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Amtliche Bekanntmachungen



Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Veröffentlicht am 04.02.2025

Sitzungstermin: Donnerstag, 13. Februar 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 10.12.2024
  4. Kommunalwahl 2026; Angaben auf dem Stimmzettel
  5. Entwicklungsmaßnahme Gleisenbach, Kernstadt Aßlar
    hier:  Kosten- und Finanzierungsübersicht gem. § 171 BauGB bezüglich der Entwicklungsmaßnahme "Diesseits der Gleisenbach/Vorn auf der Howard" in Aßlar
  6. Verschiedenes

gez. Michael Clemens


Sitzung des Ausschusses für Soziales und Partnerschaften

Veröffentlicht am 04.02.2025

Sitzungstermin: Mittwoch, 12. Februar 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Öffentlicher Teil
TOP | Betreff

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 06.11.2024
  4. Bericht Sozialstation
  5. Prüfung der Einführung und des Betriebs eines Bürgerbusses - Antrag der SPD-Fraktion - Zwischenbericht
  6. Verschiedenes

gez. Jens Guckenbiehl


Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Aßlar

Veröffentlicht am 14.01.2025

Termin: Samstag, 15. Februar 2025, 19:00 Uhr
Ort: Feuerwehrhaus Aßlar, Berliner Straße 39, 35614 Aßlar

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Totenehrung
  3. Bericht des Wehrführers
  4. Bericht des Jugendwartes
  5. Aussprache zu den Berichten
  6. Wahlen 
    • Feuerwehrausschuss 
      • 1 Mitglied der Einsatzabteilung
      • Vertreter der Ehren- und Altersabteilung
  7. Grußworte
  8. Verschiedenes


Abräumung von Grabstätten auf den Friedhöfen Aßlar, Bechlingen, Berghausen, Bermoll, Klein-Altenstädten, Oberlemp und Werdorf

Veröffentlicht am 26.01.2025

Aufgrund des Ablaufs der Ruhefristen von Grabstätten werden die Grabunterhaltungspflichtigen gebeten, die auf den genannten Friedhöfen gelegenen Reihengräber des Beerdigungsjahres 1994 bis zum

31. Juli 2025

abzuräumen und einzuebnen.

Die oberirdischen Grabsteine und Einfassungen sind genauso wie die unterirdischen Fundamente komplett zu entfernen.

Um den Angehörigen bei der Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale behilflich zu sein, stellt die Friedhofsverwaltung auf jedem Friedhof der Stadt Aßlar einen Container bereit oder eine gekennzeichnete Fläche zur Verfügung, wo das Entsorgungsmaterial abgelegt werden kann.

Für die Abfuhr der Materialien zur Deponie sorgt dann der Betriebshof der Stadt Aßlar.

Diese Maßnahme ist allerdings nur zeitlich begrenzt durchführbar. In den folgenden Zeiträumen kann das Abräummaterial abgelegt werden:

  • Friedhöfe
    Aßlar und Klein-Altenstädten: vom 16. Juni bis 27. Juni 2025
  • Friedhöfe
    Berghausen und Werdorf: vom 30. Juni bis 11. Juli 2025
  • Friedhöfe
    Bechlingen, Oberlemp und Bermoll: vom 14. Juli bis 25. Juli 2025

Für Entsorgungsmaterial von Grabstätten, die vor oder nach den angegebenen Zeiträumen abgeräumt werden, kann keine Abfuhr durch die Stadt Aßlar erfolgen.

Um Lärmbelästigungen der umliegenden Anwohner zu vermeiden möchten wir Sie bitten, die Arbeiten nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchzuführen.

Die Inhaber von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind verpflichtet, das Nutzungsrechtende zu prüfen und rechtzeitig eine gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ende des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.

Wir bitten um Beachtung der angegebenen Termine und um Verständnis für die begrenzte Maßnahme.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
- Friedhofsverwaltung -


Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Aßlar am 23. Februar 2025

Veröffentlicht am 21.01.2025

1. Am Sonntag, 23. Februar 2025 findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sowie die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Aßlar statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Aßlar ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei dem Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zur Einsichtnahme aus.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr in der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen er wahlberechtigt ist.

3.1 Für die Bundestagswahl werden weiße Stimmzettel verwendet.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

3.2 Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.

Für die Direktwahl des Bürgermeisters hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.

Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jede an der Wahl teilnehmende Bewerberin oder jeden Bewerber Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Einzelbewerbern ein Kennwort. Da nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, enthalten die Stimmzettel jeweils die Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ oder „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

3.3 Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl und/oder für die Direktwahl des Bürgermeisters haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) für die Bundestagswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises,
b) für die Direktwahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Aßlar, oder 
c) für beide Wahlen durch Briefwahl

teilnehmen.

Die Briefwahl findet für die Bundestagswahl sowie die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

Bundestagswahl:

  • einen amtlichen weißen Wahlschein
  • einen amtlichen weißen Stimmzettel
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag

und

  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

Direktwahl des Bürgermeisters:

  • einen amtlichen gelben Wahlschein
  • einen amtlichen gelben Stimmzettel
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag

und

  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

Sowohl der rote Wahlbrief der Bundestagswahl als auch der gelbe Wahlbrief der Direktwahl des Bürgermeisters mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem roten Wahlbriefumschlag genannten Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Aßlar, 21. Januar 2025
Magistrat der Stadt Aßlar

gez.
Timo Dietermann
(Stadtwahlleiter)

        

        


Bekanntmachung der Stadt Aßlar über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sowie die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Aßlar sowie das Wahlrecht von Unionsbürger

Veröffentlicht am 21.01.2025

1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und der Direktwahl des Bürgermeisters für die Wahlbezirke der Stadt Aßlar wird in der Zeit vom 03. Februar bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Bundestagswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat.

1.1 Für die Teilnahme an der Bundestagswahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
  4. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Deutsche, die keinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt im Inland haben (Auslandsdeutsche) sind für die Bundestagswahl wahlberechtigt, wenn sie entweder

  1. nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder
  2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

      Auslandsdeutsche können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sofern kein dreimonatiger Voraufenthalt nach dem 14. Lebensjahr vorliegt, oder dieser schon mehr als 25 Jahre zurückliegt, müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland und eine individuelle Betroffenheit belegen. Für die Glaubhaftmachung ist eine Versicherung an Eides statt erforderlich.

1.2 Zur Direktwahl sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben. Für die Teilnahme an der Direktwahl ist wahlberechtigt wer am Wahltag

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. seit mindestens sechs Wochen in der Stadt Aßlar seinen Wohnsitz hat und
  4. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 02. Februar 2025 bei der Stadt Aßlar (Anschrift siehe unten) zu stellen.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (3. Februar 2025) bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl sowie die Direktwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, zur Einsichtnahme aus. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann im Wahlkreis 171, Lahn-Dill

a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

b. durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl hat, kann in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Aßlar oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a)   wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
b)   wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c)   wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Stadt Aßlar mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.   Mit dem Wahlschein für die Bundestagswahl erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag

und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Mit dem Wahlschein für die Direktwahl erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen gelben Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag

und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem dazugehörigen Stimmzettel und dem dazugehörigen  Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Der rote Wahlbrief der Bundestagswahl sowie der gelbe Wahlbrief der Direktwahl werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Magistrat der Stadt Aßlar
Aßlar, 21. Januar 2025

gez.
Timo Dietermann
(Stadtwahlleiter)                                                                                   

     


Genehmigung der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ für das Wirtschaftsjahr 2025

Veröffentlicht am 17.01.2025

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht, hat mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ für das Wirtschaftsjahr 2025 genehmigt.

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ in der Zeit vom 17. Januar 2025, 20. bis 24. Januar 2025 und am 27. Januar 2025 im Verwaltungsgebäude II des Rathauses der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-501. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2025 tritt damit am 17. Januar 2025 in Kraft.

 

WIRTSCHAFTSPLAN
der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2025

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2025 wird festgesetzt:

Wasserversorgung  
Erfolgsplan  
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf -2.104.815,00 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.082.215,00 €
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -22.600,00 €
   
./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag  
sowie sonstige Steuern 22.600,00 €
mit einem Jahresgewinn von 0,00 €
   
Vermögensplan  
mit den Gesamteinnahmen auf -1.511.619,00 €
mit den Gesamtausgaben auf 1.511.619,00 €
   
Abwasserbeseitigung  
Erfolgsplan  
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf -2.847.400,00 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.847.400,00 €
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 0,00 €
mit einem Jahresgewinn von 0,00 €
   
Vermögensplan  
mit den Gesamteinnahmen auf -1.815.450,00 €
mit den Gesamtausgaben auf 1.815.450,00 €

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:

Betriebszweig Wasserversorgung: 732.319,00 €
Betriebszweig Abwasserentsorgung:

1.424.270,00 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2025 werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.

1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung

Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn

im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.

Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.

Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.

2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes

Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.

3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes

Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.

Aßlar, 16. Dezember 2024
Die Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar

gez. Thorsten Adelmann             gez. Thomas Schäfer                    
Kaufm. Betriebsleiter                   Techn. Betriebsleiter              

 

DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2025 des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar

Gemäß der §§ 1 und 15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl 2024 Nr. 52), und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die

Genehmigung

a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (732.319 €) und den Betriebszweig „Abwasserentsorgung“ (1.242.270 €) in Höhe von insgesamt

1.974.589 € (in Worten: eine Million neunhundertvierundsiebzigtausendfünfhundertneunundachtzig Euro)

b. des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes in Höhe von bis zu

750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro).

Der Wirtschaftsplan enthält keine weiteren Festsetzungen i.S.v. § 15 EigBGes und wird gem. §§ 1 und 15 EigBGes und den §§ 103 u. 105 unter folgenden Auflagen genehmigt:

Auflagen:

  1. Im Sinne des § 21 EigBGes und § 50 HGO sind die zu erstellenden Quartalsberichte zeitnah zum jeweiligen Stichtag dem Magistrat, der Betriebskommission sowie der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung zu stellen. Auch ich möchte wieder an Ihrem Berichtswesen teilhaben und bitte daher um eine Übersendung innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag.
  2. Gemäß § 50 Abs. 3 HGO sind die Genehmigung und Begleitverfügung dem Magistrat, der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes) in geeigneter Form bekannt zu machen; um Nachweis wird bis zum 20. Februar 2025 gebeten.

Im Auftrag

Jochem                                  (Siegel)
Verwaltungsoberrat

 


Widerspruchsrecht im Bundesmeldegesetz

Veröffentlicht am 15.01.2025

Der Magistrat der Stadt Aßlar, Fachdienst Sicherheit & Ordnung, Fachbereich Bürgerservice- darf aufgrund des Bundesmeldegesetzes aus dem Einwohnermelderegister Auskünfte erteilen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit dem zu widersprechen:

  • An die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)
  • An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • An Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 5 BMG)
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
  • Bedingter Sperrvermerk möglich bei besonderen schutzwürdigen Einrichtungen
    (§ 52 BMG)
  • Veröffentlichung Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)

Nutzen Sie den folgenden Link um zum entsprechenden Formular auf unserer Website zu gelangen:

https://www.asslar.de/downloads/dyn/1201/antrag_auf_einrichtung_einer_uebermittlungssperre.pdf oder ganz einfach den QR-Code.

Aus Datenschutzgründen haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an die o.g. Gruppen, auch einzelne, ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.

Für „Auskunftssperre für Gefahr für Leben, Gesundheit, Persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 51 BMG)“ ist grundsätzlich ein Antrag mit schriftlicher Begründung beim vorstehenden Fachdienst zu stellen.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen wenden, Sie sich an das Einwohnermeldeamt

der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.


Genehmigung der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2025

Veröffentlicht am 15.01.2025

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 14. Januar 2025 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2025 genehmigt.

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ in der Zeit vom 15. Januar bis 17. Januar 2025 und dem 20. Januar bis 23. Januar 2025 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2025 tritt damit am 15. Januar 2025 in Kraft.

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
„Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“
für das Wirtschaftsjahr 2025

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 16.12.2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2025 wird festgesetzt:

A.  Im Erfolgsplan  
   
in den Erträgen auf 3.778.300 EUR
in den Aufwendungen auf 3.778.300 EUR
   
Überschuss/Fehlbetrag 0 EUR
   
B. Im Vermögensplan  
   
in den Erträgen auf 2.714.482 EUR
in den Aufwendungen auf 2.714.482 EUR
   
Überschuss/Fehlbetrag 0 EUR

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsplan 2025 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 2.117.982 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen benötigt werden, wird auf 0 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.

1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung

Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn

im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.

Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.

Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.

2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes

Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.

3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes

Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.

Aßlar, 16. Dezember 2024

Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme

gez. Maja Richter                  gez. Oliver Krämer
Betriebsleiterin                      Betriebsleiter

 

DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung

gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ die

 

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025

a. des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes 2025 in Höhe von insgesamt

2.117.982 € (in Worten: zwei Millionen einhundertsiebzehntausendneunhundertzweiundachtzig Euro)

b. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes 2025 bis zu einem Betrag von

 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro)

Der Wirtschaftsplan 2025 enthält keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile und wird gem. §§ 1 und 15 EigBGes sowie den §§ 103 und 105 HGO unter folgenden Auflagen genehmigt:

 

Auflagen

  1. Die Genehmigung inkl. der Begleitverfügung ist der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 3 HGO sowie der Betriebskommission gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Einen Nachweis, der dies dokumentiert, sowie einen Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung bitte ich Sie bis zum 15. Februar 2025 zu übersenden.
  2. An Ihrem Berichtswesen i.S.v. § 21 EigBGes möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Berichte jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden und mich zudem sofort zu informieren, wenn der Vollzug des Wirtschaftsplanes in Gefahr gerät.
  3. In das Berichtswesen ist für alle „erheblichen Maßnahmen“ die Baukostenkontrolle zu integrieren. Insofern gehe ich davon aus, dass jeder Quartalsbericht Informationen zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen beinhaltet.

Im Auftrag

(Siegel)

gez. Jochem
Verwaltungsoberrat 


Bebauungsplan „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf

Veröffentlicht am 13.01.2025

Die Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 16.12.2024 dem Entwurf des Bebauungsplanes „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf, sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.

Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“.             

Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit von Montag, dem 13.01.2025 bis Freitag, dem 14.02.2025 auf der Internetseite der Stadt Aßlar unter der Adresse www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus, Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Die Unterlagen können dort eingesehen und heruntergeladen werden.

Zusätzlich liegen die Unterlagen im gleichen Zeitraum bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, öffentlich aus und können während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

1) Fachplanungen in Form des Landschaftsplanerischen Beitrages (Biotoptypenkartierung) sowie des Artenschutzbeitrages/einer Artenschutzrechtlichen Betrachtung;

2) Fachplanung in Form des Umweltberichts mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Wasser, Klima und Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild und deren Wechselwirkungen untereinander – gegliedert nach den Punkten Beschreibung und Bewertung;

a. Pflanzen
Beschreibung und Bewertung der Biotop- und Nutzungstypen mit der Feststellung, dass der Planungsraum für die Pflanzenwelt eine ziemlich geringe Bedeutung einnimmt.

b. Tiere und biologische Vielfalt
Der Planungsraum übernimmt für die Tierwelt insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung.

c. Boden und Wasser
Beschreibung der Geologie, natürlichen Funktion, Archivfunktion, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen. Daraus resultiert, dass dem Schutzgut Boden und Wasser nur eine ziemlich geringe Bedeutung im Plangebiet zukommt.

d. Klima und Luft
Beschreibung und Bewertung der klimatischen Funktionen des Plangebietes, mit dem Ergebnis, dass der Entstehung von Wärmeinseln durch Versiegelung mit lokalklimatischen Auswirkungen durch eine Beschränkung der Bodenversieglung und Flächen zum Anpflanzen entgegengewirkt wird und somit das Schutzgut eine ziemlich niedrige Bedeutung einnimmt.

e. Landschaftsbild
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes mit dem Resultat, dass durch die ergriffenen gestalterischen Maßnahmen dem Landschaftsbild insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung zufällt.

f.Schutzgut Mensch
Auf den Menschen haben sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen. Im Ergebnis weist das Plangebiet recht niedrige Bedeutung im Bezug auf das Schutzgut Mensch auf, da eine Vielzahl an Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff entgegenwirken.

g. Kultur- und Sachgüter
Beschreibung, dass Kultur- und Sachgüter im Plangebiet von keiner nennenswerten Bedeutung sind.

h. Fläche
Die Neubeanspruchung von der Fläche nimmt eine ziemlich geringe Bedeutung ein.

3) naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und Maßnahmenbeschreibung;

4) Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themenkomplexen:

a. Überplanung einer Streuobstfläche
b. Bewertung der Fauna
c. Kompensation
d. Überschwemmungsgebiet
e. Grundwasser
f. Bodenschutz

Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplan erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Bebauungsplan Entwurf
Begründung Bebauungsplan
Umweltbericht Teil B
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Faunistische Erfassung
Landschaftsplanerischer Beitrag
BP umweltrelevante Stellungnahmen

Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aßlar für den Bereich „Werdorf Grundschule“, Stadtteil Werdorf

Veröffentlicht am 13.01.2025

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 16.12.2024 dem Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes, Stadtteil Werdorf, sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich dieser Änderung befindet sich in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.

Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“.

Der Entwurf des Flächennutzungsplanes wird mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit von Montag, dem 13.01.2025 bis Freitag, dem 14.02.2025 auf der Internetseite der Stadt Aßlar unter der Adresse www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus, Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Die Unterlagen können dort eingesehen und heruntergeladen werden.

Zusätzlich liegen die Unterlagen im gleichen Zeitraum bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, öffentlich aus und können während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

1) Fachplanungen in Form des Landschaftsplanerischen Beitrages (Biotoptypenkartierung) sowie des Artenschutzbeitrages/einer Artenschutzrechtlichen Betrachtung;

2) Fachplanung in Form des Umweltberichts mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Wasser, Klima und Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild und deren Wechselwirkungen untereinander – gegliedert nach den Punkten Beschreibung und Bewertung;

a. Pflanzen
Beschreibung und Bewertung der Biotop- und Nutzungstypen mit der Feststellung, dass der Planungsraum für die Pflanzenwelt eine ziemlich geringe Bedeutung einnimmt.

b. Tiere und biologische Vielfalt
Der Planungsraum übernimmt für die Tierwelt insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung.

c. Boden und Wasser
Beschreibung der Geologie, natürlichen Funktion, Archivfunktion, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen. Daraus resultiert, dass dem Schutzgut Boden und Wasser nur eine ziemlich geringe Bedeutung im Plangebiet zukommt.

d. Klima und Luft
Beschreibung und Bewertung der klimatischen Funktionen des Plangebietes, mit dem Ergebnis, dass der Entstehung von Wärmeinseln durch Versiegelung mit lokalklimatischen Auswirkungen durch eine Beschränkung der Bodenversieglung und Flächen zum Anpflanzen entgegengewirkt wird und somit das Schutzgut eine ziemlich niedrige Bedeutung einnimmt.

e. Landschaftsbild
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes mit dem Resultat, dass durch die ergriffenen gestalterischen Maßnahmen dem Landschaftsbild insgesamt eine ziemlich geringe Bedeutung zufällt.

f. Schutzgut Mensch
Auf den Menschen haben sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen. Im Ergebnis weist das Plangebiet recht niedrige Bedeutung im Bezug auf das Schutzgut Mensch auf, da eine Vielzahl an Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff entgegenwirken.

g. Kultur- und Sachgüter
Beschreibung, dass Kultur- und Sachgüter im Plangebiet von keiner nennenswerten Bedeutung sind.

h. Fläche
Die Neubeanspruchung von der Fläche nimmt eine ziemlich geringe Bedeutung ein.

3) naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und Maßnahmenbeschreibung;

4) Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themenkomplexen:

a. Gewässer- und Hochwasserschutz
b. Grundwasser
c. Bodenschutz

Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 (3) Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gemäß § 7 (3) Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die zur Flächennutzungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Flächennutzungsplan Änderung Entwurf
Begründung FNP Änderung
Umweltbericht Teil B
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Faunistische Erfassung
FPÄ umweltrelevante Stellungnahme

Bekanntmachung Bürgermeisterwahl

Veröffentlicht am 02.01.2025

  1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27. Dezember 2024
    insgesamt 1 Wahlvorschlag für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar am 23. Februar 2025 zugelassen:
    Wahlvorschlag Nr. 1:
    Freie Wählergemeinschaft Aßlar, FWG

     
  2. Der zugelassene Wahlvorschlag Nr. 1 wird hiermit mit dem benannten Bewerber öffentlich bekannt gegeben.
    Bewerber des zugelassenen Wahlvorschlags Nr. 1:
    Freie Wählergemeinschaft Aßlar, FWG

    Schwarz, Christian, Herr, Bürgermeister, geb. 1980 in Gießen,
    Hasselstraße 3, 35614 Aßlar

Aßlar, Donnerstag, 2. Januar 2025

Timo Dietermann
Wahlleiter der Stadt Aßlar


Bekanntmachung über die Aufhebung und Neufestsetzung des Wahltags und des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Veröffentlicht am 19.11.2024

Der Wahlleiter der Stadt Aßlar

Die am 08. Juli durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar beschlossenen und am 02. September 2024 öffentlich bekanntgemachten Termine für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar am 09. März 2025 sowie die Stichwahl am 23. März 2025 werden hiermit aufgehoben. Ebenso wird die Bekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen vom 02. September 2024 aufgehoben.

Die Aufhebung und Neufestsetzung ist erforderlich damit die Bürgermeisterwahl gemeinsam mit der vorgezogenen Bundestagswahl erfolgen kann.

Neu festgesetzt als Wahltag für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar wird der 23. Februar 2025

  1. In der Stadt Aßlar mit 14.133 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe B2 bewertet.

    Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

    Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31. August 2025. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

    Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

    Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden: Der Gemeindewahlleiter für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
     
  2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am Sonntag, 23. Februar 2025, eine evtl. Stichwahl am Sonntag, 09. März 2025 statt.
     
  3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und ggf. die Kurzbezeichnung muss sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, so ist im Wahlvorschlag neben der Anschrift (Hauptwohnung) eine sog. Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Die Zahl der Stadtverordneten in der Stadt Aßlar beträgt 37, insoweit sind mindestens 74 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern oder Bürgermeisterinnen, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum

Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt Aßlar) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt Aßlar) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate (Februar 2024) und mit der Aufstellung des Bewerbers oder der Bewerberin für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate (Mai 2024) vor Ablauf der Wahlzeit begonnen worden sein. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern bzw. Vertreterinnen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 16.12.2024 bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Erdgeschoss, Zimmer 106, 35614 Aßlar einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 16.12.2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

35614 Aßlar, 19. November 2024

Der Wahlleiter für die Direktwahl der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters der Stadt Aßlar

gez.
Timo Dietermann


Einziehung zweier Wegeparzellen in der Gemarkung Oberlemp

Veröffentlicht am 22.01.2025

In der Stadt Aßlar, Landkreis Lahn-Dill, Reg.-Bez. Gießen sind in der Gemarkung Oberlemp die Wegeparzellen Flur 3, Flurstücke 21/10 (Teilstück) sowie 21/2 für den Verkehr entbehrlich geworden.

Es wird beabsichtigt, die Wegeparzellen mit Wirkung vom 23.04.2024 einzuziehen.

Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, VG 2, EG Zimmer 5 bei Frau Rother schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Aßlar, den 22.01.2025

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Einziehung einer Wegeparzelle in der Gemarkung Berghausen

Veröffentlicht am 22.01.2025

In der Stadt Aßlar, Landkreis Lahn-Dill, Reg.-Bez. Gießen ist in der Gemarkung Berghausen die Wegeparzelle Flur 2, Flurstück 80/1 für den Verkehr entbehrlich geworden.

Es wird beabsichtigt, die Wegeparzelle mit Wirkung vom 23.04.2024 einzuziehen.

Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, VG 2, EG Zimmer 5 bei Frau Rother schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Aßlar, den 22.01.2025

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister