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Amtliche Bekanntmachungen



Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 18.11.2025

Sitzungstermin: Donnerstag, 27.11.2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Öffentlicher Teil

TOP  Betreff

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 04.11.2025
  4. Bericht zur wirtschaftlichen Bestätigung der Stadt Aßlar für das Jahr 2025
  5. Verschiedenes 

gez. Michael Clemens      


Bewerbungsfrist für das Neubaugebiet „Erweiterung Werdorf Süd-Ost“

Veröffentlicht am 19.11.2025

Bewerbungsfrist für das Neubaugebiet „Erweiterung Werdorf Süd-Ost“

Vom 19. November 2025 bis einschließlich 14. Januar 2026 können sich Interessenten um ein voll erschlossenes Baugrundstück im Neubaugebiet „Erweiterung Werdorf Süd-Ost“ bewerben. Zum Verkauf stehen Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet sowie Grundstücke im Gewerbegebiet. Die Vergaberichtlinien sind auf der städtischen Webseite unter www.asslar.de/rathaus/satzungen-und-formulare/ abrufbar. Den Bebauungsplan finden Sie unter https://bplan.geoventis.de/asslar/bplan/6-14-BP.pdf.

Die Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet haben eine Größe von ca. 550 bis 1.100 m². Die Wohnbaugrundstücke werden zu einem Preis von 160,00 €/m² veräußert.

Die Grundstücke im Gewerbegebiet sind ca. 2.600 bis 4.750 m² groß. Eine kleinere Parzellierung ist unter Umständen möglich. Die Gewerbegrundstücke werden zu 55,00 €/m² verkauft.

Der Verkaufspreis beinhaltet die Erschließung sowie einen Fernwärmeanschluss. Die Erschließungsarbeiten werden nach derzeitiger Planung im Sommer 2026 abgeschlossen sein.

Bitte beachten Sie, dass Bewerbungen nur innerhalb der oben genannten Bewerbungsfrist angenommen und berücksichtigt werden. Ein Liquiditätsnachweis ist jeder Bewerbung beizufügen.

Das Bewerbungsformular steht Ihnen online ausfüllbar zur Verfügung.

Bei Fragen wenden Sie sich an Frau Julia Rother, Email julia.rother@asslar.de, Telefon 06441 803-411 (telefonisch erreichbar von Dienstag bis Freitag zwischen 7:30 bis 12:30 Uhr sowie nach Vereinbarung).

 


Bewerbungsformular für Gewerbe
Bewerbungsformular für Wohnen

Wasserhärtebereiche 2025

Veröffentlicht am 18.11.2025

Verbraucherinformation gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 17. Juli 2013 zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.07.2021

Angabe der Wasserhärtebereiche im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Aßlar für 2025

Bei den Wasseruntersuchungen vom 18.08.2025 nach § 14 und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung wurden die Härtebereiche des Trinkwassers ermittelt. Nachfolgend sind die Ergebnisse für die einzelnen Versorgungszonen aufgeführt.

Versorgungszone Wasserhärte Härtebereich
Aßlar, Hochzone 18 °dH (3,21 mmol CaCO3/l) hart
Aßlar, Tiefzone 14,2°dH (2,54 mmol CaCO3/l) hart
Klein-Altenstädten 14,2 °dH (2,54 mmol CaCO3/l) hart
Bechlingen  15,1 °dH (2,70 mmol CaCO3/l) hart
Berghausen 19,8 °dH (3,54 mmol CaCO3/l) hart
Bermoll 11,3 °dH (2,02 mmol CaCO3/l) mittel
Oberlemp 11,3 °dH (2,02 mmol CaCO3/l) mittel
Werdorf  5,6 °dH (1,00 mmol CaCO3/l) weich

Zur Hochzone gehören folgende Straßen:

Am Hohenroth, Bergstraße (ab Gebr.-Grimm-Str.) Am Bodenloh (von Pestalozzistr. bis Kantstr.), Egerlandweg, Erwin-Debus-Straße, Freih.-vom-Stein-Straße, Friedenstraße (ab Goethestr.), Gebr.-Grimm-Straße (bis Freih.-vom-Stein-Str.), Gleisenbach, Goethestraße, Grenzweg, Hangstraße, Hasselstraße, Herderstraße, Hohwardstraße (ab Goethestr.), Jüterboger Straße, Kantstraße (ab Bodenloh), Kirchberg, Lessingstraße, Pestalozzistraße, Schillerstraße, Schulstraße (bis Schule), Sovranostraße, Sudetenweg, Tannenbergweg, Zur schönen Aussicht.

Härtebereiche:

weich: weniger als 1.5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° dH)

mittel: 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° bis 14 dH)

hart: mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht mehr als 14° dH)

 


Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach

Veröffentlicht am 17.11.2025

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde –
Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg
Tel.-Nr.: (0611) 535-3100, Fax-Nr.: (0611) 327 605 710
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de

 

Öffentliche Bekanntmachung

Gz.: 2-MR-05-20-89-01-B-0002#015

Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach
Verfahrensnummer:
VF 2089

Ladung zur Teilnehmerversammlung mit Neuwahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Bischoffen-Offenbach

In dem Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach lade ich gemäß § 21 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung - in Verbindung mit § 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (HAGFlurbG) vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 426) in der derzeit geltenden Fassung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, also alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke zur Neuwahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Bischoffen-Offenbach am:

Donnerstag, den 18. Dezember 2025 um 18:00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Bicken, Leipziger Straße 1, 35756 Mittenaar

ein.

Tagesordnung:

  1. Informationen zum Flurbereinigungsverfahren
  2. Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

Wahlberechtigt sind alle im Wahltermin anwesenden Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümer sowie Erbbauberechtigte oder deren Bevollmächtigte. Ich bitte Sie, einen Identitätsnachweis mitzubringen. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Sofern ein Wahlberechtigter durch Vollmacht mehrere Personen vertritt, hat er insgesamt nur eine Stimme.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die am Termin verhindert sind, können sich durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese Vollmacht ist im Wahltermin vorzulegen.

Vollmachtsvordrucke sind beim Amt für Bodenmanagement Marburg -Flurbereinigungsbehörde-, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg erhältlich oder können ebenfalls über den unten aufgeführten Link abgerufen werden.

Hinweis Eine Bevollmächtigte Person kann bei der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft nur das Stimmrecht einer vollmachtgebenden Person wahrnehmen. Wird eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer bevollmächtigt, kann diese/r entweder das eigene Stimmrecht oder das Stimmrecht einer vollmachtgebenden Person wahrnehmen.

Wählbar sind auch Personen, die nicht am Flurbereinigungsverfahren beteiligt sind. Ebenso können auch am Wahltermin abwesende Personen gewählt werden, wenn die Bereitschaft hierzu schriftlich im Wahltermin vorgelegt wird. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten (§ 21 Abs. 3 FlurbG).

Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen (§ 21 Abs. 4 FlurbG).

Für Rückfragen stehen folgende Beschäftigte des Amtes für Bodenmanagement Marburg zur Verfügung: Herr Stephan Dietrich-Eckhardt unter der Tel. Nr. 0611/535-3217 oder
E-Mail stephan.dietrich-eckhardt@hvbg.hessen.de und Frau  Louisa Gläser unter der Tel. Nr. 0611/535-3218 oder E-Mail louisa.glaeser@hvbg.hessen.de.

Bekanntmachung

Diese Ladung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Mittenaar, Bischoffen und Hohenahr sowie in den angrenzenden Städten und Gemeinden Bad Endbach, Gladenbach, Lohra, Wetzlar, Biebertal, Siegbach, Sinn, Ehringshausen, Herborn und Aßlar öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus ist die Ladung zur Teilnehmerversammlung sowie der Vollmachtsvordruck über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/VF2089  abrufbar.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Adresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Marburg, 04. November 2025

Amt für Bodenmanagement Marburg
Im Auftrag

                                               (LS)

gez. Stephan Dietrich-Eckhardt; Verfahrensleitung

 


Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

Veröffentlicht am 29.10.2025

Das Kabinett der hessischen Landesregierung hat beschlossen, dass die nächsten Kommunalwahlen am 15. März 2026 stattfinden. Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden

1. Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar
2. Wahlen der Ortsbeiräte

a. Bechlingen
b. Berghausen
c. Bermoll
d. Klein-Altenstädten
e. Oberlemp
f. Werdorf

3. Wahl des Ausländerbeirats der Stadt Aßlar

auf.

