oder Bürgerinnen bzw. Bürger gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift allein verantwortlich.

(3) Den Mitgliedern des Ortsbeirates sowie den Mitgliedern des Magistrates wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn dies zwischen der oder dem Ortsvorsteher/in und dem Mitglied des Ortsbeirates bzw. den Mitgliedern des Magistrates zuvor vereinbart wurde.

(4) Mitglieder des Ortsbeirates sowie Mitglieder des Magistrates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung der Niederschrift bei der oder dem Ortsvorsteher/in schriftlich erheben. Eine Einreichung der Einwendung durch E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Ortsbeirat in der nächsten Sitzung.

 

VI. Schlussvorschriften

§ 16 Anwendung ergänzender Vorschriften der HGO und der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

Sofern diese Geschäftsordnung keine erschöpfende Regelung enthält, gelten die für den Geschäftsgang der Stadtverordnetenversammlung maßgeblichen Vorschriften der HGO und die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung entsprechend.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem 01.10.2023 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Stadt Aßlar vom 10.12.2012 außer Kraft.

 

Aßlar, den 26.09.2023

gez. Katharina Schäfer

Stadtverordnetenvorsteherin


Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 27.09.2023

Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar durch Beschluss vom 25.09.2023 folgende Geschäftsordnung gegeben:

I. Stadtverordnete

§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Stadtverordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Stadt-verordnetenversammlung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in oder der oder dem Vorsitzenden des Gremiums an, deren Mitglieder sie sind und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt ein/eine Stadtverordnete/r mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgenden Sitzung von der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in zu verlesen.

(3) Ein/Eine Stadtverordnete/r, die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung, an und legt die Gründe dar.

§ 2 Anzeigepflicht

(1) Stadtverordnete haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).

(2) Stadtverordnete haben die Übernahme städtischer Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

§ 3 Treupflicht

(1) Stadtverordnete dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Die Stadtverordneten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in den §§ 1, 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/inder Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.

 

II. Fraktionen

§ 6 Bildung von Fraktionen

(1) Die Stadtverordneten können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens 2 Stadtverordneten.

(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Stadtverordnete als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.

(3) Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.

§ 7 Rechte und Pflichten

(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des Magistrates und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.

 

III. Ältestenrat

§ 8 Rechte und Pflichten

(1) Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Der Ältestenrat unterstützt die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Stadtverordnetenversammlung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.

(3) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Der Ältestenrat tagt in der Regel nicht öffentlich.

(4) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Magistrates verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ein, so ist diese damit unterbrochen.

(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in und die oder den Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.

 

IV. Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung

§ 9 Einberufen der Sitzungen

(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in beruft die Stadtverordneten zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten, der Magistrat oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Stadt und hier der Stadtverordnetenversammlung gehören; die Stadtverordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in hat Anträge, die den Anforderungen des § 11 genügen und in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Stadtverordnete und den Magistrat. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.

(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 7 volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.

§ 10 Vorsitz und Stellvertretung

(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Sie oder er führt die Sitzung sachlich, gerecht und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so übernehmen die Stellvertreter/innen in der Reihenfolge der Stimmen für die jeweilige Partei/Wählergemeinschaft der letzten Wahl zur Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Kommunalwahl seine/ihre Vertretung.

(2) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i. S. v. §§ 26, 27 aus.

 

V. Anträge, Anfragen

§ 11 Anträge

(1) Die Stadtverordneten, jede Fraktion, der Magistrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen. Der Ausländerbeirat kann in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen oder Einwohner betreffen, Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen.

(2) Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen bestimmen, ob der Antrag vor der Stadtverordnetenversammlung im zuständigen Ausschuss behandelt werden soll.

(3) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in oder bei einer von der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Eine Antragstellung in elektronischer Form durch E-Mail ist ausreichend. Das Formerfordernis ist auch gewahrt, wenn ein Antrag dem Gremienbüro vorliegt. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in bzw. dem Gremienbüro und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 volle Kalendertage liegen. Anträge des Magistrates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sollen spätestens zur Sitzung jeder/jedem Stadtverordneten vorliegen.

(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung verweist die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bestimmt hat. Im Übrigen hat die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.

(5) Verspätete Anträge nimmt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.

(6) Ist die Anhörung eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Senioren- und Behindertenbeirates, des Jugendforums oder eines sonstigen Beirats erforderlich, bevor die Stadtverordnetenversammlung entscheidet, so leitet die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in diese unverzüglich nach Eingang des Antrages ein. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in setzt dem betroffenen Gremium eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind die §§ 33 ff. der Geschäftsordnung zu beachten.

(7) Während der Sitzung sind Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Diese können in schriftlicher und mündlicher Form gestellt werden; werden sie mündlich gestellt, sind diese in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 12 Sperrfrist für abgelehnte Anträge

(1) Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.

§ 13 Rücknahme von Anträgen

Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Stadtverordneter müssen alle die Rücknahme erklären.

§ 14 Antragskonkurrenz

(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. d. § 11, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.

(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.

(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.

(4) Anträge, die nicht unter die Abs. 1 – 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten.

(5) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 25 Abs. 4.

§ 15 Anfragen

(1) Stadtverordnete sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Magistrat stellen.

Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in oder beim Magistrat einzureichen. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in leitet die bei ihr oder ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Magistrat zur Beantwortung weiter. Der Magistrat beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Stadtverordneten berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Fragen zu stellen.

(3) Fragen, die nicht dem Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.

 

VI. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

§ 16 Öffentlichkeit

(1) Die Stadtverordnetenversammlung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschlüsse, die in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.

 

§ 17 Beschlussfähigkeit

(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Stadtverordneten.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Stadtverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Stadtverordneten ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht (z.B. wegen Interessenwiderstreits gem. § 25 HGO), so ist die Stadtverordnetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stadtverordneten beschlussfähig.

§ 18 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen

(1) Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder Tiere mitzubringen. Um den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung zu tragen, ist es gestattet, minderjährige Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren zur Sitzung mitzubringen. Auf Wunsch wird die Stadt für eine Betreuung des Kindes Sorge tragen.

(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.

(3) Eine Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) im Rahmen des Internetauftritts der Stadt unter www.asslar.de ist nur zulässig, wenn die Stadtverordnetenversammlung dies beschließt. Dies gilt nur für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, nicht jedoch für die Sitzungen der Ausschüsse, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Senioren- und Behindertenbeirates, des Jugendforums oder der sonstigen Beiräte.

(4) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 18 Uhr und enden um 22 Uhr. Bei der Festlegung der Sitzungszeiten soll den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung getragen werden. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.

(5) Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.

§ 19 Teilnahme des Magistrates

(1) Der Magistrat nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrates abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Magistrates darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat eine andere Stadträtin oder einen anderen Stadtrat als Sprecherin oder als Sprecher benennen.

 

VII. Gang der Verhandlung

§ 20 Ändern und Erweitern der Tagesordnung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,

- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, - Tagesordnungspunkte abzusetzen oder

- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.

§ 21 Beratung

(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.

(2) Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in die Aussprache.

(3) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in die Redefolge. Die Stadtverordneten können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.

(4) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu übertragen.

(5) Jede/r Stadtverordnete soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:

  • das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
  • Fragen zur Klärung von Zweifeln,
  • Persönliche Erwiderungen.

(6) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kann zulassen, dass ein/eine Stadtverordnete/r mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht ein/e Stadtverordnete/r, hat die Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden.

(7) Verweist die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag an einen Ausschuss oder an den Magistrat, so ist damit die Beratung des Gegenstands geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.

§ 22 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Stadtverordnete können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die Stadtverordneten können unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.

(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.

§ 23 Redezeit

(1) Die Redezeit für den einzelnen Beitrag der Stadtverordneten beträgt in der Regel drei Minuten, wenn nicht diese Geschäftordnung abweichendes bestimmt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände, wie insbesondere die Beratung des Haushaltes, die Redezeit abweichend festlegen. Eine Gesamtredezeit für die Beratung einzelner Gegenstände ist auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Stärke zu verteilen. Fraktionslose Stadtverordnete sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Die vom Magistrat verbrauchte Redezeit wird dabei nicht auf die Gesamtredezeit angerechnet.

§ 24 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen

(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung - hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die ein/e Stadtverordnete/r für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.

(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.

(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.

§ 25 Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39 a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.

(3) Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.

(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt. Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in.

(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten wird namentlich abgestimmt. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in befragt jede/n Stadtverordnete/n einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; der/die Schriftführer/in vermerkt die Stimmabgabe jeder/jedes Stadtverordneten in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder/jedes Stadtverordneten, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.

(6) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.

 

VIII. Ordnung in den Sitzungen

§ 26 Ordnungsgewalt und Hausrecht

(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.

(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden

  • die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf  gestört wird,
  • die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
  • bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

Kann sich die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 27 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Stadtverordneten sowie Mitgliedern des Magistrates

(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in ruft Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

(2) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in entzieht der/dem Stadtverordneten oder dem Mitglied des Magistrates das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreitet. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.

(3) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in ruft die/den Stadtverordnete/n oder das Mitglied des Magistrates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.

(4) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kann eine/n Stadtverordnete/n bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage, ausschließen. Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.

 

IX. Niederschrift

§ 28 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede/Jeder Stadtverordnete kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.

(3) Den Stadtverordneten sowie den Mitgliedern des Magistrates wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn dies zwischen der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und den Stadtverordneten bzw. den Mitgliedern des Magistrates zuvor vereinbart wurde.

(4) Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von 7 Tagen nach der Übermittlung der Kopie der Niederschrift bei der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich erheben. Eine Einreichung der Einwendung durch E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung.

(5) Zur Information der Bevölkerung kann der wesentliche Inhalt der Niederschrift in geeigneter Weise veröffentlicht werden, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die in nicht-öffentlicher Sitzung erörtert wurden.

 

X. Ausschüsse

§ 29 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung

(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 11 der Geschäftsordnung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Stadtverordnetenversammlung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.

(3) Hat die Stadtverordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.

§ 30 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung

(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in gibt der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung schriftlich bekannt. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich benannt.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.

(3) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 u. 3.

§ 31 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften

(1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat fest.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 16 gilt entsprechend.

(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.

§ 32 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen

(1) Ein Stimmrecht haben alleine die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.

(3) Der Magistrat nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 19 gilt entsprechend. Sonstige Stadtverordnete können – auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.

Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.

(4) Die Ausschüsse hören den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Sie setzen dem Ausländerbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu richten. Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

(5) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

Darüber hinaus können sie die Beiräte der Stadt, Mitglieder des Jugendforums sowie Kommissionen nach Maßgabe der Regelungen in XI. bis XV. an ihren Sitzungen beteiligen.

 

XI. Ortsbeiräte

§ 33 Anhörungspflicht

(1) Die Stadtverordnetenversammlung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in bzw. Bürgermeister/in zu richten.

Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

(2) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Stadt insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Stadt unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Stadt angeht, die die Stadtverordnetenversammlung zu wahren hat.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 34 Vorschlagsrecht des Ortsbeirates

Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat in schriftlicher oder in elektronischer Form mit.

§ 35 Rederecht in den Sitzungen

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Ortsbezirks berührt, ein Rederecht zu gewähren.

(2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.

(3) Das Rederecht steht der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Ortsbeirates übertragen.

 

XII. Ausländerbeirat

§ 36 Anhörungspflicht

Die Stadtverordnetenversammlung hört den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt dem Ausländerbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in zu richten. Sie oder er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

§ 37 Vorschlagsrecht des Ausländerbeirates

Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ausländerbeirates. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit.

§ 38 Rederecht in den Sitzungen

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, den Ausländerbeirat  in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.

(2) Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.

(3) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirats in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen.

 

XIII. Senioren- und Behindertenbeirat

§ 39 Anhörungspflicht

Die Stadtverordnetenversammlung hört den Senioren- und Behindertenbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ältere und behinderte Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt dem Senioren- und Behindertenbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in zu richten. Sie oder er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Senioren- und Behindertenbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

§ 40 Vorschlagsrecht des Senioren- und Behindertenbeirates

Der Senioren- und Behindertenbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ältere und/oder behinderte Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Senioren- und Behindertenbeirates. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung dem Senioren- und Behindertenbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit.

§ 41 Rederecht in den Sitzungen

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, den Senioren- und Behindertenbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der älteren und/oder behinderten Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.

(2) Die Ausschüsse müssen den Senioren- und Behindertenbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der älteren und/oder behinderten Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden des Senioren- und Behindertenbeirates eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Senioren- und Behindertenbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.

(3) Die mündliche Anhörung des Senioren- und Behindertenbeirates in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Senioren- und Behindertenbeirates oder ein aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Senioren- und Behindertenbeirates vorzutragen.

 

XIV. Jugendforum

§ 42 Anhörungspflicht

Die Stadtverordnetenversammlung hört das Jugendforum zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren. Dies geschieht in der Weise, dass das Jugendforum entweder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt - § 33 Abs. 1 S. 2 – 4 gilt entsprechend - oder, dass Mitglieder des Jugendforums sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung äußern.

§ 43 Vorschlagsrecht des Jugendforums

Das Jugendforum hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren. Vorschläge reicht es in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser gibt die Vorschläge mit seiner Stellungnahme an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Jugendforums. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung dem Jugendforum in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

§ 44 Rederecht in den Sitzungen

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, dem Jugendforum in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt, ein Rederecht zu gewähren.

(2) Die Ausschüsse können dem Jugendforum in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.

(3) Das Rederecht steht der oder dem Vorsitzenden des Jugendforums zu. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Jugendforums übertragen.

 

XV. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen  Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

§ 45 Sonstige Beteiligungsrechte

Die Stadtverordnetenversammlung kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Stadt, Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.

 

XVI. Schlussbestimmungen

§ 46 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung

(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in entscheidet im Einzelfall, wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 47 Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung

Die Stadtverordnetenversammlung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung Geldbußen bis zum Betrage von 50,00 Euro beschließen.

Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Stadtverordnetenversammlung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in hat die Zuwiderhandelnde oder den Zuwiderhandelnden schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass der Sitzungsausschluss eingehalten wird.

§ 48 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 12.09.2012 sowie ihrer nachfolgenden Änderungen außer Kraft.

 

Aßlar, den 26.09.2023

gez. Katharina Schäfer
Stadtverordnetenvorsteherin

 


Landtagswahl 2023

Veröffentlicht am 25.09.2023

Liebe Wählerinnen und Wähler,

das Wahlamt der Stadt Aßlar möchte Sie darüber informieren, dass das Wahlbüro zu folgenden Zeiten geöffnet sein wird:

  • Freitag, den 06.10.2023, von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
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  • Sonntag, den 08.10.2023, von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Während dieser Zeiten sind wir unter folgender Telefonnummer zu erreichen: 06441/803-324.

Am Wahlsonntag, den 08.10.2023, können Sie in dem für Sie zuständigen Wahllokal wählen.

Bezeichnung

Wahllokal/Wahlraum

Adresse

Aßlar Nord

Dr.-Werner-Best-Haus

Oberstraße 8 A, 35614 Aßlar

Aßlar-Mitte

Grundschule Aßlar

Bornstraße 6, 35614 Aßlar

Aßlar-Süd

Sporthalle Aßlar, Wahlraum 1 (Besucheriengang)

Europastraße 3, 35614 Aßlar

Klein-Altenstädten

Kita Klein-Altenstädten

Altenbergstraße 13, 35614 Aßlar

Bechlingen

Dorfgemeinschaftshaus Bechlingen (Feuerwehr-Schulungsraum)

Borngasse 11, 35614 Aßlar-Bechlingen

Berghausen

Mehrzweckhalle Berghausen

 

Bermoll

Dorfgemeinschaftshaus Bermoll

Hohensolmser Straße 9, 35614 Aßlar-Bermoll

Oberlemp

Dorfgemeinschaftshaus Oberlemp

Schmiedecke 3, 35614 Aßlar-Oberlemp

Werdorf-Süd

Sporthalle Werdorf, Wahlraum 1

Lutherstraße 11, 35614 Aßlar-Werdorf

Werdorf-Nord

Sporthalle Werdorf, Wahlraum 2

Lutherstraße 11, 35614 Aßlar-Werdorf

Aßlar-Ost

Sporthalle Aßlar, Wahlraum 2 (Sportlereingang)

Europastraße 3, 35614 Aßlar

Aßlar-West

Stadthalle Aßlar

Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

 

Die Auszählung der Briefwahlunterlagen wird in folgenden Briefwahllokalen stattfinden:

Bezeichnung

Wahllokal/Wahlraum

Adresse

Briefwahl 1, Aßlar

Bombergsaal, Stadthalle Aßlar

Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Briefwahl 2, Aßlar

Bühne, Stadthalle Aßlar

Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Briefwahl 3, Werdorf

Hohwardstube, Stadthalle Aßlar

Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Briefwahl 4, sonst. Ortsbezirke

Dillbergsaal, Stadthalle Aßlar

Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

 

gez.
Wahlleiter Timo Dietermann


Sitzung des Ortsbeirates Werdorf

Veröffentlicht am 18.09.2023

Sitzungstermin: Donnerstag, 28. September 2023, 19:30 Uhr
Raum, Ort: Hohenlohe-Saal (im Nebengebäude) im Schloss Werdorf

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggfs. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 30.05.2023
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Friedhof – Umgestaltung
  6. Grünschnittdeponie – Weitere Nutzung
  7. Dorfentwicklung
  8. Verschiedenes

gez. Birger Hahn


Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 15.09.2023

Sitzungstermin: Montag, 25. September 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 17.07.2023
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Neufassung der Entschädigungssatzung der Stadt Aßlar
  7. Neufassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Aßlar
  8. Neufassung der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Stadt Aßlar
  9. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 2. Quartal 2023
  10. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2022
  11. Bestellung des Prüfers für die Jahresabschlussrechnung 2023 für den Eigenbetrieb Stadtwerke Aßlar
  12. Übertragung von Haushaltsmitteln/Haushaltsresten gem. § 21 Abs. 1 und 2 GemHVO aus dem Wirtschaftsjahr 2022 des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar
  13. Rücknahme der Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung

gez. Katharina Schäfer


Verbraucherinformation gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 17. Juli 2013

Veröffentlicht am 08.09.2023

Bei den Wasseruntersuchungen vom 04.07.2023 nach § 14 und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung wurden die Härtebereiche des Trinkwassers ermittelt. Nachfolgend sind die Ergebnisse für die einzelnen Versorgungszonen aufgeführt.

Versorgungszone

Wasserhärte

Härtebereich

Aßlar, Hochzone 18,3 °dH (3,27 mmol CaCO3/l) hart
Aßlar, Tiefzone 14,2°dH (2,54 mmol CaCO3/l) hart
Klein-Altenstädten 14,2 °dH (2,54 mmol CaCO3/l) hart
Bechlingen 15,7 °dH (2,80 mmol CaCO3/l) hart
Berghausen 18,4 °dH (3,29 mmol CaCO3/l) hart
Bermoll 10,7 °dH (1,91 mmol CaCO3/l) mittel
Oberlemp 10,7 °dH (1,91 mmol CaCO3/l) mittel
Werdorf 5,5 °dH (0,98 mmol CaCO3/l) weich

Zur Hochzone gehören folgende Straßen:

Am Hohenroth, Bergstraße (ab Gebr.-Grimm-Str.) Am Bodenloh (von Pestalozzistr. bis Kantstr.), Egerlandweg, Erwin-Debus-Straße, Freih.-vom-Stein-Straße, Friedenstraße (ab Goethestr.), Gebr.-Grimm-Straße (bis Freih.-vom-Stein-Str.), Gleisenbach, Goethestraße, Grenzweg, Hangstraße, Hasselstraße, Herderstraße, Hohwardstraße (ab Goethestr.), Jüterboger Straße, Kantstraße (ab Bodenloh), Kirchberg, Lessingstraße, Pestalozzistraße, Schillerstraße, Schulstraße (bis Schule), Sovranostraße, Sudetenweg, Tannenbergweg, Zur schönen Aussicht.

Härtebereiche:

weich: weniger als 1.5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° dH)

mittel: 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° bis 14 dH)

hart: mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht mehr als 14° dH)


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 06.09.2023

Sitzungstermin: Donnerstag, 14. September 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 6. Juli 2023
  4. Bericht des Leiters der Feuerwehr über den Großbrand am 29. April 2023
  5. Neufassung der Entschädigungssatzung der Stadt Aßlar
  6. Neufassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Aßlar
  7. Neufassung der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Stadt Aßlar
  8. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 2. Quartal 2023
  9. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2022
  10. Bestellung des Prüfers für die Jahresabschlussrechnung 2023 für den Eigenbetrieb Stadtwerke Aßlar
  11. Übertragung von Haushaltsmitteln/Haushaltsresten gem. § 21 Abs. 1 und 2 GemHVO aus dem Wirtschaftsjahr 2022 des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar
  12. Verschiedenes

gez. Michael Clemens


Sitzung des Ausschusses für Soziales und Partnerschaften

Veröffentlicht am 05.09.2023

Sitzungstermin: Mittwoch, 13. September 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 05.07.2023
  4. Sachstandsbericht des Arbeitskreises Sozialstation
  5. Verschiedenes

gez. Jens Guckenbiehl


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 04.09.2023

Sitzungstermin: Montag, 11. September 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 6. Juli 2023
  4. Dorfentwicklung / Dorfmoderation
    hier: Informationen zum Projektablauf
  5. Rücknahme der Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung
  6. Verschiedenes

gez. Oliver Menz

 


Anhörung nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

Veröffentlicht am 30.08.2023

An den Grundstücken in der

Gemeinde: Aßlar, Gemarkung Werdorf, Lagebezeichnung: Hohlgarten

Flur 9, Flurstücke: 107/8, 38/3, 104/1, 57/3, 58/1, 60/1, 62, 63/1, 64/3, 73, 74, 75/2, 75/3;

Flur 10, Flurstücke: 181/3, 74/1, 75/4, 75/2, 76/2, 76/4, 76/9, 76/8, 77/4, 183/1

wurden Grenzpunkte festgestellt und Grenzpunkte abgemarkt.

Die Ergebnisse der festgestellten Grenzpunkte sind in einer im Rathaus ausgelegten Skizze dokumentiert.

Die betroffenen Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen erhalten hiermit die Gelegenheit sich in der Zeit vom 31.08.2023 bis 27.09.2023, nach Vereinbarung, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr) bei der Stadtverwaltung Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-04, zum Ergebnis des/der festgestellten Grenzpunkte/s zu äußern.

Aßlar, den 30.08.2023
Der Magistrat der Stadt Aßlar


Christian Schwarz
Bürgermeister


Wahlbekanntmachung

Veröffentlicht am 30.08.2023

Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 8. Oktober 2023   

               

1. Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Die Stadt Aßlar ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

In dem folgenden allgemeinen Wahlbezirk wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:

Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirkes

Bezeichnung des Wahlraumes

00004 Klein-Altenstädten

Klein Altenstädten

Kita Klein-Altenstädten (Altenbergstraße 13, 35614 Aßlar)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17.09.2023 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, an der Information zur Einsichtnahme aus.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zusammen.

2. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt wird in der Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer Nr. 106, Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 17 – Lahn-Dill II durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023 versäumt haben,
  2. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
  3. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

   Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

und

  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.        

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel. Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  • für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
  • für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

Wählerinnen und Wähler geben

  • die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,

und

  • die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 11 Abs. 5 LWG).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigen Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Aßlar, den 28.08.2023

Im Auftrag

gez.

Dietermann       
Wahlleiter


Sitzung des Senioren- und Behindertenbeirates

Veröffentlicht am 25.08.2023

Sitzungstermin: Mittwoch, 6. September 2023, 17:30 Uhr
Raum, Ort: KuBa (Kulturbackhaus), Bachstr. 39, 35614 Aßlar

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 12. Juli 2023
  4. Bericht über geplante Zusammenarbeit mit der Gesamtschule im Rahmen des Projekts "Senioren im Netz"
  5. Bericht über Treffen mit Herrn Dietermann (Nachbesprechung der Verkehrssituation in der Bachstraße in Werdorf)
  6. Fußgängerampeln in Aßlar - sind sie behindertengerecht?
  7. Planung Veranstaltung "mögliche Bestattungsformen in Aßlar"
  8. Verschiedenes

gez. Hannelore Spengler
(Vorsitzende)


Bebauungsplan Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“, Klein-Altenstädten

Veröffentlicht am 02.08.2023

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.06.2023 dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“ sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“ befindet sich im Südwesten des Siedlungsbereiches Klein-Altenstädten und schließt dort in der Verlängerung der Wilhelmstraße an ein bestehendes Wohngebiet an. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Klein-Altenstädten, Flur 2, das Flurstück 379 mit einer Größe von 3.644 m².

Gegenstand der Aufstellung ist die bauleitplanerische Sicherung der Fläche zur Nutzung eines Festplatzes sowie für einen Bereich für Stellplätze.

Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 10.08.2023 bis 11.09.2023 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, öffentlich aus und kann, nach Vereinbarung, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Gemäß § 4a (4) BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus Amtliche Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

  1. Fachplanung in Form einer Faunistischen Betrachtung (Vögel, Haselmaus, Reptilien);
     
  2. Fachplanung in Form des Umweltberichts mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Wasser, Klima und Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild und deren Wechselwirkungen untereinander – gegliedert nach den Punkten Beschreibung und Bewertung;
    • Pflanzen
      Beschreibung und Bewertung der Biotop- und Nutzungstypen mit der Feststellung, dass der zukünftige Pflanzenbestand dem derzeitigen Artenspektrum entsprechen wird.
    • Tiere und biologische Vielfalt
      Der Planungsraum übernimmt für die Tierwelt insgesamt keine Beeinträchtigung.
    • Boden und Wasser, Fläche
      Beschreibung der Geologie, natürlichen Funktion, Archivfunktion, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen. Daraus resultiert für den Boden eine mittlerer bis tlw. hohe Bedeutung. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Fläche und Wasser können ausgeschlossen werden bzw. sind nicht zu erwarten.
    • Klima und Luft
      Beschreibung und Bewertung der klimatischen Funktionen des Plangebietes, mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
    • Schutzgut Mensch
      Auf den Menschen haben sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen. Im Ergebnis weist das Plangebiet eine hohe Bedeutung auf.
    • Kultur- und Sachgüter
      Beschreibung, dass Kultur- und Sachgüter im Plangebiet untergeordneten Bedeutung sind.
       
  3. naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und Maßnahmenbeschreibung;
     
  4. Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie von Privatpersonen zu folgenden Themenkomplexen:
    • Hinweis, dass für den Schutz des Waldes Auflagen und Hinweise einzuhalten sind.
    • Hinweis, dass bei Eingriffsberechnung der Ursprungszustand der Fläche angenommen werden muss.
    • Hinweis, dass die Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen zu beachten ist.
    • Hinweis, dass grundsätzlich auf Bodenveränderungen bei Bodenaushubarbeiten zu achten ist.
    • Hinweis zum Thema Starkregen.
    • Hinweis, dass eine Versickerung des Niederschlagswasser nachzuweisen ist.
    • Hinweis, dass die zusätzliche Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzter Fläche für Kompensationsmaßnahmen zu vermeiden ist.

Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanaufstellung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Bebauungsplan
Begründung
Umweltbericht
Fauna
Umweltrelevante Stellungnahmen

Jahresabschluss und Lagebericht der "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme"

Veröffentlicht am 18.07.2023

I. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2022

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17. Juli 2023 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates beschlossen, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2022 gemäß § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetztes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:

Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: 5.807.655,32 Euro
Der Jahresfehlbetrag wird festgestellt auf: 951.450,25 Euro

Auf den Jahresfehlbetrag 2022 in Höhe von 951.450,25 Euro wurden von der Stadt Aßlar bereits Zahlungen zur Abdeckung des Verlustes in Höhe von 980.000,00 Euro geleistet. Dieser Betrag ist in der Schlussbilanz der „Allgemeinen Rücklage“ zugeführt worden. Der Jahresverlust wird aus den allgemeinen Rücklagen abgedeckt. Der überzahlte Betrag der Verlustabdeckung in Höhe von 28.549,75 Euro soll in der allgemeinen Rücklage verbleiben.

II. Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An das Freizeitbad „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar

Wir haben den Jahresabschluss des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigengetriebes zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigBGes i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.

Dreieich, 2. Juni 2023

Schüllermann und Partner AG
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
Steuerberatungsgesells

  gez. Kaiser   gez. Kempf
  Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Kaiser   MSc. Marcel Kemp
  Wirtschaftsprüfer   Wirtschaftsprüfer

III. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2022 liegen in der Zeit vom 20. - 21. Juli 2023 und 24. - 28. Juli 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 206, 1. Obergeschoss, während der Dienststunden öffentlich aus. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter folgender Telefonnummer: 06441 803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Aßlar, 19. Juli 2023

Betriebsleitung der Laguna Aßlar

gez. Richter, Betriebsleiterin
gez. Krämer, Betriebsleiter


Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 17.07.2023

Im unten verlinkten PDF finden Sie die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aßlar.


Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aßlar

Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 07.07.2023

Sitzungstermin: Montag, 17. Juli 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 05.06.2023
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Jahresabschluss der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2022; hier Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung
  7. Vorlage des Berichtes über den Haushaltsvollzug der Stadt Aßlar zum 30. April 2023
  8. Haushaltsüberschreitungen gem. § 100 HGO Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2022
  9. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2022
  10. Bestellung des Prüfers für die Jahresabschlussrechnung 2023, gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 13 der Eigenbetriebssatzung, für den Eigenbetrieb "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme"
  11. Neubau Stollensauna
  12. Glasfaserausbau; hier: Auswahl neuer Anbieter
  13. Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Aßlar
  14. Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung von Pachtverträgen über städtische Flächen in Überschwemmungsgebieten zur Verringerung der Nitratbelastung in der Dill
  15. Antrag der SPD-Fraktion auf Erstellung eines Sozialkonzeptes für das Neubaugebiet Aßlar-West und Schaffung einer geschützten Einheit für Demenzerkrankte

gez. Katharina Schäfer

 


Sitzung des Senioren- und Behindertenbeirates

Veröffentlicht am 28.06.2023

Sitzungstermin: Mitwwoch, 12. Juli 2023, 17:30 Uhr
Raum, Ort: Kulturbackhaus (KuBa), Bachstr. 39, 35614 Aßlar

Treffpunkt ist um 17:30 Uhr am Friedhof in Aßlar zu einer Besichtigung des Memoriamgartens; die Sitzung wird ab ca. 18:00 Uhr im Kulturbackhaus (KuBa) fortgeführt.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 19.04.2023
  4. Berichte über
    - die Ortsbegehung des VdK am Bahnhof Aßlar
    - das Treffen der Seniorenbeiräte des Lahn-Dill-Kreises am 04.05.
    - die Kreispflegekonferenz am 01.06.
  5. Teilnahme an der Fördermaßnahme "Senioren im Netz"? - Erneute Bewerbung für das Projekt "Digital im Alter - Di@-Lotsen"
  6. weitere Planungen
  7. Verschiedenes

gez. Hannelore Spengler


Sitzung des Ortsbeirates Oberlemp

Veröffentlicht am 28.06.2023

Sitzungstermin: Dienstag, 11. Juli 2023, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Oberlemp, Schmiedecke 3, 35614 Aßlar - Oberlemp

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 07.03.2023
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Nutzerwechsel im Freizeitheim Oberlemp
  6. Ausweisung einer Tempo-30-Zone
  7. Verschiedenes

gez. Kai Discher


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 28.06.2023

Sitzungstermin: Donnerstag, 6. Juli 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Der Tagesordnungspunkt 4 wird in gemeinsamer Sitzung mit dem HFA beraten

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 31.05.2023
  4. Glasfaserausbau; hier: Auswahl neuer Anbieter
  5. Verschiedenes

gez. Oliver Menz


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 28.06.2023

Sitzungstermin: Donnerstag, 6. Juli 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Der Tagesordnungspunkt 4 wird in gemeinsamer Sitzung mit dem Bau- und Umweltausschuss beraten

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 25.05.2023
  4. Glasfaserausbau; hier: Auswahl neuer Anbieter
  5. Jahresabschluss der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2022; hier Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung
  6. Haushaltsüberschreitungen gem. § 100 HGO Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2022
  7. Vorlage des Berichtes über den Haushaltsvollzug der Stadt Aßlar zum 30. April 2023
  8. Neubau Stollensauna
  9. Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Aßlar
  10. Verschiedenes

gez. Michael Clemens

 


Sitzung des Ausschusses für Soziales und Partnerschaften

Veröffentlicht am 26.06.2023

Sitzungstermin: Mittwoch, 5. Juli 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 15.03.2023
  4. Antrag der CDU-Fraktion - Prüfantrag Teilnahme am Landesprogramm "Präventionsketten in Hessen"
  5. Aktuelle Situation Kinderbetreuung - Kurzbericht
  6. Städtepartnerschaften - Kurzbericht
  7. Verschiedenes

gez. Jens Guckenbiehl


Amt für Bodenmanagement Marburg, Flurbereinigungsbehörde

Veröffentlicht am 26.06.2023

4. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss im Flurbereinigungsverahren Bischoffen-Offenbach; Verfahren-Nr. VF 2089

Bitte öffnen Sie den folgenden Link, um die vollständige öffentliche Bekanntmachung zu lesen.


Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Jahre 2024 bis 2028

Veröffentlicht am 12.06.2023

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in Ihrer Sitzung am 5. Juni 2023 die Vorschlagliste für die Wahl der Schöffen für die Jahre 2024 bis 2028 aufgestellt.
Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 19. Juni bis einschließlich 26. Juni 2023 während der Sprechzeiten im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden (§ 37 GVG), dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen seien, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden dürfen oder nach §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Aßlar, 12. Juni 2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag
Frau Lungo


Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1.46 "Aßlar-West"

Veröffentlicht am 12.06.2023

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 05.06.2023 die Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwurf zur Offenlage beschlossen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Planziel sind die Darstellung einer Wohnbaufläche, einer Gemischten Baufläche und einer Grünfläche nördlich entlang der Herborner Straße (B277) im Anschluss an die Bebauung Hüttenweg und Ziegelhütte. Die bisherige Darstellung einer Gewerblichen Baufläche wird nicht weiter verfolgt.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung.

Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung, Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, Gutachten zum Schutzgut Boden und Immissionsberechnung, den unten genannten umweltbezogenen Informationen und allen umweltbezogenen Stellungnahmen liegt in der Zeit von

Montag, dem 26.06.2023 bis einschl. Freitag, dem 28.07.2023

bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Zusätzlich sind die Planunterlagen in diesem Zeitraum auch auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus > Amtliche Bekanntmachungen und dem zentralen Internetportal für die Bauleitplanung Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ abrufbar.

Stellungnahmen zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich, per E-Mail an maria.klotschkov@asslar.de oder oliver.kraemer@asslar.de während der oben genannten Dienststunden zur Niederschrift unter der genannten Adresse abgegeben werden.

Eine Einsichtnahme im Rathaus ist nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung [Tel.-Nr. 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer)] möglich.

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus:

  • Umweltbericht: Der Umweltbericht betrachtet, aufbauend auf umfangreichen Bestandsaufnahmen vor Ort, insbesondere die Schutzgüter Boden und Wasser, Luft und Klima, menschliche Gesundheit und Bevölkerung, Tiere und Pflanzen (Vegetation und Biotopstruktur, Tierwelt, biologische Vielfalt, NATUR 2000-Gebiete und andere Schutzobjekte), Ortsbild und Landschaftsschutz, Kultur und sonstige Sachgüter. Er äußert sich auch zu den Wechselwirkungen zwischen den betrachteten Schutzgütern. Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Aufnahme in den Bebauungsplan bzw. zur Berücksichtigung im Vollzug des Bebauungsplanes werden benannt.
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag: Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurden umfangreiche Bestandsaufnahmen durchgeführt. Folgende Tierartengruppen wurden betrachtet: Reptilien, Vögel, Fledermäuse, Haselmaus, Tagfalter, Heuschrecken und holzbewohnende Käferarten. Vermeidungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität und zur Kompensation werden benannt.
  • Schutzgut Boden: Um die Auswirkungen der Nutzungsänderungen und damit einhergehenden Versiegelungen auf die Funktionen des natürlichen Bodens zu bewerten, wird hier eine bodenbezogene Eingriff-Ausgleichsbewertung vorgenommen. Berücksichtigt werden historische und aktuelle Nutzungen, naturräumliche Lage und Relief, Geologie und Boden, Verdichtungsempfindlichkeit, Erosionsgefährdung, Vorbelastungen und Archivfunktion. Bodenspezifische Kompensationsmaßnahmen werden benannt.

Die im Umweltbericht benannten Flächen für den natur-, arten- und biotopschutzrechtlichen Ausgleich liegen westlich und südwestlich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Der Vollzug der vorgesehenen Maßnahmen wird vertraglich sichergestellt.

  • Immissionsberechnung: Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung werden die zu erwartenden Immissionspegel, getrennt nach den beiden vorliegend beachtlichen Schallquellen Straße und Gewerbe, errechnet. Die Ergebnisse zeigen, dass die durch die Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitete Bebauung auch aus Sicht des Immissionsschutzes darstellbar ist. Die Maßnahmenvorschläge sind an die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung adressiert.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen enthalten auch umweltbezogene Informationen. Angesprochen werden insbesondere die Verkehrserschließung, der Immissionsschutz, Natur- und Landschaftsschutz, wasserwirtschaftliche Belange, die Belange des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes, des Abfallrechts und der Landwirtschaft. Alle im Rahmen dieser Beteiligungsschritte eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit ausgelegt.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

Es wird hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens nach § 4b BauGB beauftragt worden ist.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Entwurf Flächennutzungsplan
Begründung Flächennutzungsplan
Umweltbericht
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Verkehrsuntersuchung
Verkehrszählung Bundesstraße
Verkehrszählung Einmündung
Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung
Immissionsberechnung
Kompensationsbedarf
Entsorgungsmerkblatt
Abwägung Flächennutzungsplan

Bebauungsplan Nr. 1.46 "Aßlar-West"

Veröffentlicht am 12.06.2023

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 05.06.2023 den Bebauungsplan „Aßlar West“ im Entwurf zur Offenlage beschlossen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Planziel sind die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes, eines Mischgebietes und einer Grünfläche nördlich entlang der Herborner Straße (B277) im Anschluss an die Bebauung Hüttenweg und Ziegelhütte.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung, Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, Gutachten zum Schutzgut Boden, Verkehrsuntersuchung (mit Verkehrszählungen und Betrachtung einer Anbindung an die B277 ausschließlich über die Hohe Straße) und Immissionsberechnung, den unten genannten umweltbezogenen Informationen und allen umweltbezogenen Stellungnahmen liegt in der Zeit von

Montag, dem 26.06.2023 bis einschl. Freitag, dem 28.07.2023

bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Zusätzlich sind die Planunterlagen in diesem Zeitraum auch auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus > Amtliche Bekanntmachungen und dem zentralen Internetportal für die Bauleitplanung Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ abrufbar.

Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich, per E-Mail an maria.klotschkov@asslar.de oder oliver.kraemer@asslar.de oder während der oben genannten Dienststunden zur Niederschrift unter der genannten Adresse abgegeben werden.

Eine Einsichtnahme im Rathaus ist nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung [Tel.-Nr. 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer)] möglich.

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus:

  • Umweltbericht: Der Umweltbericht betrachtet, aufbauend auf umfangreichen Bestandsaufnahmen vor Ort, insbesondere die Schutzgüter Boden und Wasser, Luft und Klima, menschliche Gesundheit und Bevölkerung, Tiere und Pflanzen (Vegetation und Biotopstruktur, Tierwelt, biologische Vielfalt, NATUR 2000-Gebiete und andere Schutzobjekte), Ortsbild und Landschaftsschutz, Kultur und sonstige Sachgüter. Er äußert sich auch zu den Wechselwirkungen zwischen den betrachteten Schutzgütern. Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Aufnahme in den Bebauungsplan bzw. zur Berücksichtigung im Vollzug des Bebauungsplanes werden benannt.
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag: Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurden umfangreiche Bestandsaufnahmen durchgeführt. Folgende Tierartengruppen wurden betrachtet: Reptilien, Vögel, Fledermäuse, Haselmaus, Tagfalter, Heuschrecken und holzbewohnende Käferarten. Vermeidungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität und zur Kompensation werden benannt.
  • Schutzgut Boden: Um die Auswirkungen der Nutzungsänderungen und damit einhergehenden Versiegelungen auf die Funktionen des natürlichen Bodens zu bewerten, wird hier eine bodenbezogene Eingriff-Ausgleichsbewertung vorgenommen. Berücksichtigt werden historische und aktuelle Nutzungen, naturräumliche Lage und Relief, Geologie und Boden, Verdichtungsempfindlichkeit, Erosionsgefährdung, Vorbelastungen Archivfunktion. Bodenspezifische Kompensationsmaßnahmen werden benannt.

Die im Umweltbericht benannten Flächen für den natur-, arten- und biotopschutzrechtlichen Ausgleich liegen westlich und südwestlich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Der Vollzug der vorgesehenen Maßnahmen wird vertraglich sichergestellt. -

  • Immissionsberechnung: Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung werden die zu erwartenden Immissionspegel getrennt nach den beiden vorliegend beachtlichen Schallquellen, Straße und Gewerbe, errechnet. Die aus Sicht des Immissionsschutzes zur Erreichung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu treffenden Maßnahmen werden benannt.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen enthalten auch umweltbezogene Informationen. Angesprochen werden insbesondere die Verkehrserschließung, der Immissionsschutz, Natur- und Landschaftsschutz, wasserwirtschaftliche Belange, die Belange des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes, des Abfallrechts, der Landwirtschaft und der Denkmalschutz. Alle im Rahmen dieser Beteiligungsschritte eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit ausgelegt.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens nach § 4b BauGB beauftragt worden ist.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Entwurf Bebauungsplan
Begründung bebauungsplan
Umweltbericht
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Verkehrsuntersuchung
Verkehrszählung Bundesstraße
Verkehrszählung Einmündung
Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung
Immissionsberechnung
Kompensationsbedarf
Entsorgungsmerkblatt
Abwägung Bebauungsplan

Abräumung von Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen

Veröffentlicht am 06.06.2023

Aufgrund des Ablaufs der Ruhefristen von Grabstätten werden die Grabunterhaltungspflichtigen gebeten, die auf den genannten Friedhöfen gelegenen Reihengräber des Beerdigungsjahres 1992 bis zum

31. Juli 2023

abzuräumen und einzuebnen.
Die oberirdischen Grabsteine und Einfassungen sind genauso wie die unterirdischen Fundamente komplett zu entfernen.

