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Veröffentlicht am 27.09.2023
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung in Aßlar am 25.09.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Verdienstausfall
(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Betriebskommissionen, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums sowie andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EURO 30 pro Sitzung des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Stadtverordnetenvorsteher*in und dem Magistrat zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Stadtverordnetenvorsteher*in an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 30 EURO. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 300 EURO nicht übersteigen.
§ 2 Fahrtkosten
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Betriebskommissionen, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Satz 1 gilt sinngemäß auch für Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
(2) Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, der Betriebskommissionen, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung:
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.
(3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
(4) Für die Vertretung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine Aufwandsentschädigung je Kalendertag gewährt in Höhe von - EURO 30
(5) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von - EURO 40 - sofern der Aufwand nicht durch Dritte getragen wird.
(6) Die Aufwandsentschädigungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden, beginnend ab dem 01.01.2026 in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren wie folgt angepasst:
1. pro Sitzung um - EURO 1
2. je monatliche Pauschale für den oder die Stadtverordnetenvorsteher*in, der oder die Erste*r Stadtrat/Stadträtin sowie die Fraktionsvorsitzenden um - EURO 3
3. je Pauschale für alle Weiteren um - EURO 1
§ 4 Fraktionssitzungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.
Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 10 pro Jahr begrenzt.
§ 5 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Stadträte, Mitglieder der Betriebskommissionen, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Beirates für Senioren und Behinderte, des Jugendforums und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Stadtverordnetenvorsteher*in der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher*in entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen. Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.
(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.
§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist
(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung außer Kraft.
Aßlar, den 26.09.2023
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 27.09.2023
Aufgrund des § 82 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar am 25.09.2023 für die Ortsbeiräte folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Ortsbeirates
(1) Der Ortsbeirat vertritt die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner seines Ortsbezirks gegenüber der Stadt.
(2) Stadtverordnetenversammlung und Magistrat hören den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes.
Die Anhörung erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme des Ortsbeirates, die innerhalb einer Frist von einem Monat an die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in bzw. an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten ist. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in bzw. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen.
Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(3) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Stadt insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Stadt unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Stadt angeht, welche die Stadtverordnetenversammlung zu wahren hat.
(4) Stadtverordnetenversammlung und Magistrat können dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
§ 2 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Ortsbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Ortsbeirates teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Ortsvorsteher/in an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied des Ortsbeirates mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Ortsvorsteher/in sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgenden Sitzung von der oder dem Ortsvorsteher/in zu verlesen.
(3) Ein Mitglied des Ortsbeirates, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Ortsvorsteher/in vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung, an und legt die Gründe dar.
§ 3 Treupflicht
Die Mitglieder des Ortsbeirates dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Ortsbeirates unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in §§ 2, 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Ortsvorsteher/in der Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.
§ 6 Einberufen der Sitzungen
(1) Die oder der bisherige Ortsvorsteher/in beruft den Ortsbeirat binnen sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung ein und führt den Vorsitz bis zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers.
(2) Die Mitglieder des Ortsbeirates wählen in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Ortsvorsteher/in sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Ferner wählt er die oder den Schriftführerin oder Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) Die oder der Ortsvorsteher/in beruft die Mitglieder des Ortsbeirates zu den Sitzungen des Ortsbeirates so oft wie es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ortsbeirates, der Magistrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des Ortsbezirks und hier des Ortsbeirates fallen. Die Antragstellerinnen und/oder die Antragsteller haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(4) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Ortsvorsteher/in im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt.
(5) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Ortsbeirates und an den Magistrat sowie an die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in und die im Stadtteil wohnenden Stadtverordneten. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten die Einladung zur Kenntnis. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Ortsvorsteher/in eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
(6) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Ortsvorsteher/in die Frist verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Ortsvorsteher/in muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen. Bei Wahlen müssen zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag stets mindestens drei Tage liegen.
