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Amtliche Bekanntmachungen



Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Grundschule Werdorf, Stadtteil Werdorf

Veröffentlicht am 29.09.2025

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Verfügung vom 09.09.2025 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aßlar für den Bereich „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung inkl. Umweltbericht und die

zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG-03, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr), von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft erhalten. Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird der wirksame Flächennutzungsplan ergänzend auch auf der Website der Stadt Aßlar unter https://www.asslar.de/politik-wirtschaft/bebauungsplane-der-stadt-aszlar/ eingestellt und über das zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Bebauungsplan „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf

Veröffentlicht am 29.09.2025

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetensammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 07.07.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 10.890 m² sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74 sowie in der Flur 24 Flurstück 180/88.

Der Bebauungsplan, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst und Umwelt, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer EG-03, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr), von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan ergänzend auch auf der Website der Stadt Aßlar unter https://www.asslar.de/politik-wirtschaft/bebauungsplane-der-stadt-aszlar/ eingestellt und über das zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister


Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Aßlar vom 01.03.2021

Veröffentlicht am 29.09.2025

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 15. September 2025 folgende

Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 10 (Messeinrichtungen):

Abs. 4 entfällt.

 

Artikel 2

§ 28 (Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:

Abs. 3: Die Gebühr beträgt pro m³ 2,82 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- steuer von derzeit 7 % (Gebühr brutto 3,02 €).

Abs. 4: Für die an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke wird eine Grundgebühr je Grundstück nach der Nenngröße der Messeinrichtung erhoben.
Die Grundgebühr beträgt je angefangenem Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einem Dauerdurchfluss (Q3) von

Q3 2,5 3,60 €
Q3 6,3 9,10 €
Q3 10,0 14,40 €
Q3 25 35,90 €
Q3 36 51,60 €
Q3 100 143,30 €

Zu den genannten Gebührensätzen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 7 % zu entrichten.

 

Artikel 3

Diese Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Aßlar, den 29. September 2025

Der Magistrat der Stadt Aßlar

Christian Schwarz
Bürgermeister


Satzung zur 5. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Aßlar vom 04.12.2017

Veröffentlicht am 29.09.2025

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 15. September 2025 folgende

Satzung zur 5. Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 26 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Niederschlagswasser) erhält folgende Fassung:

Abs. 1 Satz 1: Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,54 € jährlich erhoben.

 

Artikel 2

§ 28 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser) erhält folgende Fassung:

  1. Abs. 1 Satz 2: Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,18 €, bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 3,18 €.
  2. Abs. 2 Satz 4: Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,18 €, bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5
800

Artikel 3

Diese Satzung zur 5. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Aßlar, den 29. September 2025

Der Magistrat der Stadt Aßlar

Christian Schwarz
Bürgermeister


Sitzung des Ortsbeirates Bechlingen

Veröffentlicht am 22.09.2025

Sitzungstermin: Mittwoch, 8. Oktober 2025, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Bechlingen, Borngasse 11, 35614 Aßlar-Bechlingen

Öffentlicher Teil

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 21.05.2025
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Vorstellung Konzept Dorfentwicklung "Alter Friedhof Bechlingen"
  6. Verschiedenes

gez. Gerold Hampl


Amtliche Bekanntmachung

Veröffentlicht am 16.09.2025

Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern des Ortsbeirates Bechlingen

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Ortsbeiratsmitgliedes Herrn Steffen Schill, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft -FWG- aus dem Ortsbeirat Bechlingen festgestellt habe.

Herr Schill hat mit Schreiben vom 12. September 2025, eingegangen am 16. September 2025 auf sein Mandat als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- für einen Sitz im Ortsbeirat Bechlingen verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Mitglied des Ortsbeirates verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

Frau Marion Kräuter, wohnhaft in Bechlingen

in den Ortsbeirat Bechlingen nachrückt.

Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG erwirbt Frau Kräuter ihr Mandat als Mitglied des Ortsbeirates Bechlingen mit dieser Feststellung.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Aßlar, 16. September 2025

gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter


Stellvertreter Schiedsperson für das Schiedsamt Aßlar I (Kernstadt) gesucht

Veröffentlicht am 12.09.2025

Die Stadt Aßlar sucht Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Ehrenamt der/des Schiedsfrau/manns sowie der/des stellvertretenden Schiedsfrau/manns (§3 Hessisches Schiedsamtsgesetz) geeignet sind.

Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.

Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:

  • Hausfriedensbruch,
  • Beleidigung,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • Körperverletzung,
  • Bedrohung und Sachbeschädigung
  • bestimmten Nachbarstreitigkeiten

Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Da aber die Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz kann das Amt nicht bekleiden,

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
  3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
  4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz soll nicht berufen werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
  3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 04.10.2025 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail gilda.lungo@assalr.de zur Verfügung.

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Im Auftrag

Lungo