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Amtliche Bekanntmachungen



Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 8. Juli 2024 über die Erteilung der Entlastung des Magistrats und Veröffentlichung der Auslegung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 gem. § 114 HGO

Veröffentlicht am 24.07.2024

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 8. Juli 2024 aufgrund der durchgeführten Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes (Abteilung Revision) des Lahn-Dill-Kreises die vorliegenden Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 festgestellt und erteilt dem Magistrat gemäß §114 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der derzeit geltenden Fassung Entlastung.

Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 25. Juli bis 26. Juli 2024 und vom 29. Juli bis 2. August 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, während der Dienststunden nach den Bestimmungen gem. §114 HGO der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt werden. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter folgender Telefonnummer 06441/803-131. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

35614 Aßlar, 23. Juli 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister

 


Sitzung des Senioren- und Behindertenbeirats

Veröffentlicht am 18.07.2024

Sitzungstermin: Mittwoch, 31. Juli 2024, 17:30 Uhr
Raum, Ort: Kulturbackhaus (KuBa) , Bachstr. 39, 35614 Aßlar

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 10.04.2024
  4. Benennung eines Mitgliedes der Steuerungsgruppe "Hessische Dorfentwicklung"
  5. Berichte über
    - Treffen der Seniorenbeiräte des Lahn-Dill-Kreises (16.05.2024)
    - Jubiläum des Seniorenheims in Werdorf (06.+07.05.2024)
    - "Digitaler Engel" (24.05.2024)
    - "Aßlarer Schulcafé" (20.06.2024)
    - "Aßlarer Gespräche" (27.06.2024)
  6. Nachbesprechung der Ortsbegehungen im Jahr 2023
  7. Nochmals: barrierefreie Haltestelle in Bermoll
  8. Verschiedenes

gez. Hannelore Spengler


Beisitzer*/in für das Ortsgericht Aßlar II gesucht

Veröffentlicht am 10.07.2024

Wir suchen für den Ortsgerichtsbezirk Aßlar II (Berghausen, Werdorf) einen neuen Beisitzer*/in.

Interessierte Bürger*/innen können sich um das Amt bewerben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung; die Ernennung auf die Dauer von 10 Jahren durch das Amtsgericht Wetzlar. Beisitzer des Ortsgerichts unterstützen das Amtsgericht nach den §§ 13 ff. des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
  • Erteilung von Sterbefallanzeigen an das Amtsgericht
  • Sicherung von Nachlässen
  • Mitwirkung bei Festsetzungen und Erhaltung von Grundstücksgrenzen
  • Schätzungen

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die im Ortsgerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben, allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglied kann nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Aßlar hat, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt/in oder Notar/in zugelassen ist. Außerdem sollen Richter/innen und Beamte/innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 05.08.2024 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gilda.lungo@asslar.de zur Verfügung.


Jahresabschluss und Lagebericht der Stadtwerke Aßlar

Veröffentlicht am 09.07.2024

I. Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 8. Juli 2024 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates einstimmig beschlossen, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 gem. § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:

Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: 22.638.886,50 €
Das Jahresergebnis wird festgestellt auf: 405.782,11 €
Wasserversorgung (Gewinn): 185.422,26 €
Abwasserbeseitigung (Gewinn): 220.359,85 €

Der Gewinn des Jahres 2023 in Höhe von 405.782,11 € wird wie folgt behandelt:
im Bereich Wasserversorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 185.422,26 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.
im Bereich Abwasserentsorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 220.359,85 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.
 

II. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer

Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31.Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse - entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und - vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigBGes i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.

Dreieich, 13. Mai 2024
Schüllermann und Partner AG
Wrtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

gez.
Dipl.-Finanzwirt (FH) Wolfgang Kaiser
Wirtschaftsprüfer
gez.
MSc. Marcel Kempf
Wirtschaftsprüfer

 

III. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr

2023 liegen in der Zeit vom 11. bis 12. Juli sowie vom 15. bis 19. Juli 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, während der Dienststunden öffentlich aus. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Telefonnummer 06441/803-502.
Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Aßlar, 10. Juli 2024

Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar
gez. Thorsten Adelmann, Kaufm. Betriebsleiter
gez. Thomas Schäfer, Techn. Betriebsleiter


Jahresabschluss und Lagebericht der „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“

Veröffentlicht am 09.07.2024

I. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 8. Juli 2024 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates beschlossen, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetztes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:

Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: 6.129.975,64 Euro
Der Jahresfehlbetrag wird festgestellt auf: 1.005.284,06 Euro

Auf den Jahresfehlbetrag 2023 in Höhe von 1.005.284,06 Euro wurden von der Stadt Aßlar bereits Zahlungen zur Abdeckung des Verlustes in Höhe von 1.650.000,00 Euro geleistet. Dieser Betrag ist in der Schlussbilanz der „Allgemeinen Rücklage“ zugeführt worden. Der Jahresverlust wird aus den allgemeinen Rücklagen abgedeckt. Der überzahlte Betrag der Verlustabdeckung in Höhe von 644.715,94 Euro soll in der allgemeinen Rücklage verbleiben.

II. Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An das Freizeitbad „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar

Wir haben den Jahresabschluss des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigengetriebes zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigBGes i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.

Dreieich, 21. Mai 2024

Schüllermann und Partner AG
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

gez. Kaiser                                             
Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Kaiser
Wirtschaftsprüfer  
gez. Kempf
MSc. Marcel Kempf
Wirtschaftsprüfer

III. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 liegen in der Zeit vom 11. - 12. Juli 2024 und 15. - 19. Juli 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 206, 1. Obergeschoss, während der Dienststunden öffentlich aus. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter folgender Telefonnummer: 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.

Aßlar, 10. Juli 2024

Betriebsleitung der Laguna Aßlar

gez. Richter, Betriebsleiterin
gez. Krämer, Betriebsleiter


Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 09.07.2024

 Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar am 08.07.2024 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung
über die Erhebung einer Steuer
auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
im Gebiet der Stadt Aßlar

§ 1
Steuererhebung

Die Stadt Aßlar erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände  

1. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

  1. die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
  2. das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

2. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

 3. Als Spielgeräte gelten auch

  1. Billardtische, Dartspielgeräte, Tischfußball,
  2. Personal Computer, soweit sie in Spielhallen aufgestellt sind und das Spielen am Einzelgerät oder kabelgebunden und nichtkabelgebunden mit anderen Geräten oder im Internet ermöglichen.

§ 3
Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

  1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen);
  2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. 

§ 4
Steuersätze

1. Die Steuer beträgt 

zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:

je angefangenem Kalendermonat und Gerät

  1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit                             20 v.H. der Bruttokasse,
  2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit                          15 v.H. der Bruttokasse,
  3. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum

Gegenstand haben 30 v.H. der Bruttokasse,

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 20,00 Euro 

2. Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.

3. In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.

§ 5
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§ 6
Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet, 

a. im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
b. im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich der Stadt Aßlar - Steueramt - mitzuteilen.

§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
  2. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt Aßlar eingegangen ist. 
  3. Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 
  4. Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen, Tagesjournal, Auszahlvorrat, Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Stadt Aßlar - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach §7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.

§  9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 10
Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Magistrat durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 09.07.2024 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Aßlar über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das spielen um Geld oder Sachwerte vom 1.1.2019 außer Kraft)

Aßlar, den 08.07.2024

Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister