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Amtliche Bekanntmachungen



Bauleitplanung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 09.04.2024

Bauleitplanung der Stadt Aßlar

Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Aßlar West“
Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGb)

Das Regierungspräsidium Gießen teilt mit Verfügung vom 05. April 2024 mit, dass der o.g. Bauleitplan und dessen Aufstellungsverfahren geprüft wurden; die Änderung des Flächennutzungsplanes wird aufgrund des § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Bauleitplan wird mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung in der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister

 

Bauleitplanung der Stadt Aßlar

Bebauungsplan „Aßlar West“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat den Bebauungsplan „Aßlar West“ in ihrer Sitzung am 11.12.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die Bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Abs. 1 und 3 HBO und die wasserrechtliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 HWG als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Nach der Genehmigung der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Regierungspräsidium Gießen kann auch der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wird in der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister