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Amtliche Bekanntmachungen



Flurbereinigungsverfahren Mittenaar-Bicken

Veröffentlicht am 02.03.2026

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -

Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg
Tel.-Nr.: 0611 / 535-3100, Fax-Nr.: 0611 / 605 700
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de

Gz.: 2-MR-05-21-46-01-B-0001#006

Flurbereinigungsverfahren Mittenaar-Bicken
Verfahrens-Nr.: VF 2146

Öffentliche Bekanntmachung

2. Änderungsbeschluss

1. Anordnung der Änderung

Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Amt für Bodenmanagement Marburg erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 21. Oktober 2013 im Flurbereinigungsverfahren Mittanaar-Bicken wie folgt geändert:

Das Flurbereinigungsgebiet hat sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geändert.

2. Flurbereinigungsgebiet

Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 444,3 ha. Damit vergrößert sich das Flurbereinigungsgebiet um 40,9 ha.

Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:

Gemarkung Ballersbach

von der Flur 9, die Flurstücke 14/0, 15/0, 16/0, 29/0, 30/0, 31/0, 32/0, 33/0, 34/0, 35/0, 36/0, 37/0, 38/0, 39/0, 40/0, 41/0, 42/0, 133/1, 133/2, 133/3, 134/1, 135/0, 136/0, 137/1

Gemarkung Bicken

von der Flur 3, die Flurstücke 7/2, 9/2
von der Flur 4, das Flurstück 62/1
von der Flur 9, die Flurstücke 59/0, 60/0, 61/0, 65/0, 66/0, 67/0, 68/0, 69/0, 70/0, 71/0, 72/0, 73/0, 74/0, 131/3, 132/0, 133/0, 146/21, 147/0, 148/0
von der Flur 13, das Flurstück 81/0
von der Flur 17, die Flurstücke 1/1, 2/15, 151/10, 166/3
von der Flur 24, die Flurstücke 308/0, 309/0, 310/0, 318/3, 319/2, 354/0, 355/4, 351/2, 353/2, 355/6
von der Flur 30, das Flurstück 110/0
von der Flur 31, die Flurstücke 95/0, 96/0, 97/0, 98/0, 99/0, 100/0, 140/0, 141/0, 142/0, 143/0, 219/2, 220/0, 227/4, 228/2, 233/2
von der Flur 32, die Flurstücke 177/0, 178/0, 179/0, 180/0, 181/0, 186/0, 187/0, 188/0, 189/0, 389/4, 390/4, 581/2, 581/5

Gemarkung Offenbach

von der Flur 1, die Flurstücke 2/4, 4/1

Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:

Gemarkung Bicken

von der Flur 2, die Flurstücke  1/0, 2/0, 3/0, 4/0, 6/0, 7/0, 8/0, 9/0, 10/0, 11/0, 12/0, 13/0, 14/0, 16/0, 17/0, 18/0, 19/0, 20/0, 21/0, 22/0 ,23/0, 24/0, 25/0, 26/0, 27/0, 28/0, 29/0, 31/0, 32/0, 33/0, 34/0, 35/0, 36/0, 37/0, 38/0, 39/0, 40/0, 41/0, 42/0, 43/0, 44/0, 45/0, 46/0, 47/0, 48/0, 49/0, 50/0, 51/0, 52/0, 53/0, 54/0, 125/0, 126/0, 128/0, 130/15, 131/15
von der Flur 16, die Flurstücke 26/0, 27/0, 28/0, 30/0, 31/0, 32/0, 33/0, 34/0, 35/0, 144/0
von der Flur 24, die Flurstücke 267/0, 268/0, 269/0, 270/0, 271/0, 272/0, 273/0, 274/0, 275/0, 276/0, 277/0, 278/0, 279/0, 280/0, 281/0, 282/0, 283/0, 284/0 285/0, 286/0, 287/0, 288/0, 289/0, 290/0, 291/0, 292/0, 293/0, 294/0, 295/0, 296/0, 297/0, 299/0, 300/0, 319/0, 350/0, 351/0, 352/0, 353/0

Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und in den Gebietskarten (Anlage 2 – Anlage 10) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.

3.      Teilnehmergemeinschaft

Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.

4.      Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):

1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.

2.   Als Nebenbeteiligte

a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,

b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),

c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,

e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und

f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

Der Träger der Maßnahme ist Nebenbeteiligter gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG.

5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:

1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.

Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

7. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

8. Bekanntmachung

Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Gemeinde Mittenaar und in den angrenzenden Kommunen Stadt Herborn, Stadt Dillenburg, Gemeinde Siegbach, Gemeinde Bischoffen, Gemeinde Hohenahr, Stadt Aßlar, Gemeinde Ehringshausen und Gemeinde Sinn öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und die Gebietskarten (Anlage 2 – Anlage 10) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Auslegung erfolgt bei der Gemeinde Mittenaar (Bauamt, Aarstraße 5a, 35756 Mittenaar) während der Dienstzeiten.

