Sprechzeiten
Sprechzeiten Heute  |  Vormittags: geschlossen   |  Nachmittags: geschlossen
alle Sprechzeiten
Terminvereinbarung
Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin
Menü

Amtliche Bekanntmachungen



Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuellen Fassung

Veröffentlicht am 28.04.2026

Die bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:

Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU

lfd. Nr. 3, Frau Rosa Califano-Schlier hat zum 27. April 2026 auf ihr Mandat verzichtet.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
lfd. Nr. 7, Herr Vedran Lovrić, Aßlar, 1888 Stimmen.

Der bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:

Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft, FWG

lfd. Nr. 20, Herr Peter Rau hat zum 27. April 2026 auf sein Mandat verzichtet.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:
Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft (FWG)
lfd. Nr. 9, Frau Stefani Berkes, Aßlar, 1698 Stimmen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter Timo Dietermann, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Aßlar, 27.04.2026
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter


Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung

Veröffentlicht am 24.04.2026

Der bei den Kommunalwahl und Ausländerbeiratswahl in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:

Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD

lfd. Nr. 5, Herr Markus Keiner hat mit Schreiben vom 24.04.2026 sein Mandat niedergelegt zum 24.04.2026.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:

Nr. 3 – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD

lfd. Nr. 4, Frau Evelyn Maier-Tewes, Aßlar, 1893 Stimmen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist beim Wahlleiter Timo Dietermann, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Aßlar, 24.04.2026

Der Wahlleiter der
Stadt Aßlar
-Der Wahlleiter der Stadt Aßlar-
Mühlgrabenstraße 1
35614 Aßlar


Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung

Veröffentlicht am 22.04.2026

Der bei den Kommunalwahl und Ausländerbeiratswahl in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:

Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD

lfd. Nr. 17, Herr Paul Djalek hat mit Schreiben vom 20.04.2026 sein Mandat zum 20.04.2026 niedergelegt.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass
Nr. 3 – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 9, Herr Kemal Pamukci, Aßlar, 1901 Stimmen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist beim Wahlleiter Timo Dietermann, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Aßlar, 21.04.2026

Der Wahlleiter der
Stadt Aßlar
-Der Wahlleiter der Stadt Aßlar-
Mühlgrabenstraße 1
35614 Aßlar


Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuellen Fassung

Veröffentlicht am 17.04.2026

Der bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:

Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft, FWG

lfd. Nr. 1, Herr Christian Schwarz hat zum 27. März 2026 auf sein Mandat verzichtet.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:
Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft (FWG)
lfd. Nr. 23, Herr Rolf-Bernd Pfannkuchen, Aßlar, 1711 Stimmen.

Die bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:

Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft, FWG

lfd. Nr. 34, Frau Edith Muskat hat zum 09. April 2026 auf ihr Mandat verzichtet.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:
Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft (FWG)
lfd. Nr. 13, Herr Hans-Joachim Schlaudraff, Aßlar, 1707 Stimmen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter Timo Dietermann, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Aßlar, 16.04.2026
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter