Veröffentlicht am 20.03.2026
In den folgenden Dokumenten finden Sie die Bekanntmachungen der amtlichen Endergebnisse der Kommunalwahl 2026.
Veröffentlicht am 11.03.2026
Am Freitag, dem 10. April 2026 um 18.00 Uhr findet in der Mehrzweckhalle Berghausen „Alte Schule“ eine Versammlung der gemeinschaftlichen Jagdgenossenschaft für die gesamte Stadt Aßlar statt.
Einlass ist ab 17.00 Uhr.
Tagesordnung:
Alle Eigentümer von bejagdbaren Grundstücken sind zu dieser Versammlung herzlich eingeladen.
Anträge, die anlässlich der Versammlung behandelt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag dem Jagdvorstand schriftlich vorzulegen.
Offenlegung von Niederschriften
Die Niederschrift der letzten Versammlung der Jagdgenossenschaft Aßlar vom 25. April 2025 kann nach telefonischer Vereinbarung ( 0151 18513127) eingesehen werden.
35614 Aßlar, den 10. März 2026
Holm Pfeiffer
Jagdvorsteher
Veröffentlicht am 02.03.2026
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg
Tel.-Nr.: 0611 / 535-3100, Fax-Nr.: 0611 / 605 700
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-MR-05-21-46-01-B-0001#006
Flurbereinigungsverfahren Mittenaar-Bicken
Verfahrens-Nr.: VF 2146
Öffentliche Bekanntmachung
2. Änderungsbeschluss
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Amt für Bodenmanagement Marburg erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 21. Oktober 2013 im Flurbereinigungsverfahren Mittanaar-Bicken wie folgt geändert:
Das Flurbereinigungsgebiet hat sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geändert.
2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 444,3 ha. Damit vergrößert sich das Flurbereinigungsgebiet um 40,9 ha.
Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:
Gemarkung Ballersbach
von der Flur 9, die Flurstücke 14/0, 15/0, 16/0, 29/0, 30/0, 31/0, 32/0, 33/0, 34/0, 35/0, 36/0, 37/0, 38/0, 39/0, 40/0, 41/0, 42/0, 133/1, 133/2, 133/3, 134/1, 135/0, 136/0, 137/1
Gemarkung Bicken
von der Flur 3, die Flurstücke 7/2, 9/2
von der Flur 4, das Flurstück 62/1
von der Flur 9, die Flurstücke 59/0, 60/0, 61/0, 65/0, 66/0, 67/0, 68/0, 69/0, 70/0, 71/0, 72/0, 73/0, 74/0, 131/3, 132/0, 133/0, 146/21, 147/0, 148/0
von der Flur 13, das Flurstück 81/0
von der Flur 17, die Flurstücke 1/1, 2/15, 151/10, 166/3
von der Flur 24, die Flurstücke 308/0, 309/0, 310/0, 318/3, 319/2, 354/0, 355/4, 351/2, 353/2, 355/6
von der Flur 30, das Flurstück 110/0
von der Flur 31, die Flurstücke 95/0, 96/0, 97/0, 98/0, 99/0, 100/0, 140/0, 141/0, 142/0, 143/0, 219/2, 220/0, 227/4, 228/2, 233/2
von der Flur 32, die Flurstücke 177/0, 178/0, 179/0, 180/0, 181/0, 186/0, 187/0, 188/0, 189/0, 389/4, 390/4, 581/2, 581/5
Gemarkung Offenbach
von der Flur 1, die Flurstücke 2/4, 4/1
Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:
Gemarkung Bicken
von der Flur 2, die Flurstücke 1/0, 2/0, 3/0, 4/0, 6/0, 7/0, 8/0, 9/0, 10/0, 11/0, 12/0, 13/0, 14/0, 16/0, 17/0, 18/0, 19/0, 20/0, 21/0, 22/0 ,23/0, 24/0, 25/0, 26/0, 27/0, 28/0, 29/0, 31/0, 32/0, 33/0, 34/0, 35/0, 36/0, 37/0, 38/0, 39/0, 40/0, 41/0, 42/0, 43/0, 44/0, 45/0, 46/0, 47/0, 48/0, 49/0, 50/0, 51/0, 52/0, 53/0, 54/0, 125/0, 126/0, 128/0, 130/15, 131/15
von der Flur 16, die Flurstücke 26/0, 27/0, 28/0, 30/0, 31/0, 32/0, 33/0, 34/0, 35/0, 144/0
von der Flur 24, die Flurstücke 267/0, 268/0, 269/0, 270/0, 271/0, 272/0, 273/0, 274/0, 275/0, 276/0, 277/0, 278/0, 279/0, 280/0, 281/0, 282/0, 283/0, 284/0 285/0, 286/0, 287/0, 288/0, 289/0, 290/0, 291/0, 292/0, 293/0, 294/0, 295/0, 296/0, 297/0, 299/0, 300/0, 319/0, 350/0, 351/0, 352/0, 353/0
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und in den Gebietskarten (Anlage 2 – Anlage 10) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.
4. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
2. Als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Der Träger der Maßnahme ist Nebenbeteiligter gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG.
5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
7. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
8. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Gemeinde Mittenaar und in den angrenzenden Kommunen Stadt Herborn, Stadt Dillenburg, Gemeinde Siegbach, Gemeinde Bischoffen, Gemeinde Hohenahr, Stadt Aßlar, Gemeinde Ehringshausen und Gemeinde Sinn öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und die Gebietskarten (Anlage 2 – Anlage 10) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Auslegung erfolgt bei der Gemeinde Mittenaar (Bauamt, Aarstraße 5a, 35756 Mittenaar) während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2146 abrufbar.
Begründung
Das Flurbereinigungsverfahrensgebiet im Bereich „Auf dem Nesselhof“ und „In der Flachswiese“ wird verkleinert, da hier keine wertgleiche Abfindung gewährleistet und die Zuwegung nicht sichergestellt werden kann. Im Bereich „Am Lindenbeutel“ werden Flächen aus dem Verfahren ausgeschlossen, um eine zukünftige städtebauliche Entwicklung nicht zu verzögern. Im Bereich „Riechheck“ und „Burg“ werden Flächen zum Verfahrensgebiet genommen, um den notwendigen Ausbau von Holzabfuhrwegen gewährleisten zu können. Weiterhin werden in den Bereichen „Kleinbeul“ und am „Am Kirchhörnche“ ebenfalls Flächen zum Verfahrensgebiet genommen um sonstige Wegebaumaßnahmen umsetzen zu können. Die weiteren genannten Flächen werden aus vermessungstechnischen Gründen zum Verfahren zugezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Marburg, den 24. Februar 2026
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde –
Im Auftrag
(LS)
gez. Ufer (Abteilungsleitung)
Veröffentlicht am 19.02.2026
Im folgenden Dokument finden Sie Informationen zur Wahlbekanntmachung der Kommunalwahlen.
Veröffentlicht am 16.02.2026
Sitzungstermin: Donnerstag, 26.02.2026, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Schloss Werdorf, Hohenlohesaal, Bachstraße 48, 35614 Aßlar-Werdorf
Zusatzinfo: (Remisenbau des Schlosses)
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Birger Hahn
Veröffentlicht am 11.02.2026
Sitzungstermin: Donnerstag, 19. Februar 2026, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Oberlemp, Schmiedecke 3, 35614 Aßlar-Oberlemp
Zusatzinfo:
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
gez. Kai Discher
Veröffentlicht am 12.02.2026
Sitzungstermin: Mittwoch, 04.03.2026, 18:30 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Bechlingen, Borngasse 11, 35614 Aßlar-Bechlingen
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Gerold Hampl
Veröffentlicht am 09.02.2026
Die gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Aßlar findet am
Freitag, 6. März 2026 18.30 Uhr,
in der Mehrzweckhalle, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen statt.
Tagesordnung:
Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei mir eingereicht werden.
Michael Pichl
Stadtbrandinspektor
Veröffentlicht am 06.02.2026
Im Neubaugebiet „Berghausen Ost“ steht noch ein Wohnbaugrundstück zum Verkauf:
Gemarkung Berghausen, Flur 4, Flurstück 269, 620 m² groß für 80.832,59 €
Das Grundstück ist bereits voll erschlossen und sofort bebaubar.
Gemäß der Vergaberichtlinien der Stadt Aßlar ist das Grundstück innerhalb von drei Jahren zu bebauen.
Vergaberichtlinien
Bebauungsplan
Bei Fragen wenden Sie sich an Frau Julia Rother, Email julia.rother@asslar.de, Telefon 06441 803-411.
Veröffentlicht am 06.02.2026
Interessenten haben die Möglichkeit, ein voll erschlossenes Baugrundstück im Neubaugebiet „Erweiterung Werdorf Süd-Ost“ zu erwerben. Zum Verkauf stehen Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet sowie Grundstücke im Gewerbegebiet. Die Vergaberichtlinien sind auf der städtischen Webseite unter www.asslar.de/rathaus/satzungen-und-formulare/ abrufbar. Den Bebauungsplan finden Sie unter https://bplan.geoventis.de/asslar/bplan/6-14-BP.pdf.
Die Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet haben eine Größe von ca. 550 bis 890 m². Die Wohnbaugrundstücke werden zu einem Preis von 160,00 €/m² veräußert.
Im Gewerbegebiet (GEe/eingeschränkt) steht aktuell noch ein Grundstück mit einer Größe von ca. 2.600m² zur Verfügung. Der Quadratmeterpreis beträgt 55,00 €.
Der Verkaufspreis beinhaltet die Erschließung sowie einen Fernwärmeanschluss. Die Erschließungsarbeiten werden nach derzeitiger Planung Ende 2026 abgeschlossen sein.
Das Bewerbungsformular steht Ihnen online ausfüllbar zur Verfügung.
Ein Liquiditätsnachweis ist jeder Bewerbung beizufügen.
Weitere Informationen finden Sie hier
Veröffentlicht am 19.01.2026
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 16.01.2026 folgende Wahlvorschläge für die Stadtverordnetenwahl der Stadt Aßlar am 15.03.2026 zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:
Wahlvorschlag 1
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Wahlvorschlag 3
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Wahlvorschlag 4
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Wahlvorschlag 6
Freie Wählergemeinschaft (FWG)
Aßlar, den 19.01.2026
Der Wahlleiter der Stadt Aßlar
gez. Timo Dietermann
Veröffentlicht am 19.01.2026
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 16.01.2026 folgende Wahlvorschläge für die Ortsbeiratswahl der Stadt Aßlar am 15.03.2026 zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:
Bechlingen
Wahlvorschlag 1
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Wahlvorschlag 3
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Wahlvorschlag 6
Freie Wählergemeinschaft (FWG)
Berghausen
Wahlvorschlag 1
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Wahlvorschlag 3
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Wahlvorschlag 4
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Wahlvorschlag 6
Freie Wählergemeinschaft (FWG)
Bermoll
Wahlvorschlag 1
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Wahlvorschlag 3
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Oberlemp
Wahlvorschlag 7
Unabhängige Bürgerliste Oberlemp (UBO)
Werdorf
Wahlvorschlag 1
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Wahlvorschlag 3
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Wahlvorschlag 4
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Wahlvorschlag 6
Freie Wählergemeinschaft (FWG)
Klein-Altenstädten
Wahlvorschlag 1
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Wahlvorschlag 6
Freie Wählergemeinschaft (FWG)
Wahlvorschlag 7
Unabhängige Bürgerliste Klein-Altenstädten (UBK)
Aßlar, den 19.01.2026
Der Wahlleiter der Stadt Aßlar
gez. Timo Dietermann
Veröffentlicht am 19.01.2026
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 16.01.2026 folgende Wahlvorschläge für die Ausländerbeiratswahl der Stadt Aßlar am 15.03.2026 zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:
Wahlvorschlag 1
Allianz Aßlarer Bürger (AAB)
Aßlar, den 19.01.2026
Der Wahlleiter der Stadt Aßlar
gez. Timo Dietermann
Veröffentlicht am 16.01.2026
Mitteilung über die im Jahr 2026 in der Wasseraufbereitung verwendeten Aufbereitungsstoffe gemäß Trinkwasserverordnung
Die genannten Stoffe werden in einer Liste vom Bundesministerium für Gesundheit nach der Trinkwasserverordnung geführt.
Der Restgehalt der Zusatzstoffe im abgegebenen Trinkwasser entspricht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Aßlar, 16. Januar 2026
Stadtwerke Aßlar
Mühlgrabenstraße 1
35614 Aßlar
Veröffentlicht am 26.01.2026
Bekanntmachung
des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd, Sinn, über die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2026.
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 26. November 2025 einstimmig den vorgelegten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 festgesetzt.
Wirtschaftsplan
des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd in Sinn für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2026.
Aufgrund § 8, Ziff. 5 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd in der Fassung vom 01.01.2014, zuletzt geändert zum 01.01.2024 und des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 26.11.2025 wird die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 wie folgt beschlossen:
1
Der Wirtschaftsplan für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 wird
im Erfolgsplan in den Erträgen auf 2.323.445,00€
in den Aufwendungen auf 2.238.150,00 €
Überschuss 85.295,00 €
Im Vermögensplan in der Einnahme auf 426.000,00 €
In der Ausgabe auf 426.000,00 €
festgesetzt.
2
Der Grundbeitrag zur Deckung der nicht über die Wasserabnahmebeiträge gedeckten Kosten wird gem. § 27 Abs. 3 der Verbandssatzung für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 vorläufig wie folgt festgesetzt:
| Gemeinde/Stadt | Einwohner 30.06.2025 | Anteil Gemeinde/Stadt 2026 |
| Angelburg | 3.391 | 35.518,59€ |
| Aßlar | 13.094 | 137.151,42€ |
| Breitscheid | 4.683 | 49.051,48€ |
| Dietzhölztal | 5.470 | 57.294,81€ |
| Driedorf | 2.614 | 27.380,01€ |
| Ehringshausen | 9.628 | 100.847,25€ |
| Eschenburg | 10.031 | 105.068,43€ |
| Greifenstein | 6.580 | 68.921,36€ |
| Herborn | 5.597 | 58.625,06€ |
| Leun | 5.806 | 60.814,20€ |
| Mengerskirchen | 4.130 | 43.259,15€ |
| Sinn | 6.546 | 68.565,24€ |
| Gesamt | 77.570 | 812.487,00€ |
3
Der Wasserabnahmebeitrag für die Wasserlieferungen wird wie folgt festgesetzt:
Für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.026:
Verbandsmitglieder
Für die Mindestabnahmemenge und die darüber hinausgehende Wassermenge 0,64 €/cbm, netto
Nichtmitglieder
Für die abgenommene Wassermenge 1,58 €/cbm, netto
4
Eine Neuaufnahme von Krediten ist nicht erforderlich.
Umschuldungen sind keine erforderlich.
5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites, der im Kalenderjahr 2026 zur Aufrechterhaltung des Betriebes in Anspruch genommen werden darf, wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
6
Die einzelnen Kostenstellen im Erfolgsplan werden als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
7
Es wird eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 450.000,00 € für die Fortführung der Aufstockung der Büroräume auf dem Wasserwerk Mademühlen im Jahr 2027 veranschlagt.
gez. Lay
Verbandsvorsteher
Der vorstehende Wirtschaftsplan des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd für das Wirtschaftsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist erteilt.
Regierungspräsidium Gießen
Gz.: 1060-13-03-m-0400-00004#2025-00004 Datum: 15. Dezember 2025
Bearbeiter/in: Julika Sintje Lückel i. V. Tel. +49 (641) 303 2175
Zustimmung
Hiermit erteile ich dem Wasserbeschaffungsverband Wasserwerke Dillkreis Süd mit Sitz in Sinn unter Bezug auf die Begleitverfügung gleichen Datums die aufsichtsbehördliche Zustimmung
1. zur Inanspruchnahme der in Ziffer 7 des Beschlusses über die Festsetzung des Wirtschaftsplans des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen für das Jahr 2027 in Höhe von
450.000,00 €
(in Worten: vierhundertfünfzigtausend Euro)
gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) i. V. m. § 2 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) i. V. m. § 102 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO);
2. zu dem in Ziffer 5 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Höchstbetrag an Kassenkrediten, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, in Höhe von
500.000 €
(in Worten: fünfhunderttausend Euro)
gemäß § 75 Abs. 3 WVG i. V. m. § 2 Abs. 2 HWVG i. V. m. § 105 HGO.
Im Auftrag (S)
Schneider
Leitende Regierungsdirektorin
Der Wirtschaftsplan 2026 liegt in der Zeit vom 02.02.2026 bis einschließlich 10.02.2026 in der Geschäftsstelle des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd, Kirchstraße 12, 35764 Sinn, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Wasserbeschaffungsverband Sinn, 21.01.2026
Wasserwerke Dillkreis Süd gez. Lay, Verbandsvorsteher
Veröffentlicht am 23.01.2026
Sitzungstermin: Montag, 02.02.2026, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
Nichtöffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 15.01.2026
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 13.01.2026
Sitzungstermin: Mittwoch, den 28.01.2026 um 18.30 Uhr.
Ort: Mehrzweckhalle Berghausen in den Räumen der ehemaligen Kellerschänke, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen
Tagesordnung:
gez. Lars Becker
Veröffentlicht am 09.01.2026
Sitzungstermin: Montag, 19.01.2026, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
Nichtöffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 07.01.2026
Der Magistrat der Stadt Aßlar, Fachdienst Sicherheit & Ordnung, Fachbereich Bürgerservice- darf aufgrund des Bundesmeldegesetzes aus dem Einwohnermelderegister Auskünfte erteilen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit dem zu widersprechen:
Nutzen Sie den folgenden Link, um zum entsprechenden Formular zu gelangen:
https://www.asslar.de/downloads/dyn/1619/antrag_auf_einrichtung_einer_uebermittlungssperre.pdf oder ganz einfach über den QR-Code.
Aus Datenschutzgründen haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an die o.g. Gruppen, auch einzelne, ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Für „Auskunftssperre für Gefahr für Leben, Gesundheit, Persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 51 BMG)“ ist grundsätzlich ein Antrag mit schriftlicher Begründung beim vorstehenden Fachdienst zu stellen.
Aufgrund des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes (§ 34 a BMG Datenabruf der Bundeswehr gem. WDModG) besteht seit 01.01.2026 kein Widerspruchsrecht mehr für Auskünfte an die Wehrverwaltung.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen wenden, Sie sich an das Einwohnermeldeamt
der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.