§ 7 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die oder der Ortsvorsteher/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Ortsbeirates. Ist sie oder er verhindert, so ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung zu berufen.
(2) Die oder der Ortsvorsteher/in hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht im Sinne von §§ 12, 13 aus.
§ 8 Bürgerfragestunde
Vor oder nach jeder Sitzung des Ortsbeirates kann eine Bürgerfragestunde angesetzt werden.
§ 9 Öffentlichkeit
(1) Der Ortsbeirat berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.
(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3) Beschlüsse, welche in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.
§ 10 Beschlussfähigkeit
(1) Der Ortsbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Ortsbeirat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ortsbeirates ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht (z.B. wegen Interessenwiderstreit gem. § 25 HGO), so ist der Ortsbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien und Gruppierungen
(1) Der Magistrat kann an den Sitzungen des Ortsbeirates teilnehmen. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Gleiches gilt für die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrates abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Magistrates darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat eine andere Stadträtin oder einen anderen Stadtrat als Sprecherin oder als Sprecher benennen.
(3) Die Ortsbeiräte können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
(4) Der Ortsbeirat kann über die Regelung des Abs. 3 hinaus beschließen, sonstigen Vertreterinnen und Vertretern von Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen ein Rederecht zu gewähren.
(5) Stadtverordnete, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 12 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
(1) Der Ortsbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,
(2) Der Ortsbeirat kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der in der Hauptsatzung festgelegten Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates zustimmen.
§ 13 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) Die oder der Ortsvorsteher/in handhabt die Ordnung in den Sitzungen des Ortsbeirates und übt das Hausrecht aus.
(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers,
Kann sich die oder der Ortsvorsteher/in kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Ortsbeirates und des Magistrates
(1) Die oder der Ortsvorsteher/in ruft Mitglieder des Ortsbeirates und des Magistrates zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.
(2) Die oder der Ortsvorsteher/in entzieht dem Mitglied des Ortsbeirates oder des Magistrates das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.
(3) Die oder der Ortsvorsteher/in ruft das Mitglied des Ortsbeirates oder des Magistrates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.
(4) Die oder der Ortsvorsteher/in kann ein Mitglied des Ortsbeirates bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchsten für drei Sitzungstage ausschließen. Die oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung des Ortsbeirates anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.
§ 15 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortsbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jedes Mitglied des Ortsbeirates kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Ortsvorsteher/in sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Mitglieder des Ortsbeirates, Bedienstete der Stadt – und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt haben – oder Bürgerinnen bzw. Bürger gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift allein verantwortlich.
(3) Den Mitgliedern des Ortsbeirates sowie den Mitgliedern des Magistrates wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn dies zwischen der oder dem Ortsvorsteher/in und dem Mitglied des Ortsbeirates bzw. den Mitgliedern des Magistrates zuvor vereinbart wurde.
(4) Mitglieder des Ortsbeirates sowie Mitglieder des Magistrates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung der Niederschrift bei der oder dem Ortsvorsteher/in schriftlich erheben. Eine Einreichung der Einwendung durch E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Ortsbeirat in der nächsten Sitzung.
§ 16 Anwendung ergänzender Vorschriften der HGO und der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
Sofern diese Geschäftsordnung keine erschöpfende Regelung enthält, gelten die für den Geschäftsgang der Stadtverordnetenversammlung maßgeblichen Vorschriften der HGO und die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung entsprechend.
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem 01.10.2023 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Stadt Aßlar vom 10.12.2012 außer Kraft.
Aßlar, den 26.09.2023
gez. Katharina Schäfer
Stadtverordnetenvorsteherin
Veröffentlicht am 27.09.2023
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar durch Beschluss vom 25.09.2023 folgende Geschäftsordnung gegeben:
§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Stadtverordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Stadt-verordnetenversammlung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in oder der oder dem Vorsitzenden des Gremiums an, deren Mitglieder sie sind und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt ein/eine Stadtverordnete/r mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgenden Sitzung von der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in zu verlesen.
(3) Ein/Eine Stadtverordnete/r, die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung, an und legt die Gründe dar.
§ 2 Anzeigepflicht
(1) Stadtverordnete haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).
(2) Stadtverordnete haben die Übernahme städtischer Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
§ 3 Treupflicht
(1) Stadtverordnete dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.
(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Die Stadtverordneten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in den §§ 1, 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/inder Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.
§ 6 Bildung von Fraktionen
(1) Die Stadtverordneten können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens 2 Stadtverordneten.
(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Stadtverordnete als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
(3) Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.
§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des Magistrates und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.
§ 8 Rechte und Pflichten
(1) Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Der Ältestenrat unterstützt die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Stadtverordnetenversammlung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.
(3) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Der Ältestenrat tagt in der Regel nicht öffentlich.
(4) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Magistrates verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ein, so ist diese damit unterbrochen.
(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in und die oder den Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.
§ 9 Einberufen der Sitzungen
(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in beruft die Stadtverordneten zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten, der Magistrat oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Stadt und hier der Stadtverordnetenversammlung gehören; die Stadtverordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in hat Anträge, die den Anforderungen des § 11 genügen und in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Stadtverordnete und den Magistrat. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 7 volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.
§ 10 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Sie oder er führt die Sitzung sachlich, gerecht und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so übernehmen die Stellvertreter/innen in der Reihenfolge der Stimmen für die jeweilige Partei/Wählergemeinschaft der letzten Wahl zur Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Kommunalwahl seine/ihre Vertretung.
(2) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i. S. v. §§ 26, 27 aus.
V. Anträge, Anfragen
§ 11 Anträge
(1) Die Stadtverordneten, jede Fraktion, der Magistrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen. Der Ausländerbeirat kann in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen oder Einwohner betreffen, Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen.
(2) Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen bestimmen, ob der Antrag vor der Stadtverordnetenversammlung im zuständigen Ausschuss behandelt werden soll.
(3) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in oder bei einer von der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Eine Antragstellung in elektronischer Form durch E-Mail ist ausreichend. Das Formerfordernis ist auch gewahrt, wenn ein Antrag dem Gremienbüro vorliegt. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in bzw. dem Gremienbüro und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 volle Kalendertage liegen. Anträge des Magistrates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sollen spätestens zur Sitzung jeder/jedem Stadtverordneten vorliegen.
(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung verweist die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bestimmt hat. Im Übrigen hat die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.
(5) Verspätete Anträge nimmt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.
(6) Ist die Anhörung eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Senioren- und Behindertenbeirates, des Jugendforums oder eines sonstigen Beirats erforderlich, bevor die Stadtverordnetenversammlung entscheidet, so leitet die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in diese unverzüglich nach Eingang des Antrages ein. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in setzt dem betroffenen Gremium eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind die §§ 33 ff. der Geschäftsordnung zu beachten.
(7) Während der Sitzung sind Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Diese können in schriftlicher und mündlicher Form gestellt werden; werden sie mündlich gestellt, sind diese in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 12 Sperrfrist für abgelehnte Anträge
(1) Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.
§ 13 Rücknahme von Anträgen
Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Stadtverordneter müssen alle die Rücknahme erklären.
§ 14 Antragskonkurrenz
(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. d. § 11, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.
(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.
(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.
(4) Anträge, die nicht unter die Abs. 1 – 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten.
(5) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 25 Abs. 4.
§ 15 Anfragen
(1) Stadtverordnete sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Magistrat stellen.
Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in oder beim Magistrat einzureichen. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in leitet die bei ihr oder ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Magistrat zur Beantwortung weiter. Der Magistrat beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Stadtverordneten berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Fragen zu stellen.
(3) Fragen, die nicht dem Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.
§ 16 Öffentlichkeit
(1) Die Stadtverordnetenversammlung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.
(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3) Beschlüsse, die in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.
§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Stadtverordneten.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Stadtverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Stadtverordneten ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht (z.B. wegen Interessenwiderstreits gem. § 25 HGO), so ist die Stadtverordnetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stadtverordneten beschlussfähig.
§ 18 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen
(1) Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder Tiere mitzubringen. Um den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung zu tragen, ist es gestattet, minderjährige Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren zur Sitzung mitzubringen. Auf Wunsch wird die Stadt für eine Betreuung des Kindes Sorge tragen.
(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.
(3) Eine Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) im Rahmen des Internetauftritts der Stadt unter www.asslar.de ist nur zulässig, wenn die Stadtverordnetenversammlung dies beschließt. Dies gilt nur für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, nicht jedoch für die Sitzungen der Ausschüsse, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Senioren- und Behindertenbeirates, des Jugendforums oder der sonstigen Beiräte.
(4) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 18 Uhr und enden um 22 Uhr. Bei der Festlegung der Sitzungszeiten soll den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung getragen werden. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.
(5) Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.
§ 19 Teilnahme des Magistrates
(1) Der Magistrat nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrates abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Magistrates darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat eine andere Stadträtin oder einen anderen Stadtrat als Sprecherin oder als Sprecher benennen.
§ 20 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, - Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.
§ 21 Beratung
(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.
(2) Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in die Aussprache.
(3) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in die Redefolge. Die Stadtverordneten können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.
(4) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu übertragen.
(5) Jede/r Stadtverordnete soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:
(6) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kann zulassen, dass ein/eine Stadtverordnete/r mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht ein/e Stadtverordnete/r, hat die Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden.
(7) Verweist die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag an einen Ausschuss oder an den Magistrat, so ist damit die Beratung des Gegenstands geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.
§ 22 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Stadtverordnete können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die Stadtverordneten können unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.
(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.
§ 23 Redezeit
(1) Die Redezeit für den einzelnen Beitrag der Stadtverordneten beträgt in der Regel drei Minuten, wenn nicht diese Geschäftordnung abweichendes bestimmt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände, wie insbesondere die Beratung des Haushaltes, die Redezeit abweichend festlegen. Eine Gesamtredezeit für die Beratung einzelner Gegenstände ist auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Stärke zu verteilen. Fraktionslose Stadtverordnete sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Die vom Magistrat verbrauchte Redezeit wird dabei nicht auf die Gesamtredezeit angerechnet.
§ 24 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen
(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung - hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die ein/e Stadtverordnete/r für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.
(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.
(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.
§ 25 Abstimmung
(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(2) Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39 a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.
(3) Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.
(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt. Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in.
(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten wird namentlich abgestimmt. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in befragt jede/n Stadtverordnete/n einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; der/die Schriftführer/in vermerkt die Stimmabgabe jeder/jedes Stadtverordneten in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder/jedes Stadtverordneten, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.
(6) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.
§ 26 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.
(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden
Kann sich die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 27 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Stadtverordneten sowie Mitgliedern des Magistrates
(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in ruft Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.
(2) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in entzieht der/dem Stadtverordneten oder dem Mitglied des Magistrates das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreitet. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.
(3) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in ruft die/den Stadtverordnete/n oder das Mitglied des Magistrates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.
(4) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kann eine/n Stadtverordnete/n bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage, ausschließen. Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.
§ 28 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede/Jeder Stadtverordnete kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.
(3) Den Stadtverordneten sowie den Mitgliedern des Magistrates wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn dies zwischen der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und den Stadtverordneten bzw. den Mitgliedern des Magistrates zuvor vereinbart wurde.
(4) Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von 7 Tagen nach der Übermittlung der Kopie der Niederschrift bei der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich erheben. Eine Einreichung der Einwendung durch E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung.
(5) Zur Information der Bevölkerung kann der wesentliche Inhalt der Niederschrift in geeigneter Weise veröffentlicht werden, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die in nicht-öffentlicher Sitzung erörtert wurden.
§ 29 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung
(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 11 der Geschäftsordnung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Stadtverordnetenversammlung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.
(3) Hat die Stadtverordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
§ 30 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung
(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in gibt der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung schriftlich bekannt. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich benannt.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.
(3) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 u. 3.
§ 31 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
(1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat fest.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 16 gilt entsprechend.
(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.
§ 32 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen
(1) Ein Stimmrecht haben alleine die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.
(3) Der Magistrat nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 19 gilt entsprechend. Sonstige Stadtverordnete können – auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.
Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.
(4) Die Ausschüsse hören den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Sie setzen dem Ausländerbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu richten. Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(5) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
Darüber hinaus können sie die Beiräte der Stadt, Mitglieder des Jugendforums sowie Kommissionen nach Maßgabe der Regelungen in XI. bis XV. an ihren Sitzungen beteiligen.
§ 33 Anhörungspflicht
(1) Die Stadtverordnetenversammlung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in bzw. Bürgermeister/in zu richten.
Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(2) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Stadt insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Stadt unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Stadt angeht, die die Stadtverordnetenversammlung zu wahren hat.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 34 Vorschlagsrecht des Ortsbeirates
Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat in schriftlicher oder in elektronischer Form mit.
§ 35 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Ortsbezirks berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Ortsbeirates übertragen.
§ 36 Anhörungspflicht
Die Stadtverordnetenversammlung hört den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt dem Ausländerbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in zu richten. Sie oder er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
§ 37 Vorschlagsrecht des Ausländerbeirates
Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ausländerbeirates. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit.
§ 38 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, den Ausländerbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.
(2) Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.
(3) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirats in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen.
§ 39 Anhörungspflicht
Die Stadtverordnetenversammlung hört den Senioren- und Behindertenbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ältere und behinderte Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt dem Senioren- und Behindertenbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in zu richten. Sie oder er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Senioren- und Behindertenbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
§ 40 Vorschlagsrecht des Senioren- und Behindertenbeirates
Der Senioren- und Behindertenbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ältere und/oder behinderte Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Senioren- und Behindertenbeirates. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung dem Senioren- und Behindertenbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit.
§ 41 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, den Senioren- und Behindertenbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der älteren und/oder behinderten Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.
(2) Die Ausschüsse müssen den Senioren- und Behindertenbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der älteren und/oder behinderten Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden des Senioren- und Behindertenbeirates eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Senioren- und Behindertenbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.
(3) Die mündliche Anhörung des Senioren- und Behindertenbeirates in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Senioren- und Behindertenbeirates oder ein aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Senioren- und Behindertenbeirates vorzutragen.
§ 42 Anhörungspflicht
Die Stadtverordnetenversammlung hört das Jugendforum zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren. Dies geschieht in der Weise, dass das Jugendforum entweder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt - § 33 Abs. 1 S. 2 – 4 gilt entsprechend - oder, dass Mitglieder des Jugendforums sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung äußern.
§ 43 Vorschlagsrecht des Jugendforums
Das Jugendforum hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren. Vorschläge reicht es in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser gibt die Vorschläge mit seiner Stellungnahme an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Jugendforums. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung dem Jugendforum in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
§ 44 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, dem Jugendforum in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem Jugendforum in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der oder dem Vorsitzenden des Jugendforums zu. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Jugendforums übertragen.
§ 45 Sonstige Beteiligungsrechte
Die Stadtverordnetenversammlung kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Stadt, Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.
§ 46 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung
(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in entscheidet im Einzelfall, wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Stadtverordnetenversammlung.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 47 Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung
Die Stadtverordnetenversammlung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung Geldbußen bis zum Betrage von 50,00 Euro beschließen.
Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Stadtverordnetenversammlung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in hat die Zuwiderhandelnde oder den Zuwiderhandelnden schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass der Sitzungsausschluss eingehalten wird.
§ 48 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 12.09.2012 sowie ihrer nachfolgenden Änderungen außer Kraft.
Aßlar, den 26.09.2023
gez. Katharina Schäfer
Stadtverordnetenvorsteherin