Veröffentlicht am 03.01.2025
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 2. Januar 2025 die Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Haushaltsplan 2025 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 6. Januar bis 10. Januar 2025 und vom 13. Januar bis 14. Januar 2025 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Haushaltssatzung 2025 tritt damit am 6. Januar 2025 in Kraft.
Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis | 41.353.751 € | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 41.549.630 € | |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | - 195.879 € | |
mit einem Saldo von | ||
im außerordentlichen Ergebnis | ||
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € | |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € | |
mit einem Saldo von | 0 € | |
mit einem Fehlbedarf von | 195.879 € | |
Der Ausgleich des Fehlbedarfs von 195.879 € erfolgt durch die Entnahme aus Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gem. § 24 Abs. 2 GemHVO. Der Haushalt gilt somit gem. § 24 GemHVO als ausgeglichen.
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
1.164.026 € | |
und dem Gesamtbetrag der | ||
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.331.400 € | |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 12.287.200 € | |
mit einem Saldo von | 9.955.800 € | |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 9.455.000 € | |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 952.098 € | |
mit einem Saldo von | 8.502.902 € | |
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von | 336.935 € | |
festgesetzt. |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 9.455.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.595.875 € festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite, werden auf 4.000.000 € festgesetzt.
Davon dienen 2.500.000 € vorrangig als Ausfallreserve zur Abdeckung des Risikos drohender Rückzahlungsansprüche aus Steuern, weitere 1.500.000 € dienen der Vorfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, vorrangig für die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Werdorf (I027), der Siedlungserweiterung Berghausen-Ost (I157) sowie dem Neubau der Osttangente Berghausen (I162).
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | |
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 300 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 550 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgt durch Hebesatzsatzung vom 16. Dezember 2024. Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht benötigt.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung gem. § 98 HGO
Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn
a. im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt.
b. Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.
c. Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen.
2. Wertgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO
a. Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1% aller Auszahlungen im Finanzhaushalt übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
b. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
3. Wertgrenze zur Abgrenzung von Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 GemHVO
Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.
Aßlar, 16. Dezember 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar aufgrund der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 16. Dezember 2024 folgende
a) zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
4.000.000 € (i. W.: vier Millionen Euro)
b) des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von
9.455.000 € (i. W.: neun Millionen vierhundertfünfundfünfzigtausend Euro)
c) des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von
3.595.875 € (i. W.: drei Millionen fünfhundertfünfundneunzigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro)
Die Haushaltssatzung 2025 ist mit folgenden Auflagen verbunden:
Im Auftrag
(Siegel)
Jochem
Verwaltungsoberrat