Die Wahlen erfolgen auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Wahlkreis ist für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung sowie für die Wahl des Ausländerbeirats das Gebiet der Stadt Aßlar, bei der Wahl der Ortsbeiräte ist es der jeweilige Ortsbezirk nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Aßlar. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber*innen enthalten. Die Bewerber*innen sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG nicht gefasst hat.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber*in kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Wählbar als Stadtverordnete und/ oder Ortsbeiratsmitglieder sind nach § 32 Hessische Gemeindeordnung alle, die

  1. am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also spätestens am 15. März 2008 geboren sind;
  2. seit mindestens drei Monaten in der Stadt Aßlar oder dem jeweiligen Ortsbezirk ihren Wohnsitz haben,
  3. und Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz oder Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
  4. und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Bei Inhaber*innen von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind

  1. die wahlberechtigten ausländischen Einwohner*innen, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Stadt Aßlar ihren Wohnsitz haben und
  3. nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Der Ort der Hauptwohnung gilt als Wohnsitz. Auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner*innen im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (Doppelstaatler*innen) sind wählbar, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerber*innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter*innen (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter und für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber nicht früher als 15 Monate begonnen werden Vorschlagsberechtigt ist auch jede*r Teilnehmer*in der Versammlung; den Bewerber*innen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter*innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem*der Versammlungsleiter*in, dem*der Schriftführer*in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreter*innen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber*innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichnenden Wahlleiter der Stadt Aßlar

Magistrat der Stadt Aßlar, Wahlamt, Mühlgrabenstraße 1, Erdgeschoss, Zimmer 106, 35614 Aßlar

einzureichen.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

  • schriftliche Erklärungen der Bewerber*innen, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstands/Magistrats, dass die Bewerber*innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
  • sofern erforderlich, die vom Wahlleiter zur Verfügung gestellten Formblätter für Unterstützungsunterschriften mit Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichner*innen der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes/Magistrats über ihre Wahlberechtigung,
  • die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerber*innen aufgestellt wurden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Maßgebliche Einwohnerzahl

14.482

Einwohner.

Zahl der zu wählenden Stadtverordneten:

37

Ortsbezirke und jeweils Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:

 

 

 

 

 

 

Ortsbezirk Bechlingen, 5

Ortsbezirk Berghausen, 5

Ortsbezirk Bermoll, 3

Ortsbezirk Klein-Altenstädten, 5

Ortsbezirk Oberlemp, 5

Ortsbezirk Werdorf, 9

 

Nach § 7 der Hauptsatzung der Stadt Aßlar sind für den Ausländerbeirat 7 Mitglieder zu wählen.

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vordrucke können von der Internetseite des Hessischen Landeswahlleiters (https://wahlen.hessen.de) heruntergeladen werden bzw. sind auch beim Wahlleiter bzw. Wahlamt erhältlich. Zusätzlich können die Wahlvorschläge über die Parteienkomponente online bzw. digital aufgestellt werden. Unter https://www.votemanager.de/parteienkomponente/Login können sich Wahlvorschlagsträger registrieren und ihre Kandidaten anlegen sowie jeweiligen Wahlvorschläge online aufstellen. In der Parteienkomponente sind alle erforderlichen Vordrucke ebenfalls hinterlegt. Die Aufstellung der Wahlvorschläge in der Parteienkomponente erübrigt jedoch nicht die abschließende Einreichung in Papierform bei mir. Alle erforderlichen Unterlagen sind auch im Falle der Nutzung der Parteikomponente ausgedruckt und mit den erforderlichen Unterschriften versehen bei mir als Wahlleiter innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 05. Januar 2026 einzureichen.

Aßlar, 29.10.2025

gez.
Dietermann
Wahlleiter