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Veröffentlicht am 29.09.2025
Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Verfügung vom 09.09.2025 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aßlar für den Bereich „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung inkl. Umweltbericht und die
zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG-03, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr), von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft erhalten. Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird der wirksame Flächennutzungsplan ergänzend auch auf der Website der Stadt Aßlar unter https://www.asslar.de/politik-wirtschaft/bebauungsplane-der-stadt-aszlar/ eingestellt und über das zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 29.09.2025
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Stadtverordnetensammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 07.07.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.
Der Bebauungsplan, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG-03, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr), von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan ergänzend auch auf der Website der Stadt Aßlar unter https://www.asslar.de/politik-wirtschaft/bebauungsplane-der-stadt-aszlar/ eingestellt und über das zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 29.09.2025
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 15. September 2025 folgende
Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 10 (Messeinrichtungen):
Abs. 4 entfällt.
Artikel 2
§ 28 (Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:
Abs. 3: Die Gebühr beträgt pro m³ 2,82 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- steuer von derzeit 7 % (Gebühr brutto 3,02 €).
Abs. 4: Für die an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke wird eine Grundgebühr je Grundstück nach der Nenngröße der Messeinrichtung erhoben.
Die Grundgebühr beträgt je angefangenem Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einem Dauerdurchfluss (Q3) von
Q3 2,5 | 3,60 € |
Q3 6,3 | 9,10 € |
Q3 10,0 | 14,40 € |
Q3 25 | 35,90 € |
Q3 36 | 51,60 € |
Q3 100 | 143,30 € |
Zu den genannten Gebührensätzen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 7 % zu entrichten.
Artikel 3
Diese Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Aßlar, den 29. September 2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 29.09.2025
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 15. September 2025 folgende
Satzung zur 5. Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 26 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Niederschlagswasser) erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Satz 1: Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,54 € jährlich erhoben.
Artikel 2
§ 28 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser) erhält folgende Fassung:
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
800
Artikel 3
Diese Satzung zur 5. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Aßlar, den 29. September 2025
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 22.09.2025
Sitzungstermin: Mittwoch, 8. Oktober 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Bechlingen, Borngasse 11, 35614 Aßlar-Bechlingen
Öffentlicher Teil
gez. Gerold Hampl
Veröffentlicht am 16.09.2025
Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern des Ortsbeirates Bechlingen
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Ortsbeiratsmitgliedes Herrn Steffen Schill, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft -FWG- aus dem Ortsbeirat Bechlingen festgestellt habe.
Herr Schill hat mit Schreiben vom 12. September 2025, eingegangen am 16. September 2025 auf sein Mandat als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- für einen Sitz im Ortsbeirat Bechlingen verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Mitglied des Ortsbeirates verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Frau Marion Kräuter, wohnhaft in Bechlingen
in den Ortsbeirat Bechlingen nachrückt.
Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG erwirbt Frau Kräuter ihr Mandat als Mitglied des Ortsbeirates Bechlingen mit dieser Feststellung.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 16. September 2025
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 12.09.2025
Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des Schiedsfrau/manns sowie der/des stellvertretenden Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.
Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.
Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:
Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,
Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 04.10.2025 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail gilda.lungo@assalr.de zur Verfügung.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag
Lungo