Um den Angehörigen bei der Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale behilflich zu sein, stellt die Friedhofsverwaltung auf jedem Friedhof der Stadt Aßlar einen Container bereit oder eine gekennzeichnete Fläche zur Verfügung, wo das Entsorgungsmaterial abgelegt werden kann.
Für die Abfuhr der Materialien zur Deponie sorgt dann der Betriebshof der Stadt Aßlar. Diese Maßnahme ist allerdings nur zeitlich begrenzt durchführbar. In den folgenden Zeiträumen kann das Abräummaterial abgelegt werden:

Friedhöfe
Aßlar und Klein-Altenstädten: vom 19. Juni bis 30. Juni 2023

Friedhöfe Berghausen und Werdorf: vom 3. Juli bis 14. Juli 2023

Friedhöfe Bechlingen, Oberlemp und Bermoll : vom 17. Juli bis 28. Juli 2023

Für Entsorgungsmaterial von Grabstätten, die vor oder nach den angegebenen Zeiträumen abgeräumt werden, kann keine Abfuhr durch die Stadt Aßlar erfolgen. Um Lärmbelästigungen der umliegenden Anwohner zu vermeiden möchten wir Sie bitten, die Arbeiten nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchzuführen.

Die Inhaber von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind verpflichtet, das Nutzungsrechtende zu prüfen und rechtzeitig eine gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ende des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.

Wir bitten um Beachtung der angegebenen Termine und um Verständnis für die begrenzte Maßnahme.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
- Friedhofsverwaltung -


Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen

Veröffentlicht am 31.05.2023

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfolgt zwischen dem 5. und 9. Juni 2023 die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen auf allen Friedhöfen der Stadt Aßlar.

Die Friedhofsverwaltung ist gem. § 36 (2) der z. Zt. gültigen Friedhofsordnung hierzu verpflichtet.

Nicht standsichere Grabmale werden durch einen Aufkleber gekennzeichnet.

Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, nicht standsichere Grabmale instand setzen zu lassen.

Wir bitten die Nutzungsberechtigten um Ihr Verständnis.

Die Überprüfung dient zur Vermeidung von Unfällen auf den Friedhöfen.

Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich Personenstands- und Friedhofsangelegenheiten zur Verfügung.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Fachbereich Personenstands- und Friedhofsangelegenheiten
E-Mail: standesamt@asslar.de
Tel. 06441 803-330 oder 06441 803-333


Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 30.05.2023

Sitzungstermin: Montag, 5. Juni 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 27.03.2023
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Neuwahl einer Schiedsperson und deren Stellvertreters für den Schiedsamtsbezirk Aßlar-Werdorf,- Berghausen
  7. Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028
  8. Bildung von Haushaltsresten für das Haushaltsjahr 2022 über begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen gem. § 21 Abs. 2 GemHVO (Investitionen) und § 21 Abs. 1 GemHVO (erklärte Übertragbarkeit Budget)
  9. 1. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2023
  10. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 1. Quartal 2023
  11. Außerplanmäßige Anschaffung eines Großflächenmähers
  12. Unterbringung von Schutzsuchenden in städtischen Liegenschaften
  13. Energiesparkonzept der Stadt Aßlar
  14. Ausweisung von Tempo 30-Zonen im Stadtteil Werdorf
  15. Steuerhebesätze
  16. Glasfaserausbau; hier: Auswahl neuer Anbieter
  17. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.46 "Aßlar West", Kernstadt; hier: Abwägungsrelevante Stellungnahmen
  18. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1.48 "Festplatz Klein-Altenstädten", Klein-Altenstädten; hier: Abwägungsrelevante Stellungnahmen
  19. Bebauungsplan Grundschule Werdorf
  20. Fraktionsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Ausweisung weiterer Kernflächen Naturschutz im Aßlarer Stadtwald
  21. CDU-Fraktionsantrag - Prüfung Teilnahme Förderprogramm Barrierefreiheit

gez. Katharina Schäfer


Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenver­sammlung

Veröffentlicht am 23.05.2023

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Stadtverordneten Herrn Christian Winsch, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.

Herr Winsch hat mit Schreiben vom 15. Mai 2023, eingegangen bei mir am 16. Mai 2023 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Da Herr Christopher Reitz als nächster noch nicht berufener Bewerber die Annahme seines Mandates mit Erklärung vom 17. Mai 2023 abgelehnt hat, rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

Frau Marion Kräuter, wohnhaft in Bechlingen

in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Frau Kräuter mit meiner Feststellung ihr Mandat als Stadtverordnete der Stadt Aßlar erworben.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Aßlar, 22. Mai 2023

gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter

 


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 23.05.2023

Sitzungstermin: Mittwoch, 31. Mai 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 21.03.2023
  4. Glasfaserausbau; hier: Auswahl neuer Anbieter
  5. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.46 "Aßlar West", Kernstadt; hier: Abwägungsrelevante Stellungnahmen
  6. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1.48 "Festplatz Klein-Altenstädten", Klein-Altenstädten; hier: Abwägungsrelevante Stellungnahmen
  7. Bebauungsplan Grundschule Werdorf
  8. Fraktionsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Ausweisung weiterer Kernflächen Naturschutz im Aßlarer Stadtwald
  9. Verschiedenes

gez. Oliver Menz

 


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 17.05.2023

Sitzungstermin: Donnerstag, 25.05.2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 21.03.2023
  4. Energiesparkonzept der Stadt Aßlar
  5. Ausweisung von Tempo 30-Zonen im Stadtteil Werdorf
  6. Unterbringung von Schutzsuchenden in städtischen Liegenschaften
  7. Bildung von Haushaltsresten für das Haushaltsjahr 2022 über begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen gem. § 21 Abs. 2 GemHVO (Investitionen) und § 21 Abs. 1 GemHVO (erklärte Übertragbarkeit Budget)
  8. Steuerhebesätze
  9. 1. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2023
  10. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 1. Quartal 2023
  11. Verschiedenes

gez. Michael Clemens

 


Sitzung des Ortsbeirates Werdorf

Veröffentlicht am 10.05.2023

Sitzungstermin: Dienstag, 30. Mai 2023, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Hohenlohesaal (Nebengebäude) im Schloss Werdorf

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 26.01.2023
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Nachlese Ortsbegehung Seniorenbeirat
  6. Sprinkleranlage Sportplatz Werdorf
  7. Befestigung des Weges in den Dillwiesen
  8. Ideensammlung Dorfentwicklungsprogramm
  9. Sachstandsbericht altes Feuerwehrgerätehaus
  10. Verschiedenes

gez. Birger Hahn


Bekanntmachung

Veröffentlicht am 26.04.2023

In der Umlegung für das Verfahrensgebiet „Berghausen-Ost“ in der Gemarkung Berghausen (1196) wird nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan (2. Nachtrag) vom 07.11.2022 am 13.04.2023 unanfechtbar geworden ist. Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten neuen Grundstücke eingewiesen. Die im Umlegungsverzeichnis ausgewiesenen Geldleistungen sind fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die obenstehende Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, Stadtverwaltung, in 35614 Aßlar während der allgemeinen Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Aßlar, den 26. April 2023

Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Sitzung des Senioren- und Behindertenbeirats

Veröffentlicht am 11.04.2023

Sitzungstermin: Mittwoch, 19.04.2023, 17:30 Uhr

Raum, Ort: Schloss Werdorf, Hohenlohesaal, Bachstraße 48, 35614 Aßlar-Werdorf

Treffpunkt ist um 17:30 Uhr im Schlosshof in Werdorf zu einer Ortsbegehung - die Sitzung wird ab ca. 18:30 Uhr im Hohenlohesaal des Schlosses fortgeführt.

Tagesordnung


Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 08.03.2023
  4. Besprechung der Ergebnisse der Ortsbegehung
  5. Berichte und Planungen
  6. Verschiedenes

gez. Hannelore Spengler


Stellvertreter für das Schiedsamt Aßlar-Werdorf, -Berghausen gesucht

Veröffentlicht am 20.03.2023

Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des stellvertretenden Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.

Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.

Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:

  • Hausfriedensbruch,
  • Beleidigung,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • Körperverletzung,
  • Bedrohung und Sachbeschädigung
  • bestimmten Nachbarstreitigkeiten

Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,

1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der  Gemeinde wohnt;
  3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 24.04.2023 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag

Lungo


Genehmigung der Haushaltsatzung und Bekanntmachung der Haushaltsatzung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 20.03.2023

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 9. März 2023 die Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 genehmigt.

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Haushaltsplan 2023 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 21.März bis 24.März 2023 und vom 27. März bis 29.März 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Haushaltssatzung 2023 tritt damit am 20. März 2023 in Kraft.

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetztes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona Pandemie vom 11.Dezember 2020 (GVBl. S.915), hat die Stadtverordnetenversammlung am 13. Februar 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
mit einem Saldo von


37.774.819 €
37.664.462 €
110.357 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
mit einem Saldo von

0 €
0 €
0 €
mit einem Überschuss von 110.357 €
im Finanzhaushalt  
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.427.826 €
und dem Gesamtbetrag der  
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
mit einem Saldo von
5.686.850 €
4.303.950 €
1.382.900 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
mit einem Saldo von
1.000.000 €
842.715 €
157.285 €
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des
Haushaltsjahres von

2.968.011 €

 


                                                                                 
 

 


                                                   



                                             
                                            
                                                                                            

                                        
                                         
                                                                                               


                                                                                          


festgesetzt.
 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Liquiditätskredite, werden auf 4.000.000 € festgesetzt.

2.500.000 € dienen vorrangig als Ausfallreserve zur Abdeckung des Risikos drohender Rückzahlungsansprüche aus Steuern, weitere 1.500.000 € dienen der Vorfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, vorrangig für die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Werdorf (I027), der Siedlungserweiterung Berghausen-Ost (I157) sowie dem Neubau der Osttangente Berghausen (I162).

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

365 v.H.
550 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 385 v.H.

     
                                                           

                                                                                                             

§ 6

Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungs-konzept.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.

1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung gem. § 98 HGO

Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn

a. im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Als erheblich gilt ein Fehlbetrag von 5 % des Volumens des Ergebnishaushaltes.
Bei geringeren außerplanmäßigen oder überplanmäßigen Ausgaben findet § 100 HGO Anwendung.

b. im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Als erheblich gilt, wenn der Gesamtbetrag der Kredite § 2 der Haushaltssatzung oder der Höchstbetrag der Liquiditätskredite § 4 der Haushaltssatzung erhöht werden muss.

2. Wertgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO

a. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten Beträge alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind, alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 10.000 €.

b. Anstelle der Grenze von 10.000 € nach Abs. 1 Ziffer b gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Ergebnishaushalt die Grenze von 20.000 €, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird, bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von 20.000 €, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel (Haushaltsreste) um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.

c. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

3. Wertgrenze zur Abgrenzung von Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 GemHVO

Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.

Aßlar, 13. Februar 2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez. Christian Schwarz
Bürgermeister

 

DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES

als Behörde der Landesverwaltung

gemäß § 97a i. V. m. den §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die

1. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023

a. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von zunächst

     742.500 € (i.W.: siebenhundertzweiundvierzigtausendfünfhundert Euro).

Die Reduzierung bezieht sich auf eine mit Krediten geplante Maßnahme, welche unter Einzelgenehmigungsvorbehalt gestellt wird (Auflage 4).

b. des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

     4.000.000 € (i. W.: vier Millionen Euro)         

d. des Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 92a HGO.

Die Haushaltssatzung beinhaltet ansonsten keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Die Genehmigung ist gemäß §§ 97a, 103 und 105 HGO mit folgenden Auflagen verbunden.

Auflagen

  1. Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung inkl. Haushaltsbegleitverfügung sind der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i.S.v. § 97 Abs.4 HGO bitte ich bis zum 15. April 2023 zu übersenden.
  2. An Ihrem Berichtswesen i.S.v. § 28 GemHVO möchte ich teilhaben und bitte darum, mir die Berichte im Sinne Ihrer Konzeption des Berichtswesens innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ebenfalls zu übersenden.
  3. In das Berichtswesen im Sinne des § 28 GemHVO ist im Sinne einer Baukostenkontrolle der Umsetzungsstand aller veranschlagten Investitionen ab 50.000 € aufzunehmen.
  4. Die Investitionsmaßnahme „I090 - Feuerwehr Aßlar“ stelle ich im Sinne der Vorgaben des § 103 Abs.2 und Abs.4 Nr.2 HGO unter den Vorbehalt der Einzelkreditgenehmigung. Die Inanspruchnahme von Krediten für diese Investition ist bei Bedarf frühzeitig bei mir zu beantragen.
  5. Der Umsetzungsstand der im Haushaltssicherungskonzept geplanten Maßnahmen ist ebenfalls in das Berichtswesen zu integrieren.

Im Auftrag

(Siegel)

Strack-Schmalor
Verwaltungsdirektor


Genehmigung der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2023

Veröffentlicht am 20.03.2023

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 16. März 2023 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2023 genehmigt.

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ in der Zeit vom 21. März bis 24. März 2023 und vom 27. März bis 29. März 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2023 tritt damit am 20. März 2023 in Kraft.

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2023

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetztes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 13. Februar 2023 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2023 wird festgesetzt:

A.  Im Erfolgsplan

in den Erträgen auf
in den Aufwendungen auf
4.039.915 EUR
4.039.915 EUR
Überschuss/Fehlbetrag 0 EUR

                                                                           
                                               

                                                                                 

B.  Im Vermögensplan

in den Erträgen auf
in den Aufwendungen auf
1.452.805 EUR
1.452.805 EUR
Überschuss/Fehlbetrag 0 EUR

                                                                            
                                               

                                                                                 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsplan 2023 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 1.016.037 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.400.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 6

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.

Aßlar, 13. Februar 2023

Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme

gez. Maja Richter                  gez. Oliver Krämer
Betriebsleiterin                      Betriebsleiter

 

DER LANDRAT

DES LAHN-DILL-KREISES

als Behörde der Landesverwaltung

gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Laguna Asslar - Die Mittelhessentherme“ die

1. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023

a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes in Höhe von insgesamt

     96.037 € (in Worten: sechsundneunzigtausendsiebenunddreißig Euro)

b. des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen nach § 3 der Festsetzungen im Wirtschaftsplan bis zu einem Betrag von zunächst

     0 € (in Worten.: null Euro)

c. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von

      500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro)

Der Wirtschaftsplan 2023 enthält keine weiteren genehmigungsbedürftige Bestandteile. Die Genehmigung ist im Sinne von § 1 Abs.2 EigBGes in Verbindung mit den §§ 102, 103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.

Auflagen

  1. Diese Genehmigung inkl. der Begleitverfügung sind der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 3 HGO sowie der Betriebskommission gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes in geeigneter Form bekannt zu machen. Einen Nachweis, der dies dokumentiert, sowie einen Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung samt Auflagen bitte ich Sie bis zum 14. April 2023 vorzulegen.
  2. Der Jahresabschluss 2022 ist im Sinne der Vorgaben des § 27 Abs. 1 und 3 innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und innerhalb eines Jahres festzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist zeitnah nach Abschluss dieser beiden Aspekte darüber zu informieren.
  3. An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 21 EigBGes möchte ich teilhaben und bitte darum, mir den Halbjahresbericht zum Stichtag 30. Juni 2023 zeitnah im Juli 2022 vorzulegen und bitte Sie, mich ad hoc zu informieren, wenn der Vollzug des Wirtschaftsplanes in Gefahr gerät, defizitär zu werden.
  4. Die folgenden Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt meiner Einzelgenehmigung. Inanspruchnahmen von Krediten für diese Maßnahmen und der Abschluss von Verträgen für die Verpflichtungsermächtigung sind frühzeitig bei mir zu beantragen. Entsprechende Unterlagen nach § 12 GemHVO i.V.m. § 17 EigBGes sind dem Antrag beizufügen.

Investitionskredite

Umrüstung der 750 Stück Spindschlösser incl. des Ausgabeautomaten Transponderbänder, Rücknahmesystem)
Neubau eines barrierefreien Eingangs

Verpflichtungsermächtigungen

Bau einer Fernwärmeleitung von Laguna bis Buderus Edelstahl

  1. Für alle „erheblichen“ investiven Maßnahmen ab einem veranschlagten Betrag von 100.000 € sind zumindest Kosten- und Folgekostenberechnung oder teilweise besser ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zu erstellen und zeitnah zur Information der Gremien und im Blick auf die Baukostenkontrolle in das Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes zu integrieren.

 

Im Auftrag

(Siegel)

Reinhard Strack-Schmalor
Verwaltungsdirektor

 

Einzelkreditgenehmigung der Investitionsmaßnahme "Umrüstung Spindschlösser"

gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBI | S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBI S. 121) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBI. 2005 | S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915), erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" in Ergänzung meiner Genehmigung vom 16. März 2023 eine

1. Aufsichtsbehördliche Einzelkreditgenehmigung

in Höhe von

120.000€ (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro)

und erhöhe den im Sinne von § 3 der Festsetzungen im Wirtschaftsplan 2023 zunächst gemindert genehmigten Gesamtbetrag der Kreditaufnahme entsprechend von 0€ um 120.000€ auf 120.000€.

2. Modifizierte aufsichtsbehördliche Genehmigung

a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes in Höhe von insgesamt

96.037€ (in Worten: sechsundneunzigtausendsiebenunddreißig Euro) (unverändert)

b. des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen nach § 3 der Festsetzungen im Wirtschaftsplan bis zu einem Betrag von zunächst

120.000€ (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro)

c. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von

500.000€ (in Worten: fünfhunderttausend Euro) (unverändert)

Auflagen (fortgeltend)

Die Auflagen meiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung vom 16. März 2023 gelten weiterhin fort.

in Vertretung

(Siegel)

Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat


Genehmigung der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023

Veröffentlicht am 20.03.2023

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 10. März 2023 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 genehmigt.

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar in der Zeit vom 21. März bis 24. März 2023 und vom 27. März bis 29. März 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-502. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2023 tritt damit am 20. März 2023 in Kraft.

Wirtschaftsplan
der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 13. Februar 2023 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:

1. Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 wird festgesetzt:

Wasserversorgung

Erfolgsplan
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

-2.058.845,00 €
2.057.845,00 €
-1.000,00 €
./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
sowie sonstige Steuern

1.000,00 €
mit einem Jahresgewinn von 0,00 €
Vermögensplan
mit den Gesamteinnahmen auf
mit den Gesamtausgaben auf

-2.011.670,00 €
2.011.670,00 €

 

                                                          
                                         
                                                  

                                                                                                     

                                                 

 

Abwasserbeseitigung

Erfolgsplan
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

-2.498.875,00 €
2.498.875,00 €
0,00 €
mit einem Jahresgewinn von 0,00 €
Vermögensplan
mit den Gesamteinnahmen auf
mit den Gesamtausgaben auf

-1.776.542,00 €
1.776.542,00 €

                                                          
                                        
                                                              

                                                                                                   

 

 

2. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:

Betriebszweig Wasserversorgung:
Betriebszweig Abwasserentsorgung:
1.229.370,00 €
1.034.342,00 €

                                                                  
                                                 

3. Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2023 werden nicht festgesetzt.

4. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt.

5. Die Erheblichkeitsgrenze für Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

6. Ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan im Sinne des § 98 HGO wird erforderlich, wenn im Ergebnis- oder im Finanzhaushalt ein Fehlbetrag oberhalb der Erheblichkeitsgrenze zu erwarten ist und nur durch die Änderung des Wirtschaftsplanes ein Haushaltsausgleich erreicht werden kann.

7. Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO bedürfen oberhalb der Erheblichkeitsgrenze eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung.

Aßlar, 13. Februar 2023

Die Betriebsleitung
der Stadtwerke Aßlar

gez. Thorsten Adelmann                                       gez. Thomas Schäfer                    
Kaufm. Betriebsleiter                                             Techn. Betriebsleiter              

 

 

DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung

gemäß der §§ 1 und 15ff des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023

a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Ziffer 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (1.229.370 €) und den Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“ (1.034.342 €) in Höhe von insgesamt

      2.263.712 € (in Worten: zwei Millionen zweihundertdreiundsechzigtausendsiebenhundertzwölf Euro)

b. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Ziffer 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von

     750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro).

Weitere genehmigungsbedürftige Bestandteile sind dem Wirtschaftsplan 2023 nicht zu entnehmen. Die Genehmigung ist im Sinne der §§103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.

Auflagen

  1. Diese Genehmigung inkl. der Begleitverfügung sind der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 3 HGO sowie der Betriebskommission gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes in geeigneter Form bekannt zu machen. Einen Nachweis, der dies dokumentiert sowie einen Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung samt Auflagen bitte ich Sie bis zum 14. April 2023 vorzulegen.
  2. An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes möchte ich teilhaben, wenn der Vollzug des Wirtschaftsplanes in Gefahr gerät, defizitär zu werden. Bitte informieren Sie mich sodann über die Ursachen und die bereits eingeleiteten und die weiter beabsichtigten Maßnahmen der Gegensteuerung zu informieren.

Im Auftrag

(Siegel)

Reinhard Strack-Schmalor
Verwaltungsdirektor


Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 17.03.2023

Sitzungstermin: Montag, 27.03.2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 13.02.2023
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2022 bis 2026
    hier: Aufsichtsbehördliche Genehmigung und Haushaltsbegleitverfügung
  7. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das
    Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
    hier: Aufsichtsbehördliche Genehmigung und Begleitverfügung
  8. Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar
    hier: aufsichtsbehördliche Genehmigung und Begleitverfügung
  9. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 4. Quartal 2022
  10. Baulandumlegung "Berghausen-Ost"; hier Veräußerung der noch nicht verkauften Grundstücke
  11. Umnutzung und Erweiterung der "Alten Schule" in Aßlar
  12. Förderprogramm Dorfentwicklung in Hessen
  13. Antrag der CDU-Fraktion - Prüfantrag Teilnahme am Landesprogramm "Präventionsketten in Hessen"

gez. Katharina Schäfer


Bekanntmachung über den Beschluss und die Einsichtnahme des Umlegungsplanes

Veröffentlicht am 13.03.2023

Bekanntmachung über den
Beschluss und die Einsichtnahme des Umlegungsplanes
(2. Nachtrag)

(gemäß § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

im Umlegungsverfahren

Gemarkung Berghausen (1196),
Verfahrensgebiet „Berghausen-Ost“

ist der Umlegungsplan (2. Nachtrag), bestehend aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis, nach § 66 Abs. 1 BauGB durch Beschluss der Umlegungsstelle vom 07.11.2022 aufgestellt worden.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, (§69 Abs. 2 BauGB) kann den Umlegungsplan beim Magistrat der Stadt Aßlar, Stadtverwaltung, Mühlgrabenstraße 1, in 35614 Aßlar, während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr) nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06441 803-421 (Frau Krauß) oder 06441 803-401 (Frau Theis) einsehen.

Weiterhin wird hiermit bekanntgemacht: Allen Beteiligten am Umlegungsverfahren wird ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan gem. § 70 Abs. 1 BauGB zugestellt.

Die Stadt Aßlar wird den Zeitpunkt, an dem der Umlegungsplan (2. Nachtrag) unanfechtbar wird, ortsüblich bekanntmachen.

Aßlar, den 15. März 2023   

Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Dr. Stefan Zabeschek, 1. Stadtrat


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 13.03.2023

Sitzungstermin: Dienstag, 21.03.2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

TOP 4 wird in gemeinsamer Sitzung mit dem Bau- und Umweltausschuss behandelt.

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 02.02.2023
  4. Förderprogramm Dorfentwicklung in Hessen
  5. Umnutzung und Erweiterung der "Alten Schule" in Aßlar
  6. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 4. Quartal 2022
  7. Verschiedenes

gez. Michael Clemens


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 13.03.2023

Sitzungstermin: Dienstag, 21.03.2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

TOP 3 wird in gemeinsamer Sitzung mit dem HFA behandelt.

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Förderprogramm Dorfentwicklung in Hessen
  4. Verschiedenes

gez. Oliver Menz


Sitzung des Sozialausschusses

Veröffentlicht am 07.03.2023

Sitzungstermin: Mittwoch, 15.03.2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 01.02.2023
  4. Antrag der SPD-Fraktion - Sachstand über die geplanten Umbauten am ehemaligen Hort Blauland
  5. Bericht zu den städtischen Kinderspielplätzen
  6. Verschiedenes

gez. Jens Guckenbiehl


Vollsperrung der Überführung an der Bundesautobahn (A 45) in Aßlar

Veröffentlicht am 06.03.2023

Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Aßlar informiert:
Vollsperrung der Überführung an der Bundesautobahn (A 45) in Aßlar

Aufgrund von Bauarbeiten am Überführungsbauwerk kommt es ab Montag, den 13.03.2023 zu einer Vollsperrung der Überführung an der BAB 45 in der Gemarkung Aßlar.

Die Umleitung erfolgt über den Feldwirtschaftsweg unter der Bornbachtalbrücke in Richtung ehemaliger Grillhütte, Parkplatz „Lauftreff“.

Die Sperrung wird voraussichtlich bis ca. Frühjahr 2025 andauern.

Wir bitten um Beachtung.

Der Bürgermeister
als Straßenverkehrsbehörde

gez. Kroner


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 03.03.2023

Sitzungstermin: Montag, 13.03.2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stathalle Aßlar Clubraum, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 28.11.2022
  4. Klimakommune Aßlar; hier: Bericht über die Heizanlagen in den städt. Liegenschaften
  5. Sachstandsbericht Wasserkraft Aßlar GmbH & Co. KG
  6. Baulandumlegung "Berghausen-Ost"; hier Veräußerung der noch nicht verkauften Grundstücke
  7. Baugebiet "Berghausen-Ost"; hier: Bericht zum Planungsstand der Haupterschließung
  8. Verschiedenes

gez. Oliver Menz


Sitzung des Ortsbeirates Klein-Altenstädten

Veröffentlicht am 01.03.2023

Sitzungstermin: Dienstag, 07.03.2023, 18:30 Uhr
Raum, Ort: Ev. Gemeindehaus Klein-Altenstädten, Mühlacker-/Bachgartenstraße, 35614 Aßlar

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 19.07.2022 im Umlaufverfahren
  4. Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse zu den Haushalten 2023 für Stadtwerke, Laguna und städtischen Haushalt im Umlaufverfahren
  5. Der "Schutzmann vor Ort" stellt sich vor
  6. Fußweg zum Friedhof im oberen Bereich (Schützenhaus) - Aufnahme in den Reinigungsplan der Stadt Aßlar und Aufstellung von 2 Kisten mit Streugut
  7. Prüfung der Verkehrssicherungspflicht im Bereich des Schützenhauses
  8. Sonnenschutz und Sitzmöglichkeit am Sandkasten des Spielplatzes
  9. Backhaus - Schimmelsanierung und Sanierung der Fassade
  10. Aktion "Saubere Landschaft" am 11.03.2023
  11. Teilnahme am Stadtfest
  12. Beschilderung und Markierungen im Ortsbereich Klein-Altenstädten
  13. Bebauungsplan Festplatz
  14. Neuigkeiten Deponie Eulingsberg (Buderus)
  15. Verschiedenes

gez. Rosa Califano-Schlier


2. Jagdgenossenschaftsversammlung 2022/23

Veröffentlicht am 28.02.2023

Jagdgenossenschaft Aßlar
Am Donnerstag, dem 23. März 2023 um 19.00 Uhr findet in der Mehrzweckhalle Berghausen „Alte Schule“ eine Versammlung der gemeinschaftlichen Jagdgenossenschaft für die gesamte Stadt Aßlar statt. Einlass ist ab 17:30Uhr.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Bericht des stellv. Jagdvorstehers
  4. Vorgezogener Kassenbericht 2022/23
  5. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands
  6. Antrag auf Flächenänderung des Jagdreviers Berghausen – Beschlußfassung
  7. Verpachtung der Jagdreviere – Beschlußfassung
    a) Bermoll, Oberlemp, Bechlingen
    b) Werdorf, Aßlar I, Aßlar II
    c) Berghausen, Aßlar III
  8. Wahl eines Wahlleiters
  9. Wahl eines Jagdvorstehers   
  10. Verwendung des Jagdpachterlöses
  11. Mitteilungen und Anregungen

Alle Eigentümer von bejagdbaren Grundstücken sind zu dieser Versammlung herzlich eingeladen.
Anträge, die anlässlich der Versammlung behandelt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag dem Jagdvorstand schriftlich vorzulegen.

Offenlegung von Niederschriften
Die Niederschrift der letzten Versammlung der Jagdgenossenschaft Aßlar vom 6. Mai 2022 kann nach telefonischer Vereinbarung (0151 18513127) eingesehen werden.

35614 Aßlar, den 12. Februar 2023

Michael Rumpf
Stellv. Jagdvorsteher


Bebauungsplan Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“, Klein-Altenstädten

Veröffentlicht am 28.02.2023

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.09.2022 dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“ sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“ befindet sich im Südwesten des Siedlungsbereiches Klein-Altenstädten und schließt dort in der Verlängerung der Wilhelmstraße an ein bestehendes Wohngebiet an. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Klein-Altenstädten, Flur 2, das Flurstück 379 mit einer Größe von 3.644 m².

Gegenstand der Aufstellung ist die bauleitplanerische Sicherung der Fläche zur Nutzung eines Festplatzes sowie für einen Bereich für Stellplätze.

Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 03.03.2023 bis 04.04.2023 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Zimmer OG03 nach vorheriger Terminabstimmung unter 06441 803-412 (Frau Klotschkov) oder 06441 803-400 (Herr Krämer) während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag vom 13:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Gemäß § 4a (4) BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus-Amtliche Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

  1. Fachplanung in Form einer Faunistischen Betrachtung (Vögel, Haselmaus, Reptilien);
  2. Fachplanung in Form des Umweltberichts mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Wasser, Klima und Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild und deren Wechselwirkungen untereinander – gegliedert nach den Punkten Beschreibung und Bewertung;
  • Pflanzen
    Beschreibung und Bewertung der Biotop- und Nutzungstypen mit der Feststellung, dass der zukünftige Pflanzenbestand dem derzeitigen Artenspektrum entsprechen wird.
  • Tiere und biologische Vielfalt
    Der Planungsraum übernimmt für die Tierwelt insgesamt keine Beeinträchtigung.
  • Boden und Wasser, Fläche
    Beschreibung der Geologie, natürlichen Funktion, Archivfunktion, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen. Daraus resultiert für den Boden eine mittlerer bis tlw. hohe Bedeutung. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Fläche und Wasser können ausgeschlossen werden bzw. sind nicht zu erwarten.
  • Klima und Luft
    Beschreibung und Bewertung der klimatischen Funktionen des Plangebietes, mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
  • Schutzgut Mensch
    Auf den Menschen haben sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen. Im Ergebnis weist das Plangebiet eine hohe Bedeutung auf.
  • Kultur- und Sachgüter
    Beschreibung, dass Kultur- und Sachgüter im Plangebiet untergeordneten Bedeutung sind.
  1. naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und Maßnahmenbeschreibung;
  2. Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie von Privatpersonen zu folgenden Themenkomplexen:
  • Hinweis, dass für den Schutz des Waldes Auflagen und Hinweise einzuhalten sind.
  • Hinweis, dass bei Eingriffsberechnung der Ursprungszustand der Fläche angenommen werden muss.
  • Hinweis, dass die Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen zu beachten ist
  • Hinweis, dass grundsätzlich auf Bodenveränderungen bei Bodenaushubarbeiten zu achten ist.
  • Hinweis zum Thema Starkregen.
  • Hinweis, dass eine Versickerung des Niederschlagswasser nachzuweisen ist.
  • Hinweis, dass die zusätzliche Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzter Fläche für Kompensationsmaßnahmen zu vermeiden ist.

Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß §4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanaufstellung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.

Aßlar, den 01.03.2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister

Anlagen


Bebauungsplan Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“
Begründung
Umweltbericht
Umweltrelevante Stellungnahmen
Faunistische Erfassung

Schöffenwahl

Veröffentlicht am 22.02.2023

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Stadt insgesamt zwölf Frauen und Männer, die am Amtsgericht Wetzlar und Landgericht Limburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die Stadtverordnetenversammlung und der Jugendhilfeausschuss schlagen doppelt so viele Kandidaten, wie an Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen wird.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.

Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 14. April 2023 bei der Stadt Aßlar, Sicherheit & Ordnung, Bürgerservice, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, (Tel.:06441 803-316 oder 06441 803-300) oder per E-Mail an wahl@asslar.de. Die Bewerbungsformulare und weitere Informationen finden Sie unter: www.schoeffenwahl.de.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum 14. April 2023 an den Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar, Tel.-Nr.: 06441 407-1501. Bewerbungsformulare sind im Internet auf den o.g. Seiten und Informationen zum Amt unter www.lahn-dill-kreis.de/politik/kommissionen-beiraete/ Jugendhilfeausschuss/ abrufbar.


Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Aßlar

Veröffentlicht am 20.02.2023

Sitzungstermin: Freitag, 10.03.2023, 18:30 Uhr
Raum, Ort: Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Totenehrung
  3. Jahresbericht Stadtbrandinspektor
  4. Jahresbericht Stadtjugendwart
  5. Jahresbericht Stadtkinderfeuerwehrwartin
  6. Jahresbericht Musikwartin
  7. Grußworte
  8. Wahl zweite*r stellv. Stadtbrandinspektor*in
  9. Ernennungen / Entlassungen
  10. Ehrungen
  11. Anerkennungsprämie
  12. Beförderungen
  13. Verschiedenes

Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei mir eingereicht werden.

Michael Pichl
Stadtbrandinspektor


Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenver­sammlung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 20.02.2023

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Stadtverordneten Herrn Erol Genc, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.

Herr Genc hat per Schreiben vom 12. Februar 2023, eingegangen bei mir am 14. Februar 2023 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- auf seinen Sitz in der Stadtverordneten-versammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

Frau Linda Schäfer, wohnhaft in Werdorf

in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Frau Schäfer mit meiner Feststellung ihr Mandat als Stadtverordnete der Stadt Aßlar erworben.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Aßlar, 15. Februar 2023

gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter


Jahreshauptversammlung Freiwillige Feuerwehr Aßlar - Stadtteil Aßlar

Veröffentlicht am 20.02.2023

Sitzungstermin: Samstag, 11.03.2023, 19:30 Uhr
Raum, Ort: Feuerwehrhaus Aßlar, Berliner Str. 39, 35614 Aßlar

Tagesordnung

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Bericht des Wehrführers
  3. Bericht des Jugendwartes
  4. Aussprache zu den Berichten
  5. Wahl Wehrführer*in
  6. Grußworte
  7. Verschiedenes

gez.
Markus Kunzig
Wehrführer


Jahreshauptversammlung Freiwilligen Feuerwehr Aßlar - Stadtteil Werdorf

Veröffentlicht am 20.02.2023

Sitzungstermin: Samstag, 04.03.2023, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Feuerwehrhaus Werdorf, Willeckstraße 10, 35614 Aßlar-Werdorf

Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:

  1. Eröffnung Begrüßung 
  2. Totenehrung 
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 
  4. Grußworte der Gäste 
  5. Bericht des Wehrführers 
  6. Bericht des Jugendwarts 
  7. Berichts der Betreuerin der Kindergruppe 
  8. Bericht des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung 
  9. Verschiedenes

gez.
Christoph Schmied
Wehrführer


Sitzung des Senioren- und Behindertenbeirats

Veröffentlicht am 20.02.2023

Sitzungstermin: Mittwoch, 08.03.2023, 17:30 Uhr
Raum, Ort: Kulturbackhaus (KuBa), Bachstraße 39, 35614 Aßlar

Tagesordnung
Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 18.01.2023
  4. Bericht über Treffen mit VdK Aßlar und Werdorf/Berghausen
  5. Planung Veranstaltung "mögliche Bestattungsformen in Aßlar"
  6. Fragebogenaktion - ja oder nein?
  7. Verschiedenes

gez. Hannelore Spengler


Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Aßlar Stadtteil Oberlemp / Bermoll

Veröffentlicht am 08.02.2023

Sitzungstermin: Freitag, 24.02.2023, 19:30 Uhr
Raum, Ort: Feuerwehrhaus Oberlemp, Lindenstraße 16, 35614 Aßlar-Oberlemp

Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:

  1. Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Bericht des Wehrführers
  4. Bericht des Jugendwartes
  5. Wahl des Wehrführers
  6. Wahl des stv. Wehrführers
  7. Grußworte
  8. Verschiedenes

Sven Wedel
Wehrführer


Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 03.02.2023

 

Sitzungstermin: Montag, 13. Februar 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 12.12.2022
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Beisitzer*innen für das Ortsgericht Aßlar I
  7. Unterbringung von Flüchtlingen; Betriebszeiten und -kosten der modularen Wohnanlage
  8. Ersatzbeschaffung DLAK 23/12 für die Freiwillige Feuerwehr Aßlar Stadtteil Aßlar
  9. Übertragung von Haushaltsmitteln I027 "städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Werdorf"
  10. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  11. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Aßlar" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  12. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2022 bis 2026

gez. Katharina Schäfer


Sitzung des Ortsbeirates Bermoll

Veröffentlicht am 31.01.2023

Sitzungstermin: 9. Februar 2023, 18:30 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Bermoll, Hohensolmser Straße 9, 35614 Aßlar-Bermoll

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 03.05.2022
  4. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  5. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Aßlar" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  6. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2022 bis 2026
  7. Verschiedenes

gez. Nicklas Kniese

 


Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 26.01.2023

Sitzungstermin: 2. Februar 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 06.12.2022
  4. Unterbringung von Flüchtlingen; Betriebszeiten und -kosten der modularen Wohnanlage
  5. Übertragung von Haushaltsmitteln I027 "städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Werdorf"
  6. Ersatzbeschaffung DLAK 23/12 für die Freiwillige Feuerwehr Aßlar Stadtteil Aßlar
  7. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2022 bis 2026
  8. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  9. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Aßlar" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  10. Verschiedenes

gez. Michael Clemens

 


Sitzung des Ausschusses für Soziales und Partnerschaften

Veröffentlicht am 24.01.2023

Sitzungstermin: Mittwoch, 1. Februar 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 30.11.2022
  4. Antrag der SPD-Fraktion - Bericht über erste Erfahrungen zum "Pakt für den Nachmittag"
  5. Verschiedenes

gez. Jens Guckenbiehl

 


Sitzung des Ortsbeirates Bechlingen

Veröffentlicht am 23.01.2023

Sitzungstermin: Dienstag, 31. Januar 2023, 20:00 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Bechlingen, Borngasse 11, 35614 Aßlar - Bechlingen

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 19.04.2022
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2022 bis 2026
  6. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Aßlar" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  7. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  8. Verschiedenes

gez. Regina Meißner

 


Sitzung des Ortsbeirates Werdorf

Veröffentlicht am 17.01.2023

Sitzungstermin: Donnerstag, 26. Januar 2023, 19:00 Uhr
Raum, Ort: TV-Halle Werdorf, OG, Bahnhofstr. 1, 35614 Aßlar - Werdorf

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 08.09.2022
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2022 bis 2026
  6. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  7. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Aßlar" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  8. Tempo 30 innerorts
  9. Baugebiet Werdorf Süd-Ost
  10. Verkehrssituation Ampelanlage Werdorf
  11. Sicherheitskonzept Schloss/Dorfplatz
  12. Verschiedenes

gez. Birger Hahn

 


Sitzung des Ortsbeirates Berghausen

Veröffentlicht am 16.01.2023

Sitzungstermin: Mittwoch, 1. Februar 2023, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 10.08.2022
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2022 bis 2026
  6. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Aßlar" für das Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  7. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das
    Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  8. Termine 2023
  9. Gestaltung des "Dreschplatzes" Ortseingang Berghausen
  10. Pflanzung von Bäumen entlang des Weges "Im Seifen"
  11. Verschiedenes

gez. Sybille Hahn


Abräumung von Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen

Veröffentlicht am 11.01.2023

Aufgrund des Ablaufs der Ruhefristen von Grabstätten werden die Grabunterhaltungspflichtigen gebeten, die auf den genannten Friedhöfen gelegenen Reihengräber des Beerdigungsjahres 1992 bis zum

31. Juli 2023

abzuräumen und einzuebnen.
Die oberirdischen Grabsteine und Einfassungen sind genauso wie die unterirdischen Fundamente komplett zu entfernen.

Um den Angehörigen bei der Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale behilflich zu sein, stellt die Friedhofsverwaltung auf jedem Friedhof der Stadt Aßlar einen Container bereit oder eine gekennzeichnete Fläche zur Verfügung, wo das Entsorgungsmaterial abgelegt werden kann.
Für die Abfuhr der Materialien zur Deponie sorgt dann der Betriebshof der Stadt Aßlar. Diese Maßnahme ist allerdings nur zeitlich begrenzt durchführbar. In den folgenden Zeiträumen kann das Abräummaterial abgelegt werden:

Friedhöfe
Aßlar und Klein-Altenstädten: vom 19. Juni bis 30. Juni 2023

Friedhöfe Berghausen und Werdorf: vom 3. Juli bis 14. Juli 2023

Friedhöfe Bechlingen, Oberlemp und Bermoll : vom 17. Juli bis 28. Juli 2023

Für Entsorgungsmaterial von Grabstätten, die vor oder nach den angegebenen Zeiträumen abgeräumt werden, kann keine Abfuhr durch die Stadt Aßlar erfolgen. Um Lärmbelästigungen der umliegenden Anwohner zu vermeiden möchten wir Sie bitten, die Arbeiten nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchzuführen.

Die Inhaber von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind verpflichtet, das Nutzungsrechtende zu prüfen und rechtzeitig eine gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ende des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.

Wir bitten um Beachtung der angegebenen Termine und um Verständnis für die begrenzte Maßnahme.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
- Friedhofsverwaltung -


Wasserbeschaffungsverband Wasserwerke Dillkreis Süd, Sinn

Veröffentlicht am 10.01.2023

Bekanntmachung über die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2023


Festsetzung des Wirtschaftsplanes 2023

Sitzung des Senioren- und Behindertenbeirates

Veröffentlicht am 09.01.2023

Sitzungstermin: Mittwoch, 18. Januar 2023, 17:30 Uhr
Raum, Ort: Kulturbackhaus (KuBa), Bachstr. 39

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 05.10.2022
  4. Bericht über Treffen mit Seniorenbeirat Ehringshausen
  5. Nachbesprechung Ortsbegehung am 05.10.2022 - was hat sich getan?
  6. Sachstand KOMPASS
  7. Planung der nächsten Aktivitäten
  8. Verschiedenes

gez. Hannelore Spengler