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Amtliche Bekanntmachungen



Genehmigung der Haushaltsatzung und Bekanntmachung der Haushaltsatzung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 19.03.2024

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 18. März 2024 die Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2024 genehmigt.

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Haushaltsplan 2024 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 20. März bis 22. März 2024 und vom 25. März bis 28. März 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Haushaltssatzung 2024 tritt damit am 20. März 2024 in Kraft.

 

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 5. Februar 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis  
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 40.383.128 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 40.897.732 €
mit einem Saldo von - 514.604 €
   
im außerordentlichen Ergebnis   
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 €
mit einem Saldo von 0 €
   
mit einem Fehlbedarf von 514.604 €

 

                                                        

                                        

                                                                                                    

 

 

 

Der Ausgleich des Fehlbedarfs von 514.604 € erfolgt durch die Entnahme aus Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gem. § 24 Abs. 2 GemHVO. Der Haushalt gilt somit gem. § 24 GemHVO als ausgeglichen.

 

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
851.312 €
   
und dem Gesamtbetrag der  
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.531.500 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.188.043 €
mit einem Saldo von 1.656.543 €
   
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.800.000 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 890.030 €
mit einem Saldo von 909.970 €
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des
Haushaltsjahres von
104.739 €

 

 

 

 

 

 

 

 

festgesetzt.

Zum Ausgleich des Finanzhaushaltes stehen Liquide Mittel in Höhe von 6.964.702 € zur Verfügung. Des Weiteren bestehen Kreditermächtigungen aus Vorjahren von 3.300.000 €.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.800.000 € festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 755.000 € festgesetzt.

 

§ 4

Liquiditätskredite, werden auf 4.000.000 € festgesetzt.

2.500.000 € dienen vorrangig als Ausfallreserve zur Abdeckung des Risikos drohender Rückzahlungsansprüche aus Steuern, weitere 1.500.000 € dienen der Vorfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, vorrangig für die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Werdorf (I027), der Siedlungserweiterung Berghausen-Ost (I157) sowie dem Neubau der Osttangente Berghausen (I162).

 

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer  
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 365 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 600 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 400 v.H.

       

     

 

Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom 11. Dezember 2023. Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.

 

§ 6

Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

 

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

 

§ 8

Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.

 

1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung gem. § 98 HGO

Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn

a. im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt.

b. Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.

c. Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen.

 

2. Wertgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO

a. Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1% aller Auszahlungen im Finanzhaushalt übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

b. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.

 

3. Wertgrenze zur Abgrenzung von Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 GemHVO

Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.

 

Aßlar, 5. Februar 2024

Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez. Christian Schwarz
Bürgermeister

 

DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung

gemäß den §§ 97a, 92a,102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die

 

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024

a. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO zur Leistung von Auszahlungen bis zu einem Betrag von

755.000 €
(i. W.: siebenhundertfünfundfünfzigtausend Euro)

b. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 97a Nr.4 i. V. m. § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von

1.800.000 €
(i. W.: eine Million achthunderttausend Euro)

c. zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 97a Nr. 5 i. V. m.§ 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

4.000.000 €
(i. W.: vier Millionen Euro)

d. des Haushaltssicherungskonzeptes 2024 gemäß § 92a HGO.

Die Genehmigung erfolgt aufgrund der Vorgaben der §§ 92 Abs. 5, 92a, 97a, 102, 103 und 105 HGO unter Auflagen, die in der Begleitverfügung begründet werden.

 

Auflagen

  1. Über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung inkl. der Haushaltsbegleitverfügung ist die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 3 HGO bis zum 25. April 2024 in geeigneter Form zu informieren. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung (inkl. der Auflagen) i.S.v. § 97 Abs. 4 HGO bitte ich ebenfalls bis zum 25. April 2024 zu erbringen.
  2. An Ihrem Berichtswesen i.S.v. § 28 GemHVO möchte ich auch weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Berichte im Sinne Ihrer Konzeption des Berichtswesens innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden und ebenfalls den städtischen Gremien in diesem Zeitraum zur Kenntnis zu geben. Hierüber legen Sie mir bitte einen Nachweis vor.
  3. Für die geplante Verpflichtungsermächtigung Nr. V023 sind i.S.v. § 12 Abs. 2 GemHVO entsprechende Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen zu erstellen. Über diese möchte ich informiert werden und bitte darum, mir diese bis zum 31. Mai 2024 zukommen zu lassen. Sie können die Vorlage der Unterlagen mit der Information im Sinne von § 112 Abs. 5 HGO über die Aufstellung des Jahresabschlusses 2023 verbinden.
  4. In das Berichtswesen gem. § 28 GemHVO ist im Sinne einer Baukostenkontrolle weiterhin der Umsetzungsstand aller veranschlagten Investitionen ab 50.000 € aufzunehmen.
  5. Der Umsetzungsstand der im Haushaltssicherungskonzept 2024 geplanten Maßnahmen ist ebenfalls in das Berichtswesen zu integrieren.

 

Im Auftrag

(Siegel)

Strack-Schmalor
Leitender Verwaltungsdirektor