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2146 abrufbar.

Begründung

Das Flurbereinigungsverfahrensgebiet im Bereich „Auf dem Nesselhof“ und „In der Flachswiese“ wird verkleinert, da hier keine wertgleiche Abfindung gewährleistet und die Zuwegung nicht sichergestellt werden kann. Im Bereich „Am Lindenbeutel“ werden Flächen aus dem Verfahren ausgeschlossen, um eine zukünftige städtebauliche Entwicklung nicht zu verzögern. Im Bereich „Riechheck“ und „Burg“ werden Flächen zum Verfahrensgebiet genommen, um den notwendigen Ausbau von Holzabfuhrwegen gewährleisten zu können. Weiterhin werden in den Bereichen „Kleinbeul“ und am „Am Kirchhörnche“ ebenfalls Flächen zum Verfahrensgebiet genommen um sonstige Wegebaumaßnahmen umsetzen zu können. Die weiteren genannten Flächen werden aus vermessungstechnischen Gründen zum Verfahren zugezogen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Marburg, den 24. Februar 2026

Amt für Bodenmanagement Marburg

      - Flurbereinigungsbehörde –

Im Auftrag

            (LS)

gez. Ufer (Abteilungsleitung)

 

 


Gebietskarte

Start der Vermessung an der Dill

Veröffentlicht am 18.12.2025

Das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 41.2 Oberirdische Gewässer und Hochwasserschutz als Obere Wasserbehörde, beabsichtigt nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das Überschwemmungsgebiet für das Gewässer Dill neu festzusetzten. Die Neuermittlung erfolgt mittels einer zweidimensionalen hydrodynamisch-numerischen Modellierung.

Für die erforderlichen Ortsbegehungen und Vermessungsarbeiten des Gewässer Dill und seiner Zuläufe sind die Björnsen Beratende Ingenieure GmbH sowie das mit dieser Aufgabe betraute Vermessungspersonal der Geo Group als Beauftragte der Wasserbehörde nach §§ 100, 101 WHG sowie 63 und 71 Hessisches Wassergesetz (HWG) befugt, im Rahmen der Gewässeraufsicht für Ortsbegehungen und Vermessungsarbeiten das Gewässer zu befahren sowie Grundstücke zu betreten. Der Start der Vermessung ist für den 12.01.2026 terminiert, der Abschluss erfolgt voraussichtlich Ende März 2026.


Wasserhärtebereiche 2025

Veröffentlicht am 18.11.2025

Verbraucherinformation gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 17. Juli 2013 zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.07.2021

Angabe der Wasserhärtebereiche im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Aßlar für 2025

Bei den Wasseruntersuchungen vom 18.08.2025 nach § 14 und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung wurden die Härtebereiche des Trinkwassers ermittelt. Nachfolgend sind die Ergebnisse für die einzelnen Versorgungszonen aufgeführt.

Versorgungszone Wasserhärte Härtebereich
Aßlar, Hochzone 18 °dH (3,21 mmol CaCO3/l) hart
Aßlar, Tiefzone 14,2°dH (2,54 mmol CaCO3/l) hart
Klein-Altenstädten 14,2 °dH (2,54 mmol CaCO3/l) hart
Bechlingen  15,1 °dH (2,70 mmol CaCO3/l) hart
Berghausen 19,8 °dH (3,54 mmol CaCO3/l) hart
Bermoll 11,3 °dH (2,02 mmol CaCO3/l) mittel
Oberlemp 11,3 °dH (2,02 mmol CaCO3/l) mittel
Werdorf  5,6 °dH (1,00 mmol CaCO3/l) weich

Zur Hochzone gehören folgende Straßen:

Am Hohenroth, Bergstraße (ab Gebr.-Grimm-Str.) Am Bodenloh (von Pestalozzistr. bis Kantstr.), Egerlandweg, Erwin-Debus-Straße, Freih.-vom-Stein-Straße, Friedenstraße (ab Goethestr.), Gebr.-Grimm-Straße (bis Freih.-vom-Stein-Str.), Gleisenbach, Goethestraße, Grenzweg, Hangstraße, Hasselstraße, Herderstraße, Hohwardstraße (ab Goethestr.), Jüterboger Straße, Kantstraße (ab Bodenloh), Kirchberg, Lessingstraße, Pestalozzistraße, Schillerstraße, Schulstraße (bis Schule), Sovranostraße, Sudetenweg, Tannenbergweg, Zur schönen Aussicht.

Härtebereiche:

weich: weniger als 1.5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° dH)

mittel: 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° bis 14 dH)

hart: mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht mehr als 14